Das Gesetzgebungsverfahren der Republik Österreich bezieht mehrere Verfassungsorgane mit ein und wird durch einen Gesetzesantrag (auch Gesetzesvorschlag, Gesetzesinitiative) eingeleitet. Zumeist werden die Anträge von der Bundesregierung eingebracht.
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Es gibt vier Arten, wie der Gesetzgebungsweg im Nationalrat eingeleitet werden kann:
Wird ein Gesetzesantrag im Nationalrat eingebracht, so wird dieser Gesetzesentwurf gleichzeitig, je nach Interessenslage, auch an diverse Interessensvereinigungen, Verbände, Organisationen, und Ämter außerhalb des Parlaments zur Begutachtung gesandt und regelmäßig auch auf der Homepage des Parlaments veröffentlicht. Auch die Sozialpartner, d.h. die Kammern (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer) haben ein Recht auf Begutachtung. Etwaige Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden, haben aber keine rechtliche Verbindlichkeit.
In einer Ersten Lesung wird über den allgemeinen Inhalt des Gesetzesantrages und über seine Zuweisung an einen Ausschuss zur weiteren Behandlung beraten. Der Ausschuss kann zur Erstellung von Änderungsvorschlägen Experten und andere Auskunftspersonen beiziehen. Dem Plenum des Nationalrats, welches in der zweiten Lesung den Entwurf des Ausschusses berät, werden daraufhin die Ergebnisse der Beratungen berichtet. Es folgt die Generaldebatte in welcher über grobe Umrisse des Entwurfes diskutiert wird. In einer Spezialdebatte werden dann hingegen nur noch geringere Änderungen besprochen. Während der zweiten Lesung können noch Abänderungs-, Zusatz- und Entschließungsanträge zur Vorlage eingebracht werden. Ob diese in den Gesetzesentwurf mit einbezogen werden, wird in der Regel durch Aufstehen als Zeichen der Zustimmung oder durch Sitzenbleiben als Zeichen der Ablehnung entschieden. In besonderen Fällen kann es zu namentlichen oder auch geheimen Abstimmungen mittels Stimmzettel kommen.
Die dritte Lesung ist die abschließende Plenardebatte, in welcher die Behebung allfälliger Widersprüche, Schreib- und Druckfehler erfolgt. Danach wird über den Gesetzesentwurf abgestimmt. Wird er angenommen, liegt ein offizieller Gesetzesbeschluss des Nationalrats vor, welcher unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden muss.
Der Bundesrat, welcher aus Abgeordneten die ihre Bundesländer vertreten, besteht, kann binnen 8 Wochen einen begründeten Einspruch (Veto) erheben, dem Gesetz zustimmen, oder die Frist reaktionslos verstreichen lassen. Im Falle eines Vetos wird das Gesetz an den Nationalrat zurückgereicht, welcher nun erneut Änderungen vornehmen kann, oder mit erhöhter Anwesenheitsquote einen Beharrungsbeschluss fassen kann.
In manchen Materien hat der Bundesrat jedoch ein Zustimmungsrecht. Seine Zustimmung ist notwendig für die Gültigkeit des Gesetzes. Dies betrifft vor allem die Stellung des Bundesrates selber sowie Änderungen der mittelbaren Bundesverwaltung in den Ländern, wie die Einrichtung neuer Bundesbehörden, Betrauung der Unabhängigen Verwaltungssenate mit Kompetenzen in zweiter Instanz in Bundesmaterien oder die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn davon die Vollziehungskompetenzen der Länder betroffen sind.
Keine Befassung des Bundesrates erfolgt bei abschließend aufgezählten Gesetzgebungsverfahren. Dies betrifft etwa die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses.
Wieviele der 183 Abgeordneten anwesend sein müssen, und wieviele davon einem Entwurf zustimmen müssen, damit dieser angenommen wird, ist genau festgelegt, und unterscheidet sich je nachdem worüber abgestimmt wird:
| einfaches Bundesgesetz | Beharrungsbeschluss | Verfassungsgesetz | |
|---|---|---|---|
| Anwesenheit: (Präsensquorum) |
zumindest 1/3 | zumindest 1/2 | zumindest 1/2 |
| Zustimmung der Anwesenden: (Konsensquorum) |
mehr als 50 % | mehr als 50 % | zumindest 2/3 |
Wurde der eben genannte Gesetzgebungsweg eingehalten, so ist der Bundespräsident verpflichtet mit seiner Unterschrift zu beglaubigen, dass das Gesetz verfassungskonform zu Stande gekommen ist. Er darf diese nur dann verweigern, wenn der Gesetzgebungsweg nicht eingehalten wurde. Persönliche Bedenken oder der Verdacht auf Verfassungswidrigkeit sind unter keinen Umständen legitimer Grund zur Verweigerung der Unterzeichnung des Gesetzes. Würde er dies doch tun, handelt es sich um eine Straftat welche vor dem Verfassungsgerichtshof, der in diesem Fall als Staatsgericht in Erscheinung tritt, verhandelt werden würde.
Die Beurkundung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichen (Kontrasignatur).
Nun hat der Bundeskanzler den Gesetzesbeschluss im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine Frist ist dafür im Bundesverfassungsgesetz allerdings nicht festgelegt.
Ein Gesetz erlangt am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt verbindliche Rechtskraft, es sei denn im Gesetz wurde ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten festgesetzt, was auch rückwirkendes Inkrafttreten ermöglicht. Dies ist verfassungsrechtlich uU nicht unbedenklich, und geschieht nur in Ausnahmefällen. Gesetze des Nationalrats gelten für das gesamte Bundesgebiet, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Nach der ordnungsgemäßen Kundmachung eines Gesetzes "kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei" (§ 2 ABGB). Dies gilt aber, vor allem auch im Strafrecht (§ 9 StGB) nicht uneingeschränkt.
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Brockhaus-1911: Österreich ob der Enns · Österreich
Meyers-1905: Österreich [1] · Österreich [2] · Österreich unter der Enns · Eleonore von Österreich · Österreich ob der Enns
Pataky-1898: Maria Anna, Erzherzogin von Österreich · Stephanie, Kronprinzessin Wwe. von Österreich
Pierer-1857: Österreich-Este · Österreich [4] · Schwäbisch-Österreich · Wilhelm von Österreich · Unter-Österreich · Österreich [3] · Nieder-Österreich · Erzherzogthum Österreich · Ober-Österreich · Österreich [2] · Österreich [1]