Als Feuerwerk bezeichnet man eine Darstellung oder Darbietung, bei der pyrotechnische Gegenstände und Feuerwerkskörper koordiniert gezündet werden.
Inhaltsverzeichnis |
Die ersten Feuerwerke gab es wahrscheinlich in China während der Song-Dynastie, die sich jedoch nicht durch einen Licht-, sondern durch einen Knalleffekt auszeichneten. Im späten 14. Jahrhundert entwickelte sich in Italien (erste Nennung in Vicenza, 1379), aus dem Gebrauch des Schwarzpulvers, eine eigenständige Feuerwerkskunst, die sich dann in ganz Europa verbreitete. Zur Kunstform wurde es auch in Japan weiterentwickelt und heißt dort はなび hana-bi „Blumen aus Feuer“ (aus dem chinesischen 花火 huāhuō) und diente religiösen Zwecken.
Heutzutage werden in Amerika und Europa Feuerwerke vor allem zu Neujahr abgefeuert. Zusätzlich werden Feuerwerke zu länderspezifischen Feiertagen, wie zum Beispiel dem amerikanischen Unabhängigkeitstag, oder zu Großveranstaltungen (große Sportereignisse, Kirmes, Musikfestivals, etc.) gezündet. In Asien werden Feuerwerke üblicherweise im Sommer abgefeuert. In südeuropäischen Ländern wird besonders zu Ostern Feuerwerk abgebrannt.
Weltberühmt sind die Fallas in Valencia (Spanien) Anfang März mit lautstarken Tageslichtfeuerwerken (Mascleta), die gewaltigen Feuerwerke in Las Vegas, die erwähnten Hanabis in Japan mit bis zu einer Million Zuschauern. Internationale Wettbewerbe sind die Feuerwerksolympiade und seit 2007 der World Pyro Award. Bekannte Großfeuerwerke im deutschsprachigen Raum sind etwa Rhein in Flammen, Kölner Lichter, Mittelrhein-Lichter oder das Feuerwerk zum Zürich Fest mit 1.2 Millionen Zuschauern.
Pyrotechnische Effekte umfassen Lichteffekte (Formen, Farben), Geräuscheffekte (Knall, Pfeifen), Rauch, Wärmeerzeugung und künstlichen Nebel.
Man unterscheidet zwischen Boden- und Höhenfeuerwerk:
Weitere Typen sind das Seefeuerwerk (das von Flößen aus geschossen wird), technische Feuerwerke wie das Bühnenfeuerwerk (Theaterfeuerwerk), die Feuershow, Film-Spezialeffekte oder die reine Illumination, also Beleuchtung mittels pyrotechnischer Effekte, .
Einteilung nach dem Umfang der Effekte, und der davon ausgehenden Gefahr:
Sonderformen:
Dieser Abschnitt behandelt ausschließlich die Rechtslage in Bezug auf Feuerwerke. Weiteren Informationen zu gesetzlichen Regelungen siehe: Pyrotechnik (Einteilung in Gefahrenklassen), ADR (Transport), Pyrotechniker (Berufsbild).
Während Einzeleffekte und kleinere Feuerwerke auch von Privatpersonen gezündet werden dürfen, dürfen Großfeuerwerke ausschließlich von ausgebildeten Pyrotechnikern im Rahmen geschossen werden.
Im Allgemeinen ist das freie Abschießen pyrotechnischer Gegenstände nur in der Neujahrsnacht erlaubt. Wer zu anderen Terminen Feuerwerke veranstalten möchte, muss dafür eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde beantragen. Diese Genehmigungen beziehen sich auf ein Zeitfenster, d. h. das Feuerwerk darf nicht vor einer bestimmten Uhrzeit begonnen werden und muss spätestens zu einer bestimmten Uhrzeit enden. Das schließt auch die vom Fachpersonal veranstalteten Vorführungen ein. Prinzipiell untersagt ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen.
Die Zunahme von sowohl mangelhaft ausgebildeten Feuerwerkern als auch Feuerwerken zu vielfältigsten Anlässen und den daraus resultierenden Belästigungen und Unfällen, sowie Bedenken des Umweltschutzes hat auch zunehmende gesellschaftliche Ablehnung zur Folge und führt zu verschärften gesetzlichen Regelungen. Als besonderes Problem erweist sich hierbei die Verfügbarkeit von Artikeln im Internet: Der Gesetzgeber nimmt nur das geschulte Fachpersonal bei der Abgabe in die Pflicht, das illegale Abbrennen ist dann kaum mehr zu kontrollieren. Der Import von Feuerwerkskörpern ist auch aus EU-Staaten nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet.
Die Einschränkungen bezüglich der Verwendung von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen ist in den meisten EU-Staaten relativ ähnlich, und unterscheidet sich in Details in Bezug auf die Einteilung, Mindestalter, freien Verkauf und ähnliches:
In Deutschland ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II an Privatpersonen nur in den letzten drei Tagen des Jahres gestattet bzw., falls einer dieser Tage ein Sonntag ist, an den letzten vier Tagen. Gezündet werden dürfen Klasse II-Artikel nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum SprengG nur vom 31. 12. 0.00 Uhr bis zum 1. 1. 24.00 Uhr. Städte und Gemeinden können das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II für diese beiden Tage (zeitlich) zusätzlich beschränken. Der Erwerb und die Verwendung sind dabei ausschließlich Volljährigen, d.h. Personen über 18 Jahren, vorbehalten. Eine Ausnahme von diesen Regeln bilden all jene Feuerwerkskörper, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in die Klasse 1 eingeordnet wurden. Diese Feuerwerkskörper dürfen ganzjährig an jedermann verkauft und auch von Minderjährigen verwendet werden. Der Import von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen jedwelcher Art ist in Deutschland seit 2005 eine Straftat.
Gegenstände der Klasse I unterliegen im Allgemeinen keiner Einschränkung, Klasse II–Artikel dürfen nur von volljährigen Personen im Freien und außerhalb von Ortsgebieten gezündet werden, alle anderen Gegenstände dürfen ausschließlich von ausgebildeten Personen und mit spezifischer Genehmigung verwendet werden.
Die Kategorie I unterliegt für den Käufer keine Beschränkung, für den Verkauf von Artikeln der Kategorie II wird ein Mindestalter von 12 Jahren empfohlen, aber Kantonsweise verschieden gehandhabt. Für Kategorie III und G1–3 wird ein Alter von über 18 Jahren gefordert.
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
| Wiktionary: Feuerwerk – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
| Commons: Feuerwerk – Bilder, Videos und Audiodateien |