Eine Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrages. Dementsprechend unterscheidet man zwischen negativer Feststellungsklage um das Nichtbestehen feststellen zu lassen und positiver Feststellungsklage für das Gegenteil. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen lassen.
Bei der zivilrechtlichen Feststellungsklage ist das Ziel, zwischen den Parteien eines Rechtsstreits das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch ein Zivilgericht feststellen zu lassen. Dementsprechend unterscheidet man zwischen negativer und positiver Feststellungsklage.
Die Entscheidung des Gerichts beinhaltet, soweit einer Feststellungsklage stattgegeben wird, nur die begehrte Feststellung und verlangt von der unterlegenen Partei kein bestimmtes mit der Zwangsvollstreckung durchsetzbares Verhalten. Sie kann nur erhoben werden, wenn auf Seiten des Klägers ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht (sog. Feststellungsinteresse).
Die Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen führt darüber hinaus zunehmend zu europäischen Parallelverfahren im Anwendungsbereich der am 1. März 2002 in Kraft getretenen Verordnung EG Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO-Brüssel I). Dort gilt - im Unterschied zum Anwendungsbereich der ZPO – eine Rechtshängigkeitssperre für nachträgliche Klagen mit demselben Kernpunkt (Kernpunkttheorie), wie z.B. zugunsten der zeitlich vorrangig anderweitig anhängig gemachten negativen Feststellungsklage. Eine früher erhobene negative Feststellungsklage führt nach der (hier nicht dargestellten) Rechtsprechung des EuGH insbesondere in Sachen Tatry/ Maciej Rataj zu einer Rechtshängigkeitssperre für die Geltendmachung einer Leistungsklage durch den Anspruchsinhaber. Dieser läuft dadurch Gefahr, die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Leistungsklage nicht mehr (im In- oder Ausland) herbeiführen zu können.
Rechtsgrundlage ist im Zivilprozess § 256 der Zivilprozessordnung (ZPO), wobei auch in den anderen Gerichtszweigen die Feststellungsklage durchaus ein zulässiges Instrument ist.
Rechtsgrundlage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
Neben der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO gibt es beispielsweise auch noch die besondere Feststellungsklage nach § 16 VereinsG zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots.
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