Das Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Eheleuten und Lebenspartnern. Der Güterstand wird durch Heirat begründet und durch Scheidung aufgelöst und auseinandergesetzt. In einem Konkubinat wird kein gesonderten Güterstand begründet. Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Bruchteilsgemeinschaft (zum Beispiel bei einem gemeinsamen Erwerb von Haushaltsgegenständen, Grundstücken usw.). Die Eheleute können unter verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Güterständen durch Ehevertrag auswählen. Der Güterstand, welcher in Ermangelung einer ehevertraglichen Regelung zur Anwendung kommt, heißt gesetzlicher Güterstand.
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Jede volljährige Person ist grundsätzlich alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Sie kann mit ihm im Rahmen der Gesetze nach belieben verfahren und jedermann von der Einwirkung auf dasselbe ausschließen. Das gemeinsame Wohnen („Tisch und Bett“) und Wirtschaften innerhalb einer Ehe erfordert aber vermögensrechtliche Lösungen, die der gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Ehe gerecht werden. Als Güterstand wird der Inbegriff der vermögensrechtlichen Regelungen bezeichnet, die über Unterhaltspflichten, Vertretungsmacht und Eigentumsvermutungen hinausgehen.
Das deutsche Güterrecht unterscheidet seit 1957 zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Ist kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zwischen 1900 und 1953 waren die Güterstände der Nutzverwaltung, der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen. Gesetzlicher Güterstand war die Nutzverwaltung. Von 1966 bis 1990 galt in der DDR der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft; hier wurde während der Ehe erworbenes Vermögen Gemeinschaftseigentum (§§ 13 ff. FGB DDR).
Haben die Ehegatten eine fremde Staatsbürgerschaft, bestimmt sich in Deutschland das Ehegüterrecht nach dem Recht des Staates, welchem die Ehegatten angehören. Gehören die Ehegatten verschieden Staaten an, so bestimmt sich das Recht des Güterstandes nach dem Recht ihres gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthaltes, in Ermangelung eines gemeinsamen Aufenthalts nach dem Recht desjenigen Staates, mit dem die Ehegatten in anderer Weise am engsten verbunden sind. Die Ehegatten können aber durch Ehevertrag auch das Güterrecht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört, des Staats, wo einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in Ansehung von Liegenschaften das Recht des Belegungsortes.
Das österreichische Güterrecht unterscheidet seit 1957 zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Ist kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Zwischen 1900 und 1953 waren die Güterstände der Verwaltungsgemeinschaft (Nutzverwaltung), der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen. Gesetzlicher Güterstand war die Verwaltungsgemeinschaft.
Durch besondere Vereinbarung (Ehevertrag) können auch die Güterstände Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zur Anwendung kommen.
Das eheliche Güterrecht bestimmt, was während der Ehe wem gehört, und es regelt die Aufteilung des Vermögens nach dem Tod. Es liefert damit die Basis für eine anschliessende erbrechtliche Auseinandersetzung.
Es gibt grundsätzlich 3 Güterstände:
- Ordentlicher Güterstand -> Errungenschaftsbeteiligung - Gütergemeinschaft - Gütertrennung
Die Errungenschaftsbeteiligung umfast Eigengut und Errungenschaft die bei der Auflösung berücksichtigt werden. Das Eigengut umfasst Vermögensbestandteile, die schon vor der Ehe vorhanden waren oder in Form von persönlichen Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe dazugekommen sind. Ebenfalls zum Eigengut gehören persönliche Gegenstände. Die Errungenschaft umfasst alle anderen Vermögensteile, insbesondere jene, die in Form von Kapital- und Arbeitseinkommen während der Ehe angefallen sind und nicht durch die tägliche anfallenden Ausgaben verzehrt wurde. Die Erträge aus der Bewirtschaftung des Eigengutes fallen ebenfalls in die Errungenschaft.
Bei der Gütergemeinschaft wird in einem Ehevertrag festgelegt, was zum Eigengut und was nicht dazu gehört. Dies ist also nicht gesetzlich definiert. Alles andere fällt ins so genannte Gesamtgut.In dieser Form trägt also jeder immer noch die Verantwortung für sein Vermögen. Beim Ableben ist meistens die Gesamtübertragung des Gesamtgutes vorgesehen.
Bei der Gütertrennung wird im Ehevertrag auch für den Fall der Auflösung der Ehe eine klare Trennung des Vermögens zwischen Mann und Frau festgeschrieben. Dies ist nützlich wenn Erbansprüche von Erben einer ersten Ehe geschützt werden sollen. Eine Gütertrennung kann auch bei der Gründung eines Unternehmens durch die eine Person sinnvoll sein. So kann die andere Person ihr Vermögen vor den Gläubigern der ersten Person schützen.
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