Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr (im Steuerrecht: Wirtschaftsjahr) ist der Zeitraum, für den ein Unternehmen das Ergebnis seiner geschäftlichen Tätigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfasst. Der Begriff des Geschäftsjahres entstammt dem Handelsgesetzbuch (§ 242 HGB), der Begriff des Wirtschaftsjahres dem Einkommensteuergesetz (§ 4a EStG). Auch der Begriff Fiskaljahr wird gelegentlich verwendet.

Im Recht der Idealvereine geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass jeder Verein ein Geschäftsjahr hat (§ 39 Abs. 2 BGB). Im Sprachgebrauch (insbes. in Ansprachen, Protokollen, Presseartikeln) wird es auch als Vereinsjahr bezeichnet.

Rumpfgeschäftsjahr

Ein Geschäftsjahr dauert zwölf Monate. In Sonderfällen kann es kürzer sein, jedoch niemals länger (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das verkürzte Geschäftsjahr bezeichnet man als Rumpfgeschäftsjahr.

Wird ein Unternehmen im Laufe eines Jahres gegründet und soll das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch sein, dann ergibt sich für das Jahr der Gründung ein Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Auch wenn der Zeitpunkt des Jahresabschlusses auf einen anderen Termin verschoben werden soll, wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt. Schließlich führt auch eine Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Insolvenzeröffnung während des laufenden Geschäftsjahres zu einem Rumpfgeschäftsjahr.

Abweichendes Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember übereinstimmen. Ein Geschäftsjahr kann auch beispielsweise vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres laufen.

In der Landwirtschaft ist ein Wirtschaftsjahr üblich, das abhängig von der Art der Tätigkeit entweder am 1. Mai (hauptsächlich Grünland) oder am 1. Juli beginnt. Für den Weinbau gilt wieder ein anderes Wirtschaftsjahr. Das einkommensteuerrechtlich zulässige Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten ergibt sich im einzelnen aus § 8c EStDV.

Als weitere Gründe für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr kommen in Betracht:

  • bei konzernangehörigen Unternehmen die Anpassung an das Geschäftsjahr der Konzernmutter, die ihren Sitz oft im Ausland hat,
  • Anpassung an Dauerschuldverhältnisse mit Abrechnungsperioden, zum Beispiel an Müllverbrennungs- und sonstige Entsorgungsverträge bei Unternehmen der Abfallwirtschaft,
  • Ausnutzung temporärer Produktionseinstellungen z.B. durch regelmäßige Wartungs- und Reinigungsarbeiten, da Inventurarbeiten erleichtert werden; Lagerbestände, Fertigwaren, Halbfertigprodukte, Betriebsmittel, Rohstoffe etc. lassen sich dann einfacher und genauer erfassen als bei laufender Produktion,
  • Anpassung an das Wettbewerbsumfeld,
  • Erleichterung einer verlässlicheren und frühzeitigeren Beurteilung der Gesamtjahresperformance eines Unternehmens, wenn rund 50 Prozent des Jahresergebnisses im ersten und nicht im vierten Geschäftsjahresquartal erwirtschaftet werden,
  • Anpassung an witterungsbedingte saisonale Abläufe im Sportbereich; darunter fällt z. B. die Anpassung an den Spielplan der Bundesliga von August bis Mai oder die Wahl des Geschäftsjahres von März bis Februar im Motorsportbereich,
  • Andere saisonale Anpassungen (z. B. an das Weihnachtsgeschäft),
  • Vermeidung saisonaler Spitzenzeiten bei Finanzbehörden und Steuerberatern,
  • und nicht zu vergessen: Das Geschäftsjahr eines Karnevalsvereins läuft sicher auch problemloser von April bis März (oder September bis August) als von Januar bis Dezember.

Bei Gewerbebetrieben muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zustimmen, damit das geänderte Wirtschaftsjahr auch steuerlich wirksam wird (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 8b EStDV). Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG); bei Land- und Forstwirten findet eine Aufteilung statt.

Bei Änderungen des Geschäftsjahres ist im Gesellschaftsrecht ein Rückwirkungsverbot zu beachten; das geänderte Geschäftsjahr (gemeint ist hier das Rumpfgeschäftsjahr, das durch den Vollzug der Satzungsänderung entsteht) muss also nach herrschender juristischer Ansicht an dem Tag noch laufen, an dem die Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister erfolgt.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Quelle:
Artikel Geschäftsjahr aus der freien Enzyklopädie Wikipedia mit dieser Versionsgeschichte
Lizenz:
Kategorien:
Bookmarks
delicious wong linkarena google
Sponsoren