Der gewerbliche Güterkraftverkehr unterliegt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Er wird mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sowohl national als auch international mit allen Arten von Gütern durchgeführt.
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Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen welche einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 Tonnen haben.
Man unterteilt den GKV in vier Bereiche:
Man spricht von nationalem Verkehr, wenn die Belade- und Entladestelle innerhalb der Grenzen Deutschlands liegen. Für diese Art von Güterverkehr wird eine Lizenz (Erlaubnis) benötigt.
Beim internationalen Verkehr, befindet sich die Beladestelle innerhalb Deutschlands und die Entladestelle außerhalb der Grenzen Deutschlands. Für diese Art von Güterverkehr wird eine Lizenz (Erlaubnis) benötigt.
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Werkverkehr benötigt keine Lizenz und ist somit Lizenzfrei. Das Unternehmen muss lediglich alle Fahrzeuge welche im Werkverkehr betrieben werden dem Bundesamt für Güterverkehr(BAG) melden. Sinnvoll ist es eine entsprechende Bescheinigung über den Werkverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen. Vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Für den Kabotageverkehr wird eine EU-Gemeinschaftslizenz benötigt. Im Kabotageverkehr befindet sich die Ladestelle außerhalb der Grenzen Deutschlands. Die Entladestelle muss sich im selben Land wie die Ladestelle befinden. Meist gehören diese Länder der EU an oder diese akzeptieren zumindest die Richtlinien der EU für den Güterverkehr. Voraussetzung für Kabotageverkehr ist jedoch, dass der Frachtführer nicht in seinem Herkunftsland den Transport durchführt, sondern innerhalb eines anderen Landes.
Die Erlaubnispflicht wird im zweiten Abschnitt § 3 des GüKG geregelt. In diesem heißt es auszugsweise: Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, so weit sich nicht aus den unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
Die EU-Lizenz bzw. Erlaubnis wird einen Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Danach muss immer eine Verlängerung von jeweils weiteren 5 Jahren beantragt werden.
Für die Genehmigung der Erlaubnis müssen bestimmte Berufszugangsvoraussetzungen gegeben sein:
Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen (Voraussetzungen für die Beantragung) nach wie vor erfüllt.
Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.