| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Ein Personenbeförderungsschein (oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) für Mietwagen (PBefG), Taxi, PKW im Linienverkehr, PKW im gewerblichen Ausflugsverkehr/Ferienzielverkehr oder Personenbeförderung im Rahmen des Zivildienstes wird benötigt, wenn man gewerblich bis zu 8 Personen befördern möchte.
Die Ausführung des ‚Führerschein zur Fahrgastbeförderung‘ ist bundeseinheitlich, mit Ausnahme eines Lichtbildes, welches nicht in allen Bundesländern erforderlich ist.
Personen, die einen Personenbeförderungsschein erwerben bzw. führen, müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden, Ortskunde besitzen sowie gesundheitlich geeignet sind. Die Genehmigung zur Personenbeförderung wird für 5 Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. Das Mindestalter, um den Personenbeförderungsschein zu erwerben, beträgt 21 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klasse B muss für mindestens 2 Jahre im Besitz des Bewerbers sein.
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.
Für den Ersterwerb des Personenbeförderungsschein sind folgende Unterlagen erforderlich:
Rechtliche Grundlage für den Erwerb des Personenbeförderungsschein ist die „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV)“.
Brockhaus-1911: Wolff-Metternich zur Gracht · Zur Straßen · Herbergen zur Heimat · Frei bis zur Adria · Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
DamenConvLex-1834: Pauline, Christine Wilhelmine, Fürstin zur Lippe
Lueger-1904: Cyklon zur Entstaubung
Meyers-1905: Rettungswesen zur See · Recht zur Sache · Signalwesen zur See · Zur Guten Stunde · Wolff-Metternich zur Gracht · Privateigentum zur See · Deutsche Gesellschaft zur Beförderung rationeller Malverfahren · Aufgabe zur Post · Frei bis zur Adria! · Kolonien zur Heimat · Haager Gesellschaft zur Verteidigung der christlichen Religion
Pataky-1898: Megede, Marie zur · Rosen, Hildegard zur · Elisabeth, verw. Fürstin zur Lippe · Hartog zur Megede, Marie
Pierer-1857: Zur [1] · Zur Tracht bringen · Zur [2] · Choletsche Methode zur Aufbewahrung des Fleisches · Zur [3] · Metternich zur Gracht · Beth-Zur · Nordeck zur Rabenau · Zur Jungfer machen · Wolf von u. zur Todenwarth
Roell-1912: Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände