Das Geschäftsjahr (im Steuerrecht: Wirtschaftsjahr) ist der Zeitraum, für den ein Unternehmen das Ergebnis seiner geschäftlichen Tätigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfasst. Der Begriff des Geschäftsjahres entstammt dem Handelsgesetzbuch (§ 242 HGB), der Begriff des Wirtschaftsjahres dem Einkommensteuergesetz (§ 4a EStG). Auch der Begriff Fiskaljahr wird gelegentlich verwendet.
Im Recht der Idealvereine geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass jeder Verein ein Geschäftsjahr hat (§ 39 Abs. 2 BGB). Im Sprachgebrauch (insbes. in Ansprachen, Protokollen, Presseartikeln) wird es auch als Vereinsjahr bezeichnet.
Ein Geschäftsjahr dauert zwölf Monate. In Sonderfällen kann es kürzer sein, jedoch niemals länger (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das verkürzte Geschäftsjahr bezeichnet man als Rumpfgeschäftsjahr.
Wird ein Unternehmen im Laufe eines Jahres gegründet und soll das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch sein, dann ergibt sich für das Jahr der Gründung ein Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Auch wenn der Zeitpunkt des Jahresabschlusses auf einen anderen Termin verschoben werden soll, wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt. Schließlich führt auch eine Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Insolvenzeröffnung während des laufenden Geschäftsjahres zu einem Rumpfgeschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember übereinstimmen. Ein Geschäftsjahr kann auch beispielsweise vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres laufen.
In der Landwirtschaft ist ein Wirtschaftsjahr üblich, das abhängig von der Art der Tätigkeit entweder am 1. Mai (hauptsächlich Grünland) oder am 1. Juli beginnt. Für den Weinbau gilt wieder ein anderes Wirtschaftsjahr. Das einkommensteuerrechtlich zulässige Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten ergibt sich im einzelnen aus § 8c EStDV.
Als weitere Gründe für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr kommen in Betracht:
Bei Gewerbebetrieben muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zustimmen, damit das geänderte Wirtschaftsjahr auch steuerlich wirksam wird (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 8b EStDV). Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG); bei Land- und Forstwirten findet eine Aufteilung statt.
Bei Änderungen des Geschäftsjahres ist im Gesellschaftsrecht ein Rückwirkungsverbot zu beachten; das geänderte Geschäftsjahr (gemeint ist hier das Rumpfgeschäftsjahr, das durch den Vollzug der Satzungsänderung entsteht) muss also nach herrschender juristischer Ansicht an dem Tag noch laufen, an dem die Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister erfolgt.
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