| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Der Grünpfeil ist nach der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 8-10 StVO eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen, durch die die Wartezeit für Rechtsabbieger bei bestimmten Verkehrsituationen verkürzt wird. Dargestellt wird er durch einen nach rechts gerichteten Pfeil auf einem Zusatzschild rechts neben dem roten Licht der Ampel (Zeichen 720).
Er erlaubt Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz rotem Lichtzeichen an einer Ampel, wenn sie zuvor an der Haltlinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. Es besteht keine Pflicht, in die Kreuzung einzufahren. Im Gegensatz zu leuchtendem Grünlicht ist Warten vor einem Rotlicht mit Grünpfeil keine Verkehrsbehinderung im Sinne der StVO, auch dann nicht, wenn es sich um eine reine Rechtsabbiegespur handelt.
Umgangssprachlich wird der Grünpfeil oft mit dem grünen Pfeil verwechselt. Der "grüne Pfeil" (nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO) ist in der Scheibe des grünen Ampellichtes und besagt: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
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In der Deutschen Demokratischen Republik wurde der Grünpfeil bereits 1978 eingeführt. Nach der Wiedervereinigung konnten die Schilder jedoch nicht rechtzeitig zum 31. Dezember 1990, mit dessen Ablauf die Straßenverkehrsordnung der DDR außer Kraft treten sollte, abgebaut werden, so dass mit einer Ausnahme-Verordnung vom 11. Dezember 1990 für höchstens ein Jahr verlängert wurde. Aufgrund des großen Widerstands in der Bevölkerung wurde die Regelung jedoch mit einer weiteren Ausnahme-Verordnung für die neuen Bundesländer vom 20. Dezember 1991 bis 1996 verlängert.
Daneben wurde 1992 von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) eine Studie durchgeführt, die zum Ergebnis kam, dass an Kreuzungen mit Grünpfeilregelung Unfälle nicht häufiger oder schwerer sind als bei einer konventionellen Ampelanlage. Es gab bis 1998 dazu noch vier weitere Untersuchungen von der BASt, die zu ähnlichen Ergebnissen kamen. Gerade Blindenverbände hatten sich vehement gegen die Einführung der Grünpfeilregelung ausgesprochen. Der Grünpfeil wurde zum 1. März 1994 Bestandteil der bundesdeutschen Straßenverkehrsordnung.
Seither wird der Grünpfeil auch in den alten Bundesländern an Kreuzungen eingesetzt. 1999 gab es erst 300 Grünpfeiltafeln in westdeutschen Städten – verglichen mit fast 2.500 Grünpfeilen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Für 2002 schätzte man etwa 5.000 Grünpfeile in Deutschland, wobei davon 48 % in den alten Bundesländern zu finden sind.
Aufgrund der Gefahrensituation an grünpfeilgeregelten Kreuzungen wurden in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung die Einsatzbereiche des Grünpfeils immer weiter eingeschränkt. In einigen westdeutschen Städten (z. B. Bielefeld, Elmshorn, Krefeld und Wiesbaden) wurden die anfangs angebrachten Grünpfeile wieder abgeschraubt. In Köln dagegen sind an zahlreichen Kreuzungen Grünpfeile vorhanden.
1999 wurde bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) eine Projektgruppe „Grünpfeil“ eingerichtet, die Ausschluss- und Abwägungskriterien entwickelt hat. Der Grünpfeil ist eine durchaus emotional diskutierte Verkehrsregelung. Die Empfehlungen der Projektgruppe wurden nicht alle in der Novellierung der Verwaltungsvorschrift zur StVO übernommen.
Von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) ist die Teilfortschreibung 2003 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) herausgegebenen worden. Hier werden ebenfalls weiter Ausschluss- und Abwägungskriterien formuliert.
Ein Fachartikel zum Grünpfeil schließt mit der Erkenntnis:
„Der Grünpfeil hat ein nicht zu unterschätzendes Gefährdungspotential und darf deshalb nur unter strikter Beachtung der Hinweise der Verwaltungsvorschrift zur StVO und des Grünpfeil-Berichts der Projektgruppe 'Grünpfeil' angewendet werden.“ (Lagemann, Topp 2003 siehe Literaturhinweise)
In § 37 Abs. 2 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil ist das Verhalten am Grünpfeil geregelt: Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sind zahlreiche Einschränkungen für die Einsatzbereiche des Grünpfeils festgelegt:
Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf nicht verwendet werden, wenn
Da Kreuzungen mit Grünpfeilregelung durchaus gefährlich sind, ist an Knotenzufahrten mit Grünpfeil das Unfallgeschehen regelmäßig mindestens anhand von Unfallsteckkarten auszuwerten. Im Falle einer Häufung von Unfällen, bei denen der Grünpfeil ein unfallbegünstigender Faktor war, ist der Grünpfeil zu entfernen, soweit nicht verkehrstechnische Verbesserungen möglich sind. Eine Unfallhäufung liegt in der Regel vor, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren zwei oder mehr Unfälle mit Personenschaden, drei Unfälle mit schwerwiegendem oder fünf Unfälle mit geringfügigem Verkehrsverstoß geschehen sind.
Von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – FGSV ist die Teilfortschreibung 2003 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) herausgegebenen worden. Diese Teilfortschreibung ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Schreiben vom 12. März 2004 für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt worden. Für den Bereich der anderen Straßen ist die Einführung empfohlen worden.
In der Teilfortschreibung 2003 sind weiter Ausschluss- und Abwägungskriterien formuliert worden:
Bei folgenden Bedingungen ist der Einsatz des Grünpfeils sorgfältig zu prüfen:
In vielen Bundesstaaten der USA, sowie in allen Provinzen Kanadas (mit Ausnahme von Québec) ist das Rechts-Abbiegen an roten Ampeln grundsätzlich erlaubt. An vielen Kreuzungen verbietet jedoch ein Schild mit der Aufschrift "NO TURN ON RED" (Kein [Rechts-]Abbiegen bei rot), das sozusagen das Gegenteil zum Grünpfeil darstellt, das Abbiegen. Die Möglichkeit, trotz rotem Ampellicht rechts abzubiegen wie in Deutschland, besteht in ähnlicher Form auch in Australien, Frankreich, Kolumbien, Polen, Singapur, Thailand und Tschechien.
Die deutsche und die englische Kurzfassung/Abstract können heruntergeladen werden unter: www.gruenpfeil.de (Ende August 2006).
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