Unter einer gelben Autobahn versteht man in Deutschland umgangssprachlich eine Bundesautobahn, Bundes- oder Landstraße, die nicht als Autobahn beschildert ist, jedoch baulich getrennte Richtungsfahrbahnen aufweist und somit einer Autobahn ähnelt.
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Teilweise sind gelbe Autobahnen als Kraftfahrstraße ausgewiesen, so dass ähnliche Vorschriften gelten wie auf Autobahnen. In einigen Fällen wie z. B. der B 6n oder der B 17 gibt es baulich keinen erkennbaren Unterschied, außer dass die Beschilderung gelb-schwarz statt blau-weiß ist.
Teilweise sind derartig ausgebaute Straßen auch nur für Fahrräder und Leichtkrafträder gesperrt, was ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und das Betreten durch Fußgänger erlaubt.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gilt auf einer gelben Autobahn nicht unbedingt ein Tempolimit für Kraftfahrzeuge unter 3,5 Tonnen. Sofern eine Straße über baulich getrennte Richtungsfahrbahnen oder zwei markierte Fahrspuren pro Richtung verfügt, gilt keine Geschwindigkeitsbeschränkung für PKW unter 3,5 Tonnen, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich angeordnet worden ist. Für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen gilt genau wie auf der Autobahn eine allgemeine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2.c StVO)
Für LKW besteht auf gelben Autobahnen ein Tempolimit von 80 km/h.
Seit 1. Januar 2006 gilt die Lkw-Maut auch für ausgewählte autobahnähnliche Bundesstraßen.
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