Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft ist in Deutschland eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach eine Personengesellschaft.

Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt sie keine Firma im eigentlichen Sinne: Diese ist gem. § 17 I HGB den Kaufleuten bzw. Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen. Zulässig ist aber auch die Führung einer firmenähnlichen Bezeichnung, vgl. nur die "ARGE Weißes Ross", BGHZ 146, 341.

Beispiele für GbR: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. Arbeitsgemeinschaft). Auch beim Zusammenschluss von Personen zu einer Fahr-, Wohn- oder Spielgemeinschaft oder einem Investment Club kann es sich um eine GbR handeln, der "gemeinsame Zweck" muss also nicht zwingend gewerblicher Natur sein.

Mit Eintragung in das Handelsregister wird die GbR zur OHG, unter Umständen auch zur KG, abhängig vom Gesellschaftsvertrag.

Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn bloß eine Sache gemeinsam gehalten und verwaltet wird.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Nach § 705 ff. BGB sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Personengesellschaften.

Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch stillschweigend erfolgen, z.B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung.

Der Vertrag kann dann eine notarielle Beurkundung erfordern, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB).

Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz (§ 709 I BGB) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortbestandsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden.

Neben der GbR gibt es weitere Personengesellschaften wie z. B. die OHG oder die KG. Diese unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist ebenfalls eine Personengesellschaft, die allerdings nur für freie Berufe geschaffen wurde (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Musiker etc.).

(Teil)-Rechtsfähigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2001 (Az. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt. BGB-Gesellschaften, die nach außen als solche auftreten, werden seitdem als teilrechtsfähig angesehen. Die BGB-Gesellschaft kann dann auch Partei (§ 50 ZPO) eines Prozesses sein. Die Klage gegen eine GbR musste sich unter der früheren Rechtslage gegen alle Gesellschafter richten. Nunmehr ist es dagegen möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Zugleich müssen Klagen, die durch die Gesellschaft erhoben werden, alle Gesellschafter aufführen.

Jedoch reicht für eine Klage der GbR die Angabe ihres Namens (bspw. "Hausmeisterservice xy"). Soweit keine Namensgebung erfolgte sind die Gesellschafter in GbR zu nennen (bspw. Müller, Schmidt, Friedrich in GbR). Erforderlich ist in beiden Fällen, dass die GbR identifizierbar ist (Zöller, § 253 Rn. 8a).

Einzelne Rechtspositionen:

1) Die GbR kann Eigentümerin eines Grundstücks sein; dann müssen nach neuerer Rechtsprechung jedoch alle Gesellschafter mit einem auf die GbR hinweisenden Zusatz im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer firmenähnlichen Bezeichnung der GbR alleine reicht nicht aus. Ansonsten könnte durch Änderungen im Mitgliederbestand der GbR, die formfrei und ohne Eintragungspflichten geschehen können, im Ergebnis auch das Grundstück formfrei und ohne Eintragung wirksam veräußert werden ("Mobilisierung des Bodens"). Vgl. BayObLG, NJW 2003, 70; OLG Celle, Urt. v. 13. März 2006 - 4 W 47/06; ferner BGH Urt. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, das sich widerspruchslos auf die Rspr. des BayObLG bezieht.


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.01.2007 entschieden, dass eine GbR im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks unter ihrer Bezeichnung (Name) eingetragen werden kann; OLG Stuttgart, Urt. v. 9.1.2007 – 8 W 223/06. DNotI-Report 4/2007 Eine Vorlage an den BGH erfolgte nicht, da es im streitgegenständlichen Sachverhalt darauf nicht ankam, ob die GbR unter ihrer Bezeichnung nun eingetragen werden könne oder nicht.


Nach anderer Ansicht ist dies jedoch möglich. Eigentümerin des Grundstückes ist schließlich die GbR, nicht der einzelne Gesellschafter. Scheiden nun Gesellschafter aus oder treten neue Gesellschafter in die GbR ein, so haben diese den gesamthänderischen Besitz an dem Grundstück. Hier ist nur eine Korrektur des Grundbuches nötig, da sich die GbR nun anders zusammensetzt. Eigentümerin bleibt jedoch die GbR, daher ist keine Beurkundung für diese Korrektur notwendig. Dieser Vorgang ist beliebte Praxis zur kostengünstigen Übertragung von Grundstücken. Eine notarielle Beurkundung wird erst nötig wenn sich die Gesellschafter auseinandersetzen und die im Eigentum der GbR befindlichen Grundstücke unter sich aufteilen. Hier ändern sich die Eigentumsrechte am Grundstück tatsächlich, eine Beurkundung gem. §311b BGB wird notwendig.

2) Eine GbR kann nicht Verwalterin iSd Wohnungseigentumsgesetzes sein, BGH Urt. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05 im Anschluss an BGHZ 107, 268, 272.

3) Entgegen dem Wortlaut des § 13 BGB, der eine "natürliche Person" voraussetzt, kann auch die GbR Verbraucherin iSd § 13 BGB sein, vgl BGH ZIP 2001, 2224f.

Haftung

Problematisch ist die gemeinsame Haftung aller Gesellschafter. Diese soll sich wie bei der OHG in analoger Anwendung nach §§ 128 ff HGB richten und kann seit einem Urteil des BGH von 1999 (BGHZ 142, 315) nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die "GbR mit beschränkter Haftung" (GbRmbH) gibt es seitdem nicht mehr.

Eine Besonderheit gilt für bestimmte GbR, z. B. für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften. Der BGH gesteht ihnen aufgrund ihrer Besonderheiten zu, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, die sie vor der Rechtsprechungsänderung (BGHZ 146, 341 am 29. Januar 2001) mittels AGB oder Namenszusatz begründet hatten. Ab der Änderung ist die Haftungsbegrenzung mittels AGB für solche GbR zulässig. Vgl. dazu BGH JZ 2002, 1110f.

Verschärft wird die Haftung durch die zusätzliche analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB. Danach haftet die GbR für ihre "Organe", also Gesellschafter bzw. Geschäftsführer.

Im Mandantenvertrag ist eine Beschränkung der Haftung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig (z. B. bei Steuerberatern üblich).

Siehe auch

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