| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Hinweis: alle im Text genannten Paragraphen gelten für die deutsche GbV (Deutschland). Schweizer schauen bitte in ihrer Version der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) nach den entsprechenden Artikel. Ähnliches gilt für Österreich, wo sich die Paragraphen von der Nummerierung wohl unterscheiden. Vielleicht finden sich auch Österreicher/ Schweizer, die Zugang zu den nationalen Versionen haben und die Artikel/ Paragraphen ergänzen können.
Jedes Unternehmen, das an der Beförderung von Gefahrgut, unabhängig von Verkehrsträger, beteiligt ist, muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. In Österreich muss jedes Unternehmen laut § 61 Gefahrgutbeförderungsgesetz, das sich mit der Beförderung oder Be- und Entladung beschäftigt, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragten ernennen. Dies wurde 2002 auf Betriebe, die befüllen oder verpacken, ausgeweitet.
Siehe: GbV § 1 (1)
Inhaltsverzeichnis |
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:
Siehe: GbV § 1 (2)
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch einen Ergänzungslehrgang bzw. das Bestehen einer Prüfung (im letzten Jahr vor Ablauf!) verlängert werden. Genaue Informationen zu diesen Schulungen finden sich in der GbV § 2 ff. In Österreich kann diese Prüfung und den Ausweis jede vom Staat autorisierte Institution durchführen und ausstellen.
Siehe: GbV § 2 ff
Unter folgenden Bedingungen muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden:
Siehe: GbV § 1b
Schlussfolgerung: in allen anderen Fällen als den oben genannten ist mind. ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen.
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers/ Betriebsinhabers im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen bzw. Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut des jeweiligen Verkehrsträgers vereinfachen. Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen. Diese sind 5 Jahre lang aufzubewahren und zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung vorzulegen.
Siehe: GbV § 1c
Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben:
Siehe: GbV § 1d und GbV Anlage 1
Er darf den Gefahrgutbeauftragten wegen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Unternehmer muss prüfen, ob der Gefahrgutbeauftragte den benötigten Schulungsnachweis besitzt. Er muss weiterhin sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält. Der Gefahrgutbeauftragte muss jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer äußern dürfen.
Siehe: GbV § 7