Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreich)

Dieser Artikel behandelt die Spezifika der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich. Für allgemeine Erläuterungen siehe GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (laut österreichischem GmbH-Gesetz ist sowohl Abkürzung GesmbH / Ges.m.b.H. als die Abkürzung GmbH zulässig, wobei sich seit dem EU-Beitritt am 1. Januar 1995 die, auch in Deutschland übliche, Abkürzung GmbH durchsetzt und bei Neugründungen wesentlich häufiger vorkommt) ist die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in Österreich.

Das Stammkapital einer österreichischen GmbH muss mindestens 35.000 Euro betragen und bei der Gründung mindestens zur Hälfte einbezahlt sein. Die Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt 70 Euro. Die Gesellschafter müssen jeweils mindestens ein Viertel ihrer Stammeinlage geleistet haben, damit eine österreichische GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden kann. Zur Gründung einer GmbH muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. Bis zur Eintragung in das Firmenbuch (ehemals Handelsregister) muss die Gesellschaft den Firmenzusatz „in Gründung“ (oder abgekürzt: „i. G.“) führen.

Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn

  • das Stammkapital 70.000 Euro übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder
  • die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt oder
  • die Satzung dies so vorsieht.

Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung (besteht aus allen Gesellschaftern) gewählt. Für je zwei gewählte Aufsichtsräte ist zusätzlich ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufzunehmen.

Rechtsgrundlagen

  • Österreichisches Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005.

Siehe auch

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