Gesetz über die Zeitbestimmung

Das Gesetz über die Zeitbestimmung (kurz Zeitgesetz) bestimmt, wie die Zeit in Deutschland festgelegt ist und dass die gesetzliche Zeit im amtlichen und geschäftlichen Verkehr für Datum und Uhrzeit maßgeblich ist.

Basisdaten
Kurztitel: Zeitgesetz
Voller Titel: Gesetz über die Zeitbestimmung
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: ZeitG
FNA: 7141-7
Verkündungstag: 25. Juli 1978 (BGBl. I 1978, S. 1110)
Aktuelle Fassung: 13. September 1994 (BGBl. I 1994, S. 2322)

Gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde. Die gesetzliche Zeit wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt definiert, dargestellt und verbreitet. Für den Zeitraum der Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung „zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen“. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung 1997 und 2002 Gebrauch gemacht, siehe Sommerzeit; sie hat damit die EG-Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit umgesetzt.

Das Gesetz trat am 26. Juli 1978 in Kraft und löste das entsprechende Gesetz des Deutschen Reiches aus dem Jahre 1893 (Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung) ab.

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