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Das Haltverbot (Abkürzung HV) ist in Deutschland nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) mittels Verkehrszeichen 283 und 286 des § 41 StVO) ein behördliches Verbot an Fahrzeugführer im Straßenverkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Die Verhaltensvorschriften sind in § 12 StVO geregelt. Die offizielle Bezeichnung ist in Deutschland Haltverbot, wobei der Begriff Halteverbot umgangssprachlich gebräuchlicher ist. In Österreich ist auch die offizielle Bezeichnung Halteverbot.
Grundsätzlich darf überall dort gehalten werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Regelungen zum Halten bzw. zu Haltverboten sind in der StVO verstreut zu finden. Nach § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen [...].“ Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn. Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.
Zu unterscheiden ist
Das Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 283 StVO, verbietet jede Form des Anhaltens eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn. Früher wurde dieses Zeichen auch als absolutes Haltverbot bezeichnet.
Nach § 12 Abs. 1 und 1a StVO ist das Halten unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,
4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
5. auf Bahnübergängen,
6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), „Vorfahrt gewähren!“ (Zeichen 205) und „Halt! Vorfahrt gewähren!“ (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9. an Taxenständen (Zeichen 229).
10. im Fahrraum von Schienenfahrzeugen
11. Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.
Da der § 12 StVO das Haltverbot nicht abschließend und erschöpfend regelt, sind auch weitere Regelungen zu beