Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts in einem bestimmten Bereich führen darf. Nach einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer haben derzeit rd. 17% der Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel erworben.
Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen.
Ein Rechtsanwalt darf maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen, kann aber durchaus mehr als zwei Fachanwaltsbezeichnungen erwerben. Dabei bleibt es ihm überlassen, welche dieser Bezeichnungen er nach außen führen will. Zu deren Erwerb muss er innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein und nachweisen, auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen. Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, mindestens drei bestandene Leistungskontrollen (mindestens einstündige, in der Regel aber fünfstündige Klausuren), oft auch noch einer "Fachgespräch" genannten mündlichen Prüfung, gefordert. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet (z. B. Familienrecht: 120 Fälle in drei Jahren) nötig. Nach Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden, indem er an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung hörend oder dozierend teilnimmt oder wissenschaftliche Artikel auf dem entsprechenden Fachgebiet veröffentlicht.
Gegenwärtig gibt es Fachanwaltsbezeichnungen für die folgenden Rechtsgebiete:
Zum 1. Juli 2006 wurden zwei weitere Fachanwaltsbezeichnungen eingeführt:
Seit dem 1. November 2006 sind zwei weitere Fachanwaltsbezeichnungen eingeführt worden:
Auf der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer wurde am 11. Juni 2007 die Einführung einer weiteren Fachanwaltsbezeichnung beschlossen:
Zur Einführung dieses Fachanwaltstitels muss noch das Bundesjustizministerium den Beschlüssen der Satzungsversammlung zustimmen. Ab Ende 2007 könnten dann die ersten Fachanwälte dieser Fachrichtung zugelassen werden.
Die österreichische Rechtsordnung kennt den Begriff des Fachanwalts nicht.
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |