Gleichberechtigung
Gleichberechtigung bezeichnet die rechtliche Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem.
Die Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde. Sie war als Gleichberechtigung der sozialen Stände im Staat (égalité) neben Freiheit (liberté) und Brüderlichkeit (fraternité) eine Forderung der französischen Revolution. Erst im zwanzigsten Jahrhundert folgte in Europa die Gleichberechtigung der Frau im Staat, die sich an der Einführung des Frauenwahlrechts (Deutschland und Österreich 1918, Schweiz 1971) nachzeichnen lässt.
Situation in Deutschland
Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein wesentlicher Schritt zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau vollzog sich am 3. Mai 1957 mit einer Neuordnung der Gesetze, die im Widerspruch zum Grundgesetz standen. An diesem Tag beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Zuvor hatte es im Plenum heftige Debatten unter anderem über das Prinzip des Letztentscheids gegeben, das nach Ansicht der CDU/CSU den Männern in Sachen des gemeinschaftlichen Lebens eingeräumt werden sollte. In dieser Frage unterlagen die Unionsparteien knapp.
Zentrale Punkte des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 1. Juli 1958 in Kraft trat:
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- Das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns in allen Eheangelegenheiten wird ersatzlos gestrichen.
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- Das Recht des Ehemanns, ein Dienstverhältnis seiner Frau fristlos zu kündigen, wird aufgehoben (Aber erst seit 1977 darf die Frau ohne Einverständnis ihres Mannes erwerbstätig sein, und erst seit 1977 gilt das Partnerschaftsprinzip, nach dem es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe mehr gibt).
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- Die Frau hat das Recht, nach ihrer Heirat ihren Mädchennamen als Namenszusatz zu führen (seit 1977 können die Eheleute entweder den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Ehenamen führen. Und seit 1994 können beide Eheleute ihren alten Familiennamen beibehalten).
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- Die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung werden eingeschränkt, aber erst 1979 vollständig beseitigt. Das Gesetz sah zunächst vor, den Männern das Privileg eines so genannten Stichentscheids einzuräumen, welches dem Vater bei Streitigkeiten in Erziehungsfragen das ausschlaggebende Wort zugesprochen hätte. Hiergegen brachte der Deutsche Juristinnenbund eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht auf den Weg. Im Juli 1959 wurde die Passage über den Stichentscheid für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Bedeutung als Grundrecht
Das Grundrecht Gleichberechtigung
- ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG) [1]. Siehe auch Willkürverbot.
- unterliegt nicht der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art. 79 Abs. 3 GG) [2], darf also durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen geändert werden.
- regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander (siehe aber etwaige Drittwirkung der Grundrechte).
- ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive)
Das GG formuliert die Gleichberechtigung in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:
- "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Siehe auch: Gleichheitssatz
Soziologische Definition
Soziologisch bezeichnet Gleichberechtigung den Prozess der rechtlichen Angleichung zuvor ungleicher Rechtssubjekte in einem Rechtssystem. z.B. Gleichberechtigung des Bürgertums, Gleichberechtigung der Frau, der sozialen Herkunft, der Homosexuellen, der Behinderten etc.
Definition Diskriminierung, Privilegierung
Verstöße gegen die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.
- Diskriminierung: jemand wird wegen seiner Rasse, seines Geschlechts etc. rechtlich benachteiligt:
- Privilegierung: jemand wird aus den genannten Gründen rechtlich bevorzugt.
Beides gilt als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung. Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:
- dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich sind,
- dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
- dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.
Kritiker der "Gleichstellungspolitik" sehen darin einen Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) würde mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt.
Gleichheit im islamischen Recht
Dem islamischen Recht (Scharia) ist die Vorstellung, dass alle Menschen rechtlich gleich behandelt werden sollen, fremd. Das islamische Recht unterscheidet verschiedene Menschenklassen, die verschiedene Rechte haben. Im allgemeinen unterscheidet die Scharia drei Klassen von Menschen:
- Muslime, die alle Rechte haben.
- Dhimmis (unterworfene Monotheisten), die eingeschränkte Rechte haben.
- Harbis (alle anderen Nicht-Muslime), die keine Rechte haben.
Darüberhinaus haben Frauen in vielen Bereichen nicht die gleichen Rechte wie Männer.
Siehe auch
Literatur
Sabine Berghahn: Der Ritt auf der Schnecke - Rechtliche Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland http://web.fu-berlin.de/gpo/sabine_berghahn.htm
Weblinks
Quellen
- ↑ Art. 1 Abs. 3 GG
- ↑ Art. 79 Abs. 3 GG
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