Gleichheit ist ein Begriff, der im Allgemeinen eine Übereinstimmung verschiedener Gegenstände, Methoden, Denkweisen oder Eigenschaften zum Ausdruck bringt. Von den Nachbarbegriffen kann Gleichheit wie folgt abgegrenzt werden: Identität bedeutet eine völlige Übereinstimmung in allen Merkmalen. Ähnlichkeit meint eine nur annähernde Übereinstimmung.
Inhaltsverzeichnis |
Unter einer Gleichheit versteht man hier meist eine Äquivalenzrelation, gelegentlich auch eine besondere Äquivalenzrelation, nämlich die Identität.
Siehe auch: Gleichung
In der Ökonometrie gibt es viele verschiedene Maßzahlen für die ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen. In der Wikipedia beschrieben sind der Ginikoeffizient, die Hoover-Ungleichverteilung und der Theil-Index (mit seiner Verknüpfung zum Atkinsons Entropiemaß).
Im Deutschen gibt es im Vergleich zu anderen Sprachen eine exakte Möglichkeit, Gleichheit zu beschreiben. "Das Gleiche" ist nicht "dasselbe". Während "das Gleiche" zwei Sachen beschreibt, die zwar gleich, aber nicht identisch sind ("Ich habe die gleiche CD wie du"), beschreibt "dasselbe" die Identität ("Beide fahren im selben Zug").
Im Englischen wird selten zwischen dem gleichen ("the equal one") und dem selben ("the same one") unterschieden, meist sagt man nur "the same one".
Bei Farben spricht man von unbedingt gleichen und bedingt gleichen Farben.
Die Gleichheit (frz. égalité) im Sinne von Gleichbehandlung ist in Deutschland (und anderen Staaten) ein verfassungsmäßiges Recht.
Seine Ursprünge werden wie alle Menschenrechte auf Humanismus und Aufklärung zurückgeführt.
Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bestimmt:
Der Gleichheitssatz ist ein Menschenrecht und wird allen, nicht nur den deutschen Staatsangehörigen zuteil. Er verbietet der öffentlichen Gewalt Privilegierungen und Diskriminierungen aus den in Art. 3 Abs. 3 genannten Gründen. Behinderte dürfen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 wegen ihrer Behinderung zwar bevorzugt, aber nicht benachteiligt werden. Neben Art. 3 GG wird der Gleichheitssatz noch durch die in ihrem Anwendungsbereich jeweils speziellen Gleichheitssätze der Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 - 3, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG betont.
Der verfassungsmäßig verkörperte Wesensgehalt ist die Gleichbehandlung von "wesentlich Gleichem". Wann zwei Gegenstände "gleich" sind, lässt sich nun nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden(!) Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberbegriff ("genus proximum"). Entscheidend ist insoweit also die Blickrichtung des Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung (so das Bundesverfassungsgericht). Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differenzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, also ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung anhand der in Art. 3 III genannten Attribute (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen). Soweit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale ("differentia specifica") gegen einander abgewogen werden.
Nach anderer Ansicht ist die Gleichheit "vor" dem Gesetz nach Art. 3 Absatz 1 GG im Anschluss an Hans Kelsen und andere heute eine normlogische Selbstverständlichkeit. Wesentlich ist der davon zu unterscheidende Inhalt eines Gesetzes (Gleichheit "im" Gesetz), auf den Art. 3 Abs. 3 im Sinne eines enumerativ aufgezählten Differenzierungsverbots abstellt.
Die Vornahme einer willkürlichen Handlung ist durch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verboten. Jedoch beschränkt sich die Beurteilung, soweit sie die Legislative betrifft auf die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit: Existiert ein mit der Verfassung vereinbarer sachlicher Grund für die Unterscheidung, ist das Gesetz willkürfrei. Der Gesetzgeber hat also einen größeren Beurteilungsspielraum als Verwaltung und Rechtsprechung, da letztere sowohl an die Gesetze als auch an die Verfassung gebunden sind.
Die formelle Gleichberechtigung ist in Deutschland im Wesentlichen verwirklicht. Sie findet ihre Grenzen stets dort, wo auf die körperlichen bzw. biologischen Unterschiede (z.B. Arbeitsrecht) abgestellt wird. Keine Gleichberechtigung gibt es
Gesetze und alle anderen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt sind verfassungswidrig, wenn sie gegen Art. 3 verstoßen. In allen Fällen ist der Rechtsweg, letztlich bis zum BVerfG eröffnet (Art. 19 Absatz 4 GG). Das gilt auch für Gerichtsentscheidungen, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen. Allerdings ist das BVerfG kein "Superrevisionsgericht". Einfache Gesetzesverstöße können dort nicht gerügt werden. Die theoretische Abgrenzung hiernach zulässiger oder unzulässiger Verfassungsbeschwerden ist schwierig, da jeder freiheitsbeschränkende Gesetzesverstoß durch Verwaltung oder Rechtsprechung mit der allgemeinen, nur durch Gesetze beschränkbaren Handlungsfreiheit kollidiert (Art. 2 GG). Die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern an dieser Regelung.
| Wiktionary: Gleichheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |