Flugleiter sind auf unkontrollierten Flugplätzen die Vertreter des Flugplatzhalters. Sie sorgen meistens vom Turm aus für einen ordentlichen Betrieb des Platzes. In den jeweiligen Betriebsgenehmigungen der Flugplätze ist durch die Landesluftfahrtbehörde (§ 53 LuftVZO) vorgeschrieben, ob zum Betrieb ein Flugleiter notwendig ist.
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Eine festgelegte Ausbildung für Flugleiter gibt es nicht. Meistens wird mindestens eine Privatpilotenlizenz oder vergleichbare Kenntnisse im Luftfahrtrecht gefordert. Auf kleinen Landeplätzen sind Flugleiter oft ehrenamtlich tätig. Je nach Art des Landeplatzes benötig man ein Flugfunkzeugnis für VFR- (Luftraum G) oder IFR-Verkehr (Luftraum F).
An Verkehrslandeplätzen ist der Flugleiter häufig gleichzeitig der Beauftragte für Luftaufsicht und damit Vertreter der Landesluftfahrtbehörde am Platz. Reine Flugleiter und BfL unterscheiden sich grundsätzlich durch die Rechtsgrundlage. Für den Flugleiter gilt Privatrecht (Vertreter des Platzhalters), für den BfL gilt öffentliches Recht (Vertreter der Landesluftfahrtbehörde).
Flugleiter sind an den meisten Landeplätzen in Deutschland im Gegensatz zu vielen anderen Staaten immer noch vorgeschrieben. Aber auch hier gibt es Bestrebungen, den Betrieb eines Landeplatzes ohne Flugleiter allgemein oder unter bestimmten Auflagen zu genehmigen. Zur Erleichterung sind elektronische Systeme in Erprobung, die automatische Ansagen über Wetterverhältnisse, Landerichtung usw. durchführen.