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Die GNU General Public License (GPL) ist eine von der Free Software Foundation herausgegebene Lizenz mit Copyleft für die Lizenzierung freier Software, die zur Zeit hauptsächlich in ihrer Version 2 und seit dem 29. Juni 2007 auch in ihrer dritten Version Verwendung findet.
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Das Wort „frei“ bedeutet das Recht, die Software nach den eingeräumten vier Freiheiten verwenden zu dürfen. Das Wort frei ist im Sinne von Freiheit zu verstehen, benennt also einen Zustand der Autonomie und Unabhängigkeit.[1]
Die GPL gewährt jedermann die folgenden vier Freiheiten als Bestandteile der Lizenz.
Alle abgeleiteten Programme eines unter der GPL stehenden Werkes dürfen von Lizenznehmern nur dann verbreitet werden, wenn sie von diesen ebenfalls zu den Bedingungen der GPL lizenziert werden. Dies betrifft nur Lizenznehmer, nicht die Inhaber der Rechte. (Der Halter des Copyrights – das ist der Autor oder jemand, dem der Autor seine Rechte abgetreten hat – kann das Werk auch unter beliebigen anderen Lizenzen weitergeben.) Dieses Schutzverfahren benannte Richard Stallman „Copyleft“ – als Anspielung auf das Wort Copyright. Ziel ist es, die Freiheit eines Programmes auch in der Weiterentwicklung von anderen sicherzustellen.[3]
Dieses Prinzip findet sich auch in den anderen GNU-Lizenzen (LGPL und GFDL), sowie als „Share Alike“ bezeichnet in einigen der Creative-Commons-Lizenzen.
Die letzte Revision der Lizenz erfolgte am 29. Juni 2007 mit der Version 3. Richard Stallman sah Änderungsbedarf in den folgenden Bereichen, beraten wurde er dabei durch Eben Moglen:
Die FSF als Halter der GPL unter der Leitung von Richard Stallman koordinierte die Überarbeitung. Durch die angestrebte Universalität der GPL 3 ergaben sich zwangsläufig konkurrierende Interessenslagen. Am 16. Januar 2006 wurde ein erster, vorläufiger Entwurf veröffentlicht und zur Diskussion gestellt, um ein möglichst optimales Ergebnis für die zukünftige Publikation zu erreichen. Nach drei weiteren Entwürfen wurde die endgültige Fassung am 29. Juni 2007 publiziert[4].
Mit einer von 2000 bis 2002 erarbeiteten Modernisierung des deutschen Urheberrechts sollte gesetzlich verankert werden, dass ein Urheber auf eine angemessene Vergütung in keinem Fall verzichten kann.[5] Theoretisch hätte das für Händler, die freie Software verkaufen, eine Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt, da Programmierer möglicherweise im Nachhinein einen Anteil des Erlöses hätten verlangen können, was Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet hätte. Mit der Ergänzung des Gesetzentwurfs um die sogenannte Linux-Klausel wurde die GPL (und ähnliche Lizenzen, die „unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen“[6]) jedoch auf eine sichere rechtliche Basis gestellt.
Das Landgericht München I bestätigte in einer schriftlichen Urteilsbegründung vom 19. Mai 2004 (Az. 21 O 6123/03) eine einstweilige Verfügung, mit der einer Firma untersagt worden war, netfilter/iptables ohne Einhaltung der GPL weiterzuverbreiten.[7][8] Dies war das erste Mal, dass die GPL eine signifikante Rolle in einem deutschen Gerichtsverfahren spielte. Das Gericht bewertete die Tätigkeiten des Beklagten als Missachtung einiger Bedingungen der GPL und somit als Urheberrechtsverletzung. Die entsprach genau den Prognosen, die Eben Moglen von der FSF für solche Fälle zuvor gemacht hatte. Grundlage der Entscheidung war die deutsche Übersetzung der GPL, die vom Gericht ansatzweise auf die Gültigkeit als AGB geprüft wurde. Bei manchen Klauseln waren komplizierte rechtliche Konstruktionen bzw. Auslegungen nötig, um die Zulässigkeit nach deutschem Recht zu erreichen. Die gegnerische Partei hatte die Zulässigkeit der Bedingungen der GPL nicht angegriffen, sondern nur bestritten, überhaupt der richtige Beklagte zu sein.
