Dem Begriff der Fahrlässigkeit kommt erhebliche Bedeutung in der Rechtslehre zu.
Inhaltsverzeichnis |
Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht verwenden den Begriff. Die Unterschiede sind bedeutend.
Das deutsche Zivilrecht benutzt den Begriff der Fahrlässigkeit beim Verschulden bzw. Vertretenmüssen. Es geht daher um das Einstehenmüssen für eigenes oder fremdes Verhalten bzw. den Haftungsmaßstab. Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen "der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Die Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz dadurch ab, dass das Produkt der Handlung nicht intendiert (beabsichtigt) ist. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit, der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Handelns und der daraus folgenden Resultate. Darüber hinaus muss ein alternatives Verhalten in der jeweiligen Situatuation zumutbar sein. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist die objektive erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt. Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, muss sich darauf verlassen können, dass der andere Teilnehmer mit der für seine Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt agiert. Kann der andere Rechtsverkehrsteilnehmer dies aus Alters-, Krankheits- oder Wissensdefizitgründen etc. nicht, verletzt er die erforderliche Sorgfalt. Jeder muss sich beispielsweise darauf verlassen können, dass ein Berufsfahrer sein Fahrzeug sicher beherrschen kann. Hat der Fahrer aber ein Reaktionsdefizit, so kann er nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen. In Bezug auf das Verschulden aber kann ihm diese persönliche Erschwernis nicht haftungsmildernd gutgeschrieben werden. Der Berufsfahrer muss, sofern er seine Tätigkeit ausübt, sich gewahr sein, dass er die erforderliche Sorgfalt auch tatsächlich an den Tag legen kann.
Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit (culpa lata) liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde . Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären.
Einen Sonderfall gibt es im Arbeitsrecht: Dort teilt man die einfache Fahrlässigkeit noch in mittlere Fahrlässigkeit und leichteste Fahrlässigkeit
Für die ökonomische Analyse des Rechts handelt fahrlässig, wer für den eigenen Vorteil größere Kosten anderer verursacht (sog. Learned Hand-Formel, benannt nach dem U.S.-amerikanischen Richter Learned Hand). Unter dieser Voraussetzung übersteigen die sozialen Kosten den sozialen Gesamtnutzen.
Das Strafrecht sieht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht; die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 II BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: Essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit. Ein fahrlässig Handelnder will nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen. Bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte er aber erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. Das Tat- und damit das Unrechtsbewusstsein hätten in der konkreten Tatsituation somit für den Täter erlangbar sein müssen. Im Rahmen der Schuld ist weiterhin nach der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu fragen: Handelte der Täter auch subjektiv pflichtwidrig, obwohl der Erfolg gerade auch für ihn voraussehbar war? Eine im Vordringen befindliche von u.a. Schmidhäuser begründte Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als zwar nicht aktuell vorhandenes, aber dem Täter in der konkreten Situation gleichwohl potentiell erlangbares nicht nur Tat-, sondern auch Unrechtsbewusstsein. Fahrlässigkeit liegt danach dann vor, wenn ein Täter zwar nicht bewusst gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat, er aber bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. Das Tat- und daraus folgend das Unrechtsbewusstsein hätten in der konkreten Tatsituation somit für den Täter erlangbar sein müssen.
Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit sowie die Unterscheidung von Eventualvorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit (luxuria).
Strafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor. Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.
Der Begriff der Luxuria stammt aus dem Lateinischen und bedeutet neben Prunksucht/Überfülle auch Zügellosigkeit/Übermut. Die letzte Bedeutung meinen Juristen, wenn sie von Luxuria sprechen.
Die Leichtfertigkeit (Merkmal mehrerer erfolgsqualifizierter Delikte) entspricht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit des BGB, es wird dabei jedoch auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt. Die Leichtfertigkeit stellt somit eine Steigerung der Fahrlässigkeit dar.
Die Entkriminalisierung von Fahrlässigkeitsdelikten ist immer wieder in der Diskussion. Gegen die Entkriminalisierung von fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung spricht allerdings die Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Jedoch ist auch unter der Beachtung der Grundrechte eine Begrenzung der Strafe nötig, weil das Strafrecht erst das letzte Mittel (lat.: ultima ratio) der staatlichen Sanktion sein soll. Angesichts der sich immer weiter entwickelnden Risiken in einer Technologiegesellschaft darf es daher nicht ein immer ausufernderes Strafrecht geben, weil ansonsten die Begehung von Straftaten zum Normalfall wird und nicht eine Ausnahme bleibt.
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |