Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention eingerichteter Gerichtshof mit Sitz in Straßburg, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten überprüft.
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In seiner heutigen Form als ständig tagendes Gericht existiert der EGMR seit dem 1. November 1998. Damit wurden die zuvor geltenden Mechanismen zur Durchsetzung der Menschenrechtskonvention abgelöst, zu denen die 1954 eingerichtete Europäische Menschenrechtskommission und der frühere, eingeschränktere EGMR (1959 geschaffen) zählten.
Jeder Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter (Art. 20), der jedoch nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein muss. So wird beispielsweise Liechtenstein im Gerichtshof durch einen Schweizer vertreten. Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die zur Ausübung hoher richterlicher Ämter notwendigen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein (Art. 21 Abs. 1).
Alle Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an (Art. 21 Abs. 2), wodurch sie nicht weisungsgebunden sind. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist, wobei der Gerichtshof selbst über diese Regelung betreffende Fragen entscheidet (Art. 21 Abs. 3).
Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt (Art. 22). Das Land, dessen Posten im Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei Vorschläge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2). Alle drei Jahre wird die Hälfte der Richter neu gewählt (Art. 23 Abs. 1 Satz 3), um eine verzahnte Ablösung zu ermöglichen. Damit dies immer gewährleistet werden kann, darf die Parlamentarische Versammlung u.a. die Amtszeit von Mitgliedern des Gerichtshofes um bis zu drei Jahre verlängern bzw. verkürzen (Art. 23 Abs. 3).
Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit eines Richters. (Art. 23 Abs. 6). Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers in Amt und Würden und auch darüber hinaus in Rechtssachen tätig, mit denen er sich bereits befasst hat (Art. 23 Abs. 7). Eine Entlassung ist nur möglich, wenn die anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art. 24).
Siehe auch: Liste der Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Vom Plenum des Gerichtshofes werden der Präsident und zwei Vizepräsidenten gewählt. Präsident ist seit dem 19. Januar 2007 der Franzose Jean-Paul Costa, die beiden Vizepräsidenten sind der Grieche Christos Rozakis und der Brite Nicolas Bratza.
Der Gerichtshof besteht aus fünf Sektionen, die hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte und einer gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter für drei Jahre zusammengestellt werden. Als Sektionspräsidenten fungieren die zwei Vizepräsidenten und drei weitere vom Plenum ernannte Richter. Unterstützt und vertreten werden sie von den Vizepräsidenten der Sektionen.
| Derzeitige Besetzung der Sektionen des EGMR | ||||
| Erste Sektion | Zweite Sektion | Dritte Sektion | Vierte Sektion | Fünfte Sektion |
|---|---|---|---|---|
| Christos Rozakis (GR) | Françoise Tulkens (B) | Boštjan Zupančič (SLO) | Sir Nicolas Bratza (GB) | Peer Lorenzen (DK) |
| Loukis Loucaides (CY) | András Baka (H) | Corneliu Bîrsan (RO) | Josep Casadevall (AND) | Snejana Botoucharova (BG) |
| Nina Vajić (HR) | Ireneu Cabral Barreto (P) | Jean-Paul Costa (F) | Giovanni Bonello (M) | Karel Jungwiert (CZ) |
| Anatoly Kovler (RUS) | Rıza Türmen (TR) | Elisabet Fura-Sandström (S) | Kristaq Traja (AL) | Volodymyr Butkevych (UA) |
| Elisabeth Steiner (A) | Mindia Ugrekhelidze (GE) | Alvina Gyulumyan (ARM) | Stanislav Pavlovschi (MD) | Margarita Tsatsa-Nikolovska (MK) |
| Khanlar Hajiyev (AZ) | Vladimiro Zagrebelsky (I) | Egbert Myjer (NL) | Lech Garlicki (PL) | Rait Maruste (EST) |
| Dean Spielmann (L) | Antonella Mularoni (RSM) | David Thór Björgvinsson (IS) | Ljiljana Mijović (BIH) | Javier Borrego Borrego (E) |
| Sverre Erik Jebens (N) | Danutė Jočienė (LT) | Ineta Ziemele (LV) | Ján Šikuta (SK) | Renate Jaeger (D) |
| Giorgio Malinverni (CH) | Dragoljub Popović (SCG) | Isabelle Berro-Lefèvre (MC) | Päivi Hirvelä (FIN) | Mark Villiger (CH) 1 |
| 1 Vertreter Liechtensteins | ||||
Derzeit sind die Posten des irischen und des montenegrinischen Richters vakant.
Der Gerichtshof bildet als Spruchkörper Ausschüsse, Kammern und eine Große Kammer. Der Ausschuss ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die Große Kammer mit 17 Richtern.
Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte standen bisher zehn Präsidenten aus acht verschiedenen Mitgliedsstaaten des Europarats vor.
| Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte | ||||
| # | Name | Amtsantritt | Ende der Amtszeit | Nationalität |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Baron Arnold Duncan McNair (1885-1975) | 21. Januar 1959 | 3. Mai 1965 | Vereinigtes Königreich |
| 2 | René Cassin (1887-1976) | 20. Mai 1965 | 15. Juni 1968 | Frankreich |
| 3 | Henri Rolin (1891-1973) | 27. September 1968 | 5. Mai 1971 | Belgien |
| 4 | Sir Humphrey Waldock (1904-1981) | 5. Mai 1971 | 21. Januar 1974 | Vereinigtes Königreich |
| 5 | Giorgio Balladore Pallieri (1905-1980) | 8. Mai 1974 | 9. Dezember 1980 | Italien |
| 6 | Gérard Wiarda (1906-1988) | 30. Januar 1981 | 30. Mai 1985 | Niederlande |
| 7 | Rolv Ryssdal (1914-1998) | 30. Mai 1985 | 18. Februar 1998 | Norwegen |
| 8 | Rudolf Bernhardt (*1925) | 24. März 1998 | 31. Oktober 1998 | Deutschland |
| 9 | Luzius Wildhaber (*1937) | 1. November 1998 | 18. Januar 2007 | Schweiz |
| 10 | Jean-Paul Costa (*1941) | 19. Januar 2007 | Frankreich | |
Zuständig ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für Beschwerden von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten Sinne dem Privatrecht angehören) und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines Unterzeichnerstaates. Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem Unterzeichnerstaat angehört.
Neben dieser Individualbeschwerde ist auch die Staatenbeschwerde durch einen anderen Vertragsstaat möglich, der die Verletzungen eines anderen Unterzeichnerstaates rügen will.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann allerdings erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil.
Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die Große Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn schwerwiegende Fragen in der Sache zu klären sind.
Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.“
Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich dem gemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen. Der Gerichtshof kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen. Die Bindungswirkung der Rechtsprechung des EGMR variiert in den einzelnen Konventionsstaaten, da die Stellung der Menschenrechtskonvention von Staat zu Staat unterschiedlich ist.
In Deutschland steht sie im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Rechts. Gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 14. Oktober 2004 sollen die Urteile des EGMR Auslegungshilfen für die nationalen Gerichte sein. Eine schematische Vollstreckung der Urteile sei hingegen nicht statthaft.[1]
In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang (BGBl 59/1964).
In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. Staatliche Grundrechte sind von jedem Bürger nicht nur aufgrund von verfassungsmäßigen Rechten einklagbar, sondern auch aufgrund von allfälligen Rechten, die jemandem aus der EMRK zustehen.
Das niederländische Recht geht sogar darüber hinaus, da es der EMRK dort Vorrang vor dem Verfassungsrecht einräumt. E. M y j e r , Dutch Interpretation of the European Convention: A Double System?, Festschrift Wiarda, 1988, 421 ff.
In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999[2], dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist.
Das Vereinigte Königreich kodifizierte im Human Rights Act von 1998 die Stellung der EMRK.
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