Artikel 15., Artikel 118. Absatz drei und Artikel 118a.B-VG ermöglichen es den österreichischen Gemeinden zur Besorgung polizeilicher Aufgaben Gemeindesicherheitswachen einzurichten, diese werden auch als Gemeindewachkörper, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizei bezeichnet.
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Die Verfassung gesteht den Gemeinden die Vollziehung in folgenden Bereichen zu, die für gewöhnlich von den Gemeindesicherheitswachen wahrgenommen werden: Örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei, örtliche Staßenpolizei, örtliche Marktpolizei, Fundbehörde sowie die Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei. Gemäß der §§ neun und 14 Sicherheitspolizeigesetz kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde der Sicherheitsdirektor ihre örtliche Sicherheitspolizei per Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellen damit diese auf dem Gemeindegebiet Exekutivdienst versehen kann. Die Gemeindesicherheitswache ist damit, wie auch die Bundespolizei, Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Überschreitung des Gemeindegebietes ist nur zulässig, wenn notwendige Maßnahmen ansonsten nicht rechtzeitig gesetzt werden könnten, ein solches Einschreiten ist dem Bezirkspolizeikommando unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Durch die Sicherheitspolizeigesetzovelle von 1999 wurden die Kompetenzen der Gemeindesicherheitswachen an jene der Bundespolizeikommanden angeglichen, zuvor war ihnen etwa das Wegweisungsrecht in Fällen häuslicher Streitigkeiten verwehrt.
Die Existenz der Gemeindesicherheitswachen wird generell als Zugeständnis des Bundesgesetzgebers an das Sicherheitsbedürfnis der Länder verstanden. Um eine Aufweichung der Sicherheitskompetenzen des Bundes möglichst zu vermeiden, was durch die Einrichtung einer Landespolizei der Fall gewesen wäre, wurden den Gemeinden sicherheitspolizeiliche Aufgaben zugestanden. Gemeindesicherheitswachen existieren seit Beginn der Ersten Republik österreichweit. Vermehrt wurden sie dort eingerichtet wo sie aufgrund der touristischen Gegebenheit für notwendig befunden wurden, wie zum Beispiel in etlichen Kurorten. Vor allem in den Westlichen Bundesländern Tirol und Vorarlberg, wo von jeher viel Wert auf Föderalismus und Selbstbestimmung gelegt wird, ist die Zahl der Gemeindesicherheitswachen verhältnismäßig höher als in Ostösterreich. In allen Bundesländern außer dem Burgenland, Wien und Kärnten gibt es Gemeindewachkörper. Obwohl als Exekutivdienst den Bezirksverwaltungsbehörden beigeordnet, genießen die Gemeindesicherheitswachen ihnen gegenüber dieselbe Unabhängigkeit wie die Bundespolizei, die dem Bundesminister für Inneres unterstellt ist. So untersteht die Gemeindepolizei dem Bürgermeister, dieser trifft die Personalentscheidungen und kann Anweisungen treffen.
Abgesehen von persönlichen Vorbehalten und Differenzen, die zwischen Gemeinde- und Bundeswachkörpern immer wieder vorkommen, herrscht auch eine gewisse gesetzliche Unvereinbarkeit. Überall dort wo Bundespolizeidirektionen eingerichtet wurden, das ist in den meisten Statutarstädten der Fall, darf gemäß Art. 78d. Abs. 2. B-VG kein anderer Wachkörper aufgestellt werden. Vor der Zusammenlegung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie, war also eine Koexistenz von Gemeinde- und Bundespolizei im selben Gemeindegebiet verfassungsrechtlich meist ausgeschlossen. So bleibt auch der häufig bekundete politische Wunsch nach einer Stadtwache in Wien durch die eindeutige Regelung der Bundesverfassung verwehrt.
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