Genossenschaftsbanken sind Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft.
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Genossenschaftsbanken sind in Deutschland in der Regel Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Die Ansätze der Genossenschaftsbanken gehen auf die Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung von Franz Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen Mitte des 19. Jahrhunderts zurück. Diese beiden gründeten unabhängig voneinander die ersten Kreditgenossenschaften. Während Volksbanken vorwiegend in städtischen Bereichen entstanden, wurden in ländlichen Gebieten Raiffeisenbanken gegründet. Heute noch haben die meisten Genossenschaftsbanken in ihrem Namen Volksbank („Voba“), Raiffeisenbank („Raiba“) oder Volks- und Raiffeisenbank (VR-Bank). Raiffeisenbanken besitzen teilweise heute noch neben dem klassischen Bankgeschäft auch in geringem Umfang einen warenwirtschaftlichen Betrieb. So firmierten Ende 2004 von den 1.335 Genossenschaftsbanken 540 als Volksbank, 477 als Raiffeisenbank und 166 als Volks- und Raiffeisenbank bzw. VR-Bank. Darüber hinaus gibt es noch einige Genossenschaftsbanken unter den Bezeichnungen Spar- und Darlehenskasse (nämlich 11) bzw. Sparda-Bank (12), Genossenschaftsbank (10) sowie Spar- und Kreditbank (ebenfalls 10). Insbesondere in Großstädten existieren auch Genossenschaftsbanken, die den Ortsnamen besonders herausstellen, so die Hamburger Bank, die Münchner Bank oder die Augusta-Bank Augsburg (46). Schließlich findet man noch einige andere Genossenschaftsbanken (73) wie z. B. die GLS Gemeinschaftsbank und die PSD Banken.
Die deutschen Kreditinstitute können heute in drei Gruppen eingeteilt werden: öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, private Geschäftsbanken und Genossenschaftsbanken. Die Stärke der Genossenschaftsbanken liegt vor allem in ihrer flächendeckenden Struktur. Ihr Marktanteil am deutschen Bankenmarkt gemessen an der Bilanzsumme lag 2003 bei 16,8 %.
Ende 2005 gibt es in Deutschland 1.290 Genossenschaftsbanken mit einer addierten Bilanzsumme von 591 Mrd. Euro, wobei über 200 Genossenschaftsbanken neben dem Bank- auch das Warengeschäft betreiben.
Auf regionaler Ebene werden die Genossenschaftsbanken von den den beiden darüberliegenden Aktiengesellschaften-Zentralbanken DZ Bank und WGZ-Bank, mit einer (Gesamt-)Bilanzsumme von 261 Mrd. Euro (Stand Ende 2005) gehalten. Von einem reinen unabhängigen Genossenschaftsbund eG kann von daher kaum die eine Rede sein, da die Verflechtung mit den AGs heutzutage doch enorm ist, und in dem der lukrativere Bereich um Corporate Finance und Investment Banking in der Folge auch eher an die AGs ausgelagert wird und nicht die Masse der eGs.
Genossenschaftsbanken in Deutschland sind in Regionalverbänden organisiert, die neben der Betreuung und Unterstützung der jeweiligen regionalen Bank (z. B. durch Beratungstöchter oder Bildungsangebote) auch die Prüfung gemäß Kreditwesengesetz sicherstellen. Somit tritt der Regionalverband auch als Prüfungsverband auf und als Interessenvertreter für die Aktionäre, die zuviel Eigenständigkeit und Geschäftsfelder in den reinen Genossenschaftsbanken eG natürlich vermeiden wollen.
Die IT-Landschaft der deutschen Genossenschaftsbanken wird von mehreren Unternehmen betreut, die ihrerseits ebenfalls genossenschaftlich aufgebaut sind oder zumindest dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angehören.
Der Grundgedanke besteht gemäß § 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Genossenschaftsbanken werden derzeit von 16 Mio. Mitgliedern getragen.
An Genossenschaftsbanken kann man Geschäftsanteile erwerben. Meist muss man, um Geschäftsanteile erwerben zu können, Kunde der Bank sein. Bei manchen Geno-Banken können auch Geschäftsanteile von Nicht-Kunden erworben werden. Entsprechendes ist in der jeweiligen Satzung festgelegt.
Die Mitgliedschaft gilt mit folgenden Bedingungen als erworben: Beitrittserklärung, Zulassung durch den Vorstand, Einzahlung des Guthabens und Ausstellung einer Urkunde.
Die Anteilshöhe ist nach oben begrenzt um unabhängig von Weisungen einzelner zu sein, möglichst viele Stimmen zu gewinnen und die Dividendenzahlung im Rahmen zu halten. Diese Grenze ist je nach Bank unterschiedlich, jedoch relativ niedrig (z. B. 100 bis 1.000 Euro.) Geschäftsanteile können sowohl natürliche als auch juristische Personen erwerben.
Die Höhe der Dividende ist abhängig vom Betriebsergebnis und wird durch die General- bzw. Vertreterversammlung genehmigt. Meist ist die Dividende über dem aktuellen Zinsniveau, um die Anteile attraktiv zu gestalten. (z. B. 5 %)
Im Falle der Insolvenz der Bank haftet der Anteilseigner nicht nur mit seinem Geschäftsguthaben (auch mit noch nicht aufgezahlten Anteilen) sondern eventuell auch mit einer je nach Satzung festgelegten Haftungssumme. Man nennt das Nachschusspflicht. In der Praxis ist dies noch nie vorgekommen, da Genossenschaftsbanken einem Einlagensicherungsfonds angeschlossen sind, der im Notfall einspringt.
Die Kündigungsfrist für Geschäftsguthaben ist in der Satzung der Genossenschaftsbank geregelt: "Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen; die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens drei Monate (oder z. B. sechs Monate) vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen." Das dann zum Jahresende entstandene "Auseinandersetzungsguthaben" wird nach Feststellung (also Genehmigung) des Jahresabschlusses durch die General- oder Vertreterversammlung ausgezahlt. Mit dem Tod geht die Mitgliedschaft auf die Erben über und endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall eingetreten ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist in der Satzung geregelt. In der Regel kann dieser nur erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat, unrichtige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht hat oder zahlungsunfähig geworden ist. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GenG können Mitglieder aus einer Kreditgenossenschaft ausgeschlossen werden, wenn diese gleichzeitig Mitglied in einer anderen Kreditgenossenschaft sind.
Die Raiffeisenbank im hohenlohischen Gammesfeld ist die kleinste Bank Deutschlands. Fritz Voigt ist ihr einziger Angestellter. Er bezeichnet sich als Genossenschaftler - nicht als Bankdirektor. 1984 entzog ihm das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen die Bankerlaubnis, weil jede Bank zum Zweck gegenseitiger Kontrolle einen zweiten Geschäftsführer braucht (Vieraugen-Prinzip). Da dessen Gehalt aber das Geld der Kunden kosten würde, klagte Vogt. Nach sechs Jahren bekam er Recht. Die auch liebevoll „Rebellenbank“ genannte Raiffeisenbank betreut ausschließlich ortsansässige Kunden.[1]
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