Als Geschäftsgrundlage werden im Zivilrecht die wesentlichen, die Grundlage eines Vertrages bildenden Umstände bezeichnet. Der Anwendungsbereich des Begriffs ist allerdings umstritten.
Inhaltsverzeichnis |
Häufig werden einem Vertrag Umstände zu Grunde liegen, über deren Eintreten oder Bestehen die Parteien eine gewisse Vorstellung haben, welche wiederum ausschlaggebend für ihren Entschluss war, einen Vertrag zu schließen. So mag ein potentieller Arbeitgeber die Kosten eines Umzugs eines anderen, mit dem er einen Arbeitsvertrag abschließen möchte, gerade im Hinblick auf diesen Arbeitsvertrag übernehmen wollen. Eine derartige Zusage findet ihre Grundlage in dem in Aussicht genommenen Arbeitsvertrag. Diese Geschäftsgrundlage geriete folglich in Wegfall, wenn es zum Abschluss des Arbeitsvertrages nicht kommt. Das Gesetz muss daher Regelungen enthalten, ob die Zusage zur Kostenübernahme auch in diesem Falle noch bindend ist, ob etwa bereits gewährtes Geld erstattet werden muss usf.
Im BGB war das Problem der Geschäftsgrundlage zunächst nicht geregelt. Eine clausula rebus sic stantibus, wie sie schon im römischen Recht diskutiert wurde, kannte das BGB daher nicht. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat jedoch in besonderen Fällen, wie etwa dem als Ausgangspunkt geschilderten Fall, den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann zugelassen, wenn es angesichts der Gesamtumstände treuwidrig gewesen wäre, denjenigen Vertragspartner, für den die Geschäftsgrundlage weggefallen war, an dem Vertrage festhalten zu wollen.
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz führte sodann dazu, dass die in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze Gegenstand auch einer gesetzlichen Regelung wurden. Statt des in der Rechtswissenschaft bis dahin gebräuchlichen Ausdrucks des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wurde § 313 BGB mit der amtlichen Überschrift Störung der Geschäftsgrundlage in das Gesetz eingeführt. Die Vorschrift lautet wörtlich:
Eine inhaltliche Neuregelung war mit dieser Einführung der zuvor als sogenanntes Richterrecht geltenden Grundsätze nicht bezweckt.
Bei der Anwendung der Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage ist zunächst zu beachten, dass es sich um eine Einschränkung des das Privatrecht sonst beherrschenden Grundsatzes der Vertragstreue (pacta sunt servanda) handelt. Innerhalb des Anwendungsbereichs der Regelung wird ein Recht zur Vertragsanpassung oder auch Vertragsauflösung geschaffen.
Schon diese systematische Stellung der Regelung über die Störung der Geschäftsgrundlage zeigt, dass das Thema überhaupt nur dort relevant sein kann, wo ein wirksamer Vertrag geschlossen ist. Auf Fälle, in denen es bereits an einem Vertrag mangelt, oder ein zunächst wirksamer Vertrag später durch Anfechtung fortfällt, finden die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage folglich keine Anwendung.
Wie eingangs erwähnt, ist der exakte Anwendungsbereich des Begriffs der Geschäftsgrundlage, auch soweit er Gegenstand der nunmehrigen gesetzlichen Regelung geworden ist, umstritten.
Vor allem die Rechtsprechung hat bislang einen subjektiven Begriff der Geschäftsgrundlage zur Anwendung gebracht. Grundlage der Rechtsprechung war das Verständnis der Geschäftsgrundlage als der Summe der Vorstellungen, die eine Partei oder beide Parteien dem Vertrage zugrunde gelegt haben. Die so verstandene Geschäftsgrundlage muss allerdings sorgfältig von den Motiven, aus denen eine Partei den Vertrag schließt, abgegrenzt werden, deren Fortfall den Bestand des Vertrages regelmäßig nicht beeinträchtigen kann. Der Unterschied besteht darin, dass die Annahme bestimmter Umstände als Geschäftsgrundlage von der anderen Seite als Voraussetzung des Vertrages verstanden und zumindest nicht beanstandet wurde. Der Umstand, dass diese Vorstellungen nunmehr aber in § 313 Abs. 2 BGB den sonstigen Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage ausdrücklich gleichgestellt werden, spricht dafür, was in der Rechtswissenschaft schon länger propagiert wird, auch objektive Umstände als Gegenstand der Geschäftsgrundlage anzuerkennen.
Dass nur eine schwerwiegende Änderung der die Geschäftsgrundlage bildenden Umstände zur Modifikation oder gar Auflösung des Vertrags berechtigt, liegt angesichts des Vertrauens, das der andere Vertragspartner mit Recht in den Bestand des Vertrags setzen durfte, auf der Hand.
Das Gesetz bringt dies nicht nur durch das Adjektiv schwerwiegend zum Ausdruck, sondern auch durch die weitere Erfordernis, dass die Parteien bei Kenntnis der Veränderung den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen haben würden. Dies zeigt auch, dass eine bloße spätere Veränderung in der Bewertung bestimmter Umstände keinen Einfluss auf die Geschäftsgrundlage haben kann.
An den gesetzlichen Regelungen über die Zumutbarkeit zeigt sich, dass die Problematik ursprünglich von der Rechtsordnung im Kontext der Bestimmung des § 242 BGB über Treu und Glauben diskutiert worden ist. Um einen Fall der - durchgreifenden - Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, darf demjenigen, der sich auf die Störung berufen will, das Festhalten am Vertrage nicht zugemutet werden können, umgekehrt muss die Anpassung oder Auflösung des Vertrages dem Vertragspartner zumutbar sein. Die hierzu erforderlichen Wertungen sollen anhand der Umstände des Einzelfalls und der gesetzlichen Risikoverteilung und Risikozuweisung vorzunehmen sein.
In jedem Falle unzumutbar ist die Vertragsänderung dem anderen Teil, wenn derjenige, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen will, diese selbst schuldhaft herbeigeführt hat.
Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage ist ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages an die neuen Verhältnisse, soweit dies möglich ist. Eine Modifikation des Vertrages wird aber nur dann verlangt werden können, wenn sie für den anderen Teil günstiger ist als die Rückabwicklung des Vertrages. Andernfalls ist der Vertrag nach den Grundsätzen des Rücktritts abzuwickeln. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie Arbeits- oder Mietverhältnissen tritt wegen der Schwierigkeit der Rückabwicklung an die Stelle des Rücktritts das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
Im Zivilprozess muss diejenige Partei, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft, das Vorliegen der sie begründenden Tatsachen beweisen.
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |