Höherer Dienst

Der höhere Dienst (hD) ist eine Laufbahn für Beamte und Richter in Deutschland. Für den Einstieg in den höheren Dienst ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, Technischen Hochschule oder Kunsthochschule (Erstes Staatsexamen, Diplom, Master, Magister) oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung erforderlich. Die Kultus- und Innenministerkonferenzen haben beschlossen, die an Universitäten und Fachhochschulen erreichten Masterabschlüsse als Zugangsberechtigung für den höheren Dienst anzuerkennen.[1] Der Diplomabschluss einer Fachhochschule reicht somit als Zugangsvoraussetzung nicht aus, jedoch gilt der Masterabschluss an einer Fachhochschule als Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst, wenn dies vorher in der Akkreditierungsurkunde für den jeweiligen Masterstudiengang von der zuständigen obersten Kultusbehörde im Benehmen mit der jew. obersten Innenbehörde festgestellt wurde.[2]. Bedingt durch die sich mehr und mehr durchsetzende „Masterausbildung“ aufgrund der Bologna-Verträge ist eine Trendwende wohl abzusehen [3] [4] [5].

Die oben genanntenn Beschlüsse gelten nicht für die Dienstgrade der Offiziere. Die Offiziere der Bundeswehr in der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere (Major bis General/Admiral (A 13 bis B 10 BBesO) sind analog dem höheren Dienst zugeordnet. Diese Zuordnung ist strittig. Ihre Aufgaben und deren Rechtsstatus ist gegenüber denen der Beamten zu unterscheiden. Der rechtliche Status (Dienstverhältnis) in Form eines öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnisses wird auch nicht vom Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz und den 16 Landesbeamtengesetzen, sondern ausschließlich vom Soldatengesetz geregelt. Der Beamte befindet sich in einem öffentlichen-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis eigener Art jeweils gegenüber einem der 17 Dienstherren (Bund und Länder) zuzüglich Kommunen, Gemeindeverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öff.-rechtl. Art in der Bundesrepublik Deutschland, der Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnis, das auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Sein Dienstherr ist ausschließlich die (Gebietskörperschaft) Bundesrepublik Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Ausbildung

Die Ausbildung zum höheren Dienst erfolgt, außer in den Laufbahnen besonderer Fachrichtung, regelmäßig in Form eines Referendariates, eines zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes. Während der Ausbildung stehen die Referendare im „Beamtenverhältnis auf Widerruf“ und erhalten Anwärterbezüge. Danach folgt eine Probezeit von drei Jahren, die in einzelnen Bundesländern auch gekürzt werden kann.

Bestimmte Laufbahnen erfordern keinen Vorbereitungsdienst; hier ist das Bestehen der entsprechenden Staatsprüfung Voraussetzung für den Dienst (z. B. 2. Staatsprüfung bei Juristen). Dagegen muss für andere Laufbahnen noch eine gesonderte Laufbahnprüfung bestanden werden, z. B. Regierungsbaumeisterprüfung für den Baudienst.

In einigen Sonderlaufbahnen (Laufbahnen besonderer Fachrichtung) in welchen nur wenig Beamte verwendet werden, wird sogar ganz auf die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet. Die Laufbahnbefähigung wird hierbei von der zuständigen Behörde festgestellt. In der Regel ist dies die oberste Dienstbehörde; für Bundesbeamte nimmt der Bundespersonalausschuss die Aufgabe wahr.

Während des Vorbereitungsdienstes ist die Dienstbezeichnung Referendar, mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Baureferendar. Nach dem Vorbereitungsdienst ist die Dienstbezeichnung dann Assessor oder in den meisten Bundesländern oder Laufbahnen auch Rat zur Anstellung (Abkürzung „z. A.“), ebenfalls mit einem Zusatz hinsichtlich der Laufbahn (z. B. „Bauassessor“, „Baurat z. A.“) während der gesamten laufbahnrechtlichen Probezeit. Nach erfolgreichem Durchlaufen dieser Probezeit wird dem betreffenden Beamten das erste (in der Regel das Eingangsamt) Amt verliehen. Der Zusatz „z. A.“ fällt weg, er ist dann „Amtsbeamter“.

Unabhängig vom Jurastudium (Rechtswissenschaften) gibt es an Fachhochschulen und Universitäten, z.B. der FHVR Berlin oder Fernuniversität Hagen den Studiengang Recht. Sie führen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst (nichttechnischer allgemeiner Verwaltungsdienst, der den größten Teil des höheren Dienstes beinhaltet); Abschluss: Master of Laws (LL.M.))[6] [7], bzw. Master of Public Administration an der Universität Kassel [8] und ab Sommersemester 2008 an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin [9] (auch im online-Studium möglich).

Besoldungsgruppen einschließlich von Dienstgraden der Stabsoffziere

Besoldungsordnung A

Die Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13. Die Besoldungsgruppen in den meisten Laufbahnen sind im Einzelnen:

Die genannten Begriffe sind so genannte Grundamtsbezeichnungen, die mit einem Zusatz auf die Laufbahn versehen werden (siehenähere Einzelheiten hierzu sind im Artikel Amtsbezeichnung zu finden). Im unmittelbaren Bundes- und Landesbereich verbreitet ist der Zusatz "Regierungs-". Für einige Laufbahnen gibt es besondere Zusätze, z.B. "Studien-", "Polizei-", "Gewerbe-", "Forst-", "Sozial-", "Bau-", "Chemie-", "Astronomie-" und "Akademischer". Der Zusatz wird teilweise der Grundamtsbezeichnung vorangestellt ("Regierungsrat", "Regierungsdirektor"), teilweise aber auch in sie eingefügt ("Oberregierungsrat", vgl. aber auch den sächsischen "Regierungsoberrat").

In manchen Verwaltungszweigen gibt es indes völlig eigenständige Amtsbezeichnungen (Sonderamtsbezeichnungen). Die Folge für A 13-A 16 lautet z.B.

  • im Auswärtigen Dienst (Zentrale und Ausland): Legationsrat, Legationsrat Erster Klasse, Vortragender Legationsrat, Vortragender Legationsrat Erster Klasse
  • im Auswärtigen Dienst (Ausland): Konsul; Konsul Erster Klasse; Botschaftsrat, Gesandter, Generalkonsul, Botschafter (alle A 15); Botschaftsrat Erster Klasse, Gesandter, Generalkonsul, Botschafter (alle A 16)
  • im Museumsdienst: Kustos, Oberkustos, Hauptkustos, Museumsdirektor
  • in der Denkmalpflege (teilweise auch bei Museen): Konservator, Oberkonservator, Hauptkonvervator, Landeskonservator

Daneben werden auch bestimmte Inhaber von Ämtern, die eigentlich der Besoldungsordnung B angehören, nach A16 besoldet. Beispiele sind Ministerialrat und Abteilungspräsident.

Schließlich gibt es im höheren Dienst der Besoldungsordnung A einige singuläre Ämter wie etwa „Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ (A 16).

Besoldungsordnung B

Im Gegensatz zur Bundesbesoldungsordnung A (mit gestaffelten Bezügen je nach Dienstalter) gelten in der Bundesbesoldungsordnung B feste Bezüge. Zur B-Besoldung gehören beispielsweise:

  • B 1: Direktor und Professor (DirProf, innerhalb von Behörden mit wissenschaftlichen Aufgaben)
  • B 2: Abteilungsdirektor, Ministerialrat, Senatsdirektor
  • B 3: Botschafter, Bundesbankdirektor, Senatsdirektor, aber auch Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, -apotheker, -veterinär, Flottenarzt, -apotheker(soweit nicht der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet);
  • B 4: Erster Direktor, Leitender Ministerialrat
  • B 5: Generaldirektor, Präsident kleinerer Bundesämter
  • B 6: Präsident mittlerer Bundesämter oder Universitäten, Ministerialdirigent, Brigadegeneral, Admiralarzt, Flottillenadmiral, Generalarzt, Generalapotheker
  • B 7: Präsident größerer Bundesämter, Oberfinanzpräsident, Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt
  • B 8: Präsidenten der größten Bundesämter, Regierungspräsident
  • B 9: Ministerialdirektor (als Abteilungsleiter in Bundesministerien), Präsident des BKA, Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt
  • B 10: Direktor beim Deutschen Bundestag, General, Admiral
  • B 11: Staatssekretär


Zur Besoldungsordnung C (wurde in die Bundesbesoldungsordnung W überführt) gehört das Wissenschaftliche Personal der Hochschulen:


In der Besoldungsordnung W gibt es nur noch drei Besoldungsgruppen und die Professoren von Fachhochschule und Universität sind formal gleichgestellt:

  • W 1: Juniorprofessor
  • W 2: Professor
  • W 3: Professor (in der Regel mit einer leitenden Position z.B. als Institutsdirektor)

Die Amtsbezeichnung eines Professors an einer Fachhochschule lautet „Professor“, eines Professors an einer Hochschule „Hochschulprofessor“ und die eines Professors an einer Universität „Universitätsprofessor“.

Zur Besoldungsordnung R gehören Richter und Staatsanwälte. Die Besoldungsgruppen zählen hier von R 1 (Richter am Amtsgericht oder Staatsanwalt) bis R 10 (Präsidenten der obersten Bundesgerichte).

  • R 1: Richter am Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgericht, Direktor eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts mit bis zu 3 Richterplanstellen, Staatsanwalt
  • R 2: Richter am Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter oder ständiger Vertreter des Direktors, Richter am Bundespatent-, Finanz-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinar-, Land-, Truppendienst- oder Verwaltungsgericht, Direktor eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts mit mehr als 3 Richterplanstellen, Vizepräsident des Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial-, Truppendienst- oder Verwaltungsgerichts, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt
  • R 3: Vorsitzender Richter am Bundespatent-, Finanz-, Landesarbeits-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgericht, Präsident des Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial-, Truppendienst- oder Verwaltungsgerichts, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Leitender Oberstaatsanwalt
  • R 4: Präsident des Amts-, Arbeits-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgerichts, Vizepräsident des Bundespatent-, Landesarbeits-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgerichts, Leitender Oberstaatsanwalt
  • R 5: Präsident des Amts-, Finanz-, Landesarbeits-, Landes-, Land-, Oberlandes-, Oberverwaltungs- oder Verwaltungsgerichts, Generalstaatsanwalt
  • R 6: Richter am Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanz- oder Bundesgerichtshof, Bundessozial-, Bundesverwaltungsgericht, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Generalstaatsanwalt
  • R 7: Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft.
  • R 8: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanz- oder Bundesgerichtshof, Bundessozial- oder Bundesverwaltungsgericht, Präsident des Bundespatent-, Landesarbeits-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgerichts, Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts, Bundesfinanzhofs, Bundesgerichtshofs, Bundessozial- oder Bundesverwaltungsgerichts
  • R 9: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
  • R 10: Präsident des Bundesarbeitsgerichts, Bundesfinanz- und Bundesgerichtshofs, Bundessozial- oder Bundesverwaltungsgerichts.

Siehe auch

Weblink

Quellen

  1. Vereinbarung der Innenministerkonferenz vom 06. Juni 2002 und der Kultusministerkonferenz vom 24. Mai 2002 über den „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“
  2. [1]
  3. [2]
  4. [3]
  5. [4]
  6. [5]
  7. [6]
  8. Universität Kassel
  9. [7]
Quelle:
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