Grundpfandrechte bilden die sachenrechtliche Grundlage zur Kreditsicherung durch Immobilien. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann sich der Kreditgeber aus dem Wert des Grundstücks bezahlt machen. Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Rechtsordnungen jedoch unterschiedlich geregelt.
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Zu ihnen zählen die Hypothek (§§ 1113 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und die Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB). Der Zweck besteht in der Regel in der Verwendung als Sicherung für Kredite. Grundpfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte; der Gläubiger kann bestimmte Geldsummen notfalls im Wege der Zwangsversteigerung (§ 1147) oder der Zwangsverwaltung aus dem Grundstück zurückerhalten, wobei die Inhaber von Grundpfandrechten eine bevorzugte Stellung haben. In der Praxis wird heute nicht mehr die Hypothek verwendet, sondern nur noch die Grundschuld. Allerdings finden zahlreiche Vorschriften der Hypothek gem. § 1192 BGB auf die Grundschuld Anwendung.
In der Schweiz gibt es momentan (Mai 2007) noch drei Arten des Grundpfandes (Art. 793 ff. ZGB):
Alle Grundpfandrechte werden - wie die anderen beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken und das Grundeigentum - im Normalfall ins Grundbuch eingetragen. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger im Schuldbetreibung- oder Konkursverfahren das Pfand verwerten lassen und sich aus dem Ergebnis bezahlt machen.
Es bestehen starke Bestrebungen, die Gült abzuschaffen, da sie in der Praxis kaum genutzt wird. Im gleichen Zug soll neben dem heutigen Modell des Schuldbriefes, der im Grundbuch eingetragen und als Wertpapier ausgestellt wird ("Papier-Schuldbrief"), ein "papierloser" Schuldbrief ("Register-Schuldbrief") eingeführt werden. Durch das Wegfallen des Wertpapiers soll die Handhabung einfacher und günstiger sein als beim Papier-Schuldbrief.
Neben den eigentlichen Grundpfandrechten gibt es noch die Grundlasten, welche Eigenschaften der Grundpfandrechte und der Dienstbarkeiten miteinander verbinden: Es wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschließlich mit dem Grundstück haftet (Art. 782 ff. ZGB).
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