Am 21. März 2006 ist der Amerikaner Daniel Wallace mit einer Klage am Bezirksgericht im US-Bundesstaat Indiana gegen die FSF gescheitert. Er hatte den Standpunkt vertreten, dass die GPL unwirksam sei. Sie erzwinge durch die Verfügbarkeit kostenloser Softwarekopien eine Preisabsprache zwischen den verschiedenen Anbietern, was einen Verstoß gegen den Sherman Antitrust Act darstelle. Der Richter John Daniel Tinder folgte dieser Auffassung nicht und bemerkte, dass eine Kartellrechtsverletzung schwerlich festgestellt werden kann, wenn die Interessen des Klägers von denen der Konsumenten divergieren. Klagen gegen Red Hat, Novell und IBM wurden ebenfalls abgewiesen.[9][10]
Im September 2006 war die GPL erneut erfolgreich Bestandteil eines Verfahrens.[11]
Am 4. Oktober 2006 wurde die Gültigkeit der GPL in einem weiterem Urteil bestätigt. Ein Bevollmächtigter der Programmierer von drei GPL-lizensierten Hilfsprogrammen zum Start eines Betriebssystemkerns zog nach einer Abmahnung gegen ein Unternehmen vor Gericht, das die Programme in seiner Firmware verwendet hatte, ohne ihren Quellcode offengelegt und die GPL beigelegt zu haben. Die Ansprüche in der Unterlassungsaufforderung wurden teilweise nicht erfüllt, so dass das Gericht entschied, dass das Unternehmen das Urheberrecht des Klägers verletzt hatte und somit Herkunft und die Abnehmer der Firmware nennen sowie die Gerichts- und Abmahnungskosten und die Kosten für den Aufwand zur Feststellung der Rechtsverletzung tragen musste.[12] Die Beklagten hatten dabei versucht, sich mit einer ganzen Bandbreite von üblichen Argumenten zu wehren, einschließlich Ungültigkeit der GPL wegen Wettbewerbswidrigkeit, Beweisverwertungsverbot wegen Urheberrechtsverletzung bei der Feststellung des Verstoßes (d.h. unerlaubte Dekompilierung der Firmware – der Kläger hatte jedoch nur den Bootvorgang beobachtet), Erschöpfungsgrundsatz und fehlendes Recht zur Klage, da im Rahmen der Open-Source-Entwicklung lediglich von einer Miturheberschaft ausgegangen werden könnte und für die Klage die Zustimmung der anderen Urheber nötig sei. Das Gericht lehnte diese Argumente jedoch alle ab.
Kritik an der GPL besteht hauptsächlich aus Kritik am starken Copyleft und Kritik am Prinzip der Freien Software. Zum Beispiel bezeichnete Microsofts CEO Steve Ballmer 2001 Linux wegen der Auswirkungen der GPL als Krebsgeschwür.[13] Stephen Davidson von der WIPO prägte in einem Leitfaden über das Open-Source-Modell (in dem er allgemein eher zurückhaltende Schlüsse zieht) die Bezeichnung viral für die Copyleft-Eigenschaften der GPL.[14]
Im Allgemeinen betrifft diese Kritik jedoch Punkte, die bei der GPL von der Free Software Foundation (FSF) so beabsichtigt sind. Eine Ausnahme sind Einwände gegen das starke Copyleft bei Programmbibliotheken. Die FSF hält dies zwar ebenfalls für prinzipiell gerechtfertigt, erteilt jedoch für Programme, für die sie die Rechte besitzt, manchmal aus strategischen Gründen Ausnahmen (um die Akzeptanz einer Bibliothek zu erhöhen) und hat deshalb auch für einige bestimmte Bibliotheken die GNU Lesser General Public License (LGPL) entworfen. Jene verwirklicht das Modell eines schwachen Copylefts, wobei zwar darunter stehende Programmbibliotheken nicht mehr zur Folge haben, dass die sie verwendenden Programme ebenfalls unter gleichen Bedingungen lizenziert werden müssen, jedoch unterliegen Weiterentwicklungen der Bibliotheken selbst nach wie vor der LGPL.
