Freiheiten der Luft

Die Freiheiten der Luft (engl. Freedoms of the air) sind von der ICAO erstellte Vorschläge für Luftrechte im kommerziellen Luftverkehr. Die einzelnen Rechte werden entweder in bilateralen Abkommen wechselseitig gewährt oder sie bestehen zwischen Staaten, welche die Transitvereinbarung oder die Transportvereinbarung unterzeichnet haben.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung

Die erste Fassung dieser standardisierten Rechte geht auf das Chicagoer Abkommen aus dem Jahr 1944 zurück, bei dem die ICAO gegründet wurde. Die Freiheiten sind in Zusatzvereibarungen geregelt und nicht im Chicagoer Abkommen selber. Die 1. und 2. Freiheit sind Bestandteil der Transitvereinbarung, während die Freiheiten 3-5. zusätzlich in der Transportvereinbarung geregelt sind. Die Freiheiten 6-8. sind hingegen nicht in multilateralen Abkommen festgelegt.

Die 8 Freiheiten der Luft

Die Luftverkehrs-Freiheiten, die sich die Vertragspartner gewähren können, sind derzeit in 8 verschiedene Situationen differenziert:

  1. Überflug: Die Fluggesellschaft kann vom Heimatstaat das Land A überfliegen um in B zu landen.
  2. Technische Zwischenlandung: Recht auf Zwischenlandung zu nicht kommerziellen Zwecken (z. B. zum Tanken).
  3. Direkter Transport (bringen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht vom Heimatstaat der Fluggesellschaft ins Ausland (z. B. Lufthansa (LH) fliegt Frankfurt – Warschau).
  4. Direkter Transport (holen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht vom Ausland in den Heimatstaat der Fluggesellschaft (z. B. Lufthansa (LH) fliegt Warschau - Frankfurt).
  5. Transport zwischen fremden Staaten (Start- oder Endpunkt im Heimatstaat): Die Fluggesellschaft vom Heimatstaat befördert Passagiere oder Fracht nach Land A, kann dort Passagiere aufnehmen und diese nach Land B zu bringen. Passagiere von Land B aufnehmen in Land A entladen und dort Passagiere wieder aufnehmen und zum Heimatstaat bringen (z. B. LH fliegt Frankfurt-Warschau-Kairo und dann Kairo – Warschau – Frankfurt).
  6. Transport zwischen fremden Staaten (Zwischenlandung im Heimatstaat): Eine Fluggesellschaft befördert Passagiere oder Fracht zwischen Land A und B mit Zwischenlandung in ihrem Heimatstaat (z. B. LH fliegt Warschau – Frankfurt – Kairo).
  7. Transport zwischen fremden Staaten (ohne Berührung des Heimatstaates): Eine Fluggesellschaft befördert Passagiere oder Fracht zwischen zwei fremden Staaten ohne Stopp im Heimatstaat (z. B. LH fliegt Dubai – Kairo).
  8. Kabotage: Eine Fluggesellschaft befördert Passagiere oder Fracht innerhalb eines anderen Staates ohne Berührung des Heimatstaates (z. B. LH fliegt Los Angeles – New York).

Siehe auch

Vertrag über den Offenen Himmel (Abkommen zu Rechten bei militärischen Flügen)

Weblinks

Quelle:
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