Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Gerichtsverfassung eines Teils der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. Nach geltender Rechtsprechung ist das GVG auch anzuwenden, soweit die freiwillige Gerichtsbarkeit den nach dem GVG gebildeten Gerichten zugewiesen ist.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gerichtsverfassungsgesetz |
| Abkürzung: | GVG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
| FNA: | 300-2 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) |
| Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1879 (§ 1 EGGVG a.F.) |
| Neubekanntmachung vom: | 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 5 G vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509, 512) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2007 (Art. 6 G vom 13. April 2007) |
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Inhaltsverzeichnis |
Damit stellt das GVG keine Gesamtregelung des Gerichtsverfassungsrechts dar. Dieses findet sich teilweise im Grundgesetz selbst (Art. 92-104 GG), insbesondere in den Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht und über die verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Weitere Regelungen treffen in Ausführung der grundlegenden Bestimmungen im Verfassungsrecht neben dem GVG das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dem GVG kommt insofern besondere Bedeutung zu, als das BVerfGG und die genannten Verfahrensgesetze der anderen Gerichtsbarkeiten einzelne Vorschriften im GVG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklären. Darüber hinaus sind nach der VwGO, der FGO und dem SGG dann, wenn in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, unter Umständen auch sonstige Vorschriften des GVG entsprechend anzuwenden.
Im GVG finden sich unter anderem Regelungen über
Regelungen des GVG, die kraft ausdrücklicher Verweisung auch in den anderen Gerichtsbarkeiten anzuwenden sind, sind unter anderem
Das GVG regelt auch für die ordentlichen Gerichte das Gerichtsverfassungsrecht nicht vollständig. Weitere Regelungen finden sich unter anderem im Deutschen Richtergesetz (DRiG), im Rechtspflegergesetz (RPflG) und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Zur Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes hat der historische Gesetzgeber das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz erlassen. Hier sind das Inkrafttreten sowie Übergangsregelungen aufgenommen. Daneben bestehen hier ergänzende Vorschriften wie die Behandlung von Justizverwaltungsakten und die Insolvenzstatistik.
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