Die Hauptkritikpunkte an der GPL selbst betreffen ihre Länge.
Die GPL wurde im Januar 1989 von Richard Stallman, dem Gründer des GNU-Projektes geschrieben. Rechtlich beraten wurde er dabei durch Jerry Cohen.
Sie basierte auf einer Vereinheitlichung gleichartiger Lizenzen, die bei früheren Versionen von GNU Emacs, dem GNU Debugger und der GNU Compiler Collection Anwendung fanden. Diese Lizenzen waren auf jedes Programm speziell zugeschnitten, enthielten aber die gleichen Vorschriften wie die aktuelle GPL. Das Ziel von Stallman war, eine Lizenz zu entwickeln, die man bei jedem Projekt verwenden kann. So entstand die erste Version der GNU General Public License, die im Januar 1989 veröffentlicht wurde.
Um 1990 wurde deutlich, dass die GPL in manchen Fällen, im Speziellen aber meist für Programmbibliotheken zu restriktiv (einschränkend) war. Aus diesem Grund wurde eine gelockerte Lizenz mit dem Namen Library General Public License (LGPL) im Juni 1991 veröffentlicht, zeitgleich mit der zweiten Version der GPL, um deren Bedeutung zu unterstreichen. Die LGPL wurde 1999 in Lesser General Public License umbenannt, der neue Name war ein Vorschlag von Georg Greve [15].
Seit ihrer Einführung ist die GPL die am weitesten verbreitete freie Softwarelizenz. Die meisten Programme im GNU-Projekt sind unter der GPL und der LGPL lizenziert, darunter auch die Compilersammlung GCC, der Texteditor GNU Emacs und der GNOME Desktop. Auch viele weitere Programme von anderen Autoren, die nicht Bestandteil des GNU-Projekts sind, sind unter der GPL lizenziert. Außerdem sind alle LGPL-lizenzierten Produkte auch unter der GPL lizenziert.
Der erste Entwurf der dritten Version der GPL wurde am 16. Januar 2006 der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgestellt. Es folgten drei weitere Entwürfe. Am 29. Juni 2007 wurde schließlich die finale Version der GPL 3 publiziert.
Auswahl von Programmen des GNU-Projekts:
Außerdem auch:
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Adelung-1793: General-Major, der · General-Marsch, der · General-Quartiermeister, der · General-Kriegs-Commissarius, der · General-Landtag, der · General-Lieutenant, der · General-Schmelzung, die · General-Sturm, der · General-Superintendent, der · General-Wagenmeister, der · General-Staaten, die · General-Stab, der · General-Starost, der · General-Gewaltiger, der · General-Adjutant, der · General-Admiral, der · General-Auditeur, der · General · General, der · General-Accise, die · General-Baß, der · General-Feldwachtmeister, der · General-Feldzeugmeister, der · General-Fiscal, der · General-Befahrung, die · General-Capitel, das · General-Feldmarschall, der
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Brockhaus-1911: Gnu · License · Procureur général · Major-général · General
DamenConvLex-1834: Gnu oder Gnou
Herder-1854: Gnu · Avocat general · General [1] · Bien-public
Meyers-1905: Gnu · Public Record Office · Public Health Act · Bien public, Ligue du