Eine (abstrakte) Farbmarke ist eine Marke, die lediglich aus einer Farbe als solche, ohne eine figürliche Begrenzung besteht.
Eine abstrakte Farbe als solche kann die Funktion einer Marke, also Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, erfüllen. Damit kann eine Farbe grundsätzlich als Marke in das Markenregister eingetragen werden.
Wie bei allen Markentypen (Wort-/Bildmarke, Wortmarke) muss auch bei der Farbmarke Unterscheidungskraft für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben sein. Aufgrund der Vielzahl der im werblichen Umfeld benutzten Farben ist dies in der Regel jedoch nicht der Fall. Häufig ermöglicht daher erst eine Verkehrsdurchsetzung eine Eintragung einer Farbmarke in das Markenregister.
Problematisch ist hier - wie bei der Geruchsmarke - das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit. Hierzu hat der EuGH in seiner Sieckmann-Entscheidung (EuGH, Rechtssache C-273/00) in später bezugnehmend in der Libertel- und Heidelberger Bauchemie Entscheidung wiederholt, dass die graphische Darstellbarkeit einer Marke nur dann gegeben ist, wenn sie klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, so dass bei abstrakten Farbmarken der Farbton nach einem internationalen Farbklassifikationsssystem wie Pantone, RAL, HKS usw. angegeben werden muss.
Dies hat aus mehrerlei Gründen zu Kritik geführt. Zum einen sind die Farbklassifikationssysteme teilweise kommerziell und entsprechende Farbkarten nur kommerziell erhältlich. Zum anderen ändern die Firmen die Farbtöne im Laufe der Zeit, so dass beispielsweise Pantone 382 zu einem späteren Zeitpunkt ein anderer Farbton sein kann als zum Zeitpunkt der Markenanmeldung.
Im Oktober 2005 waren beim Deutschen Patent- und Markenamt 20 Farbmarken registriert.