| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Die Gütertrennung ist zum einen wie die Gütergemeinschaft ein vertraglich vereinbarter Güterstand zwischen Eheleuten im deutschen Familienrecht (vgl. § 1414 BGB) zum anderen außerordentlicher, subsidiärer gesetzlicher Güterstand gem. §§ 1388,1414,1449,1470 BGB. Gütertrennung wird durch notariellen Ehevertrag vereinbart. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Jedem Ehegatten obliegt die Verwaltung seines Vermögens. Gegenüber Dritten wirkt die Gütertrennung nur, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Der Güterstand der Gütertrennung kommt nur selten vor.
Der Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft, die in Deutschland kraft Gesetzes gilt, wenn die Ehegatten nichts Abweichendes vereinbart haben.
Leben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, erfolgt ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten. Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, so entfällt diese pauschale Erhöhung der Erbquote. Bei Vereinbarung von Gütertrennung ist daher auch immer zu überlegen, ob eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden soll.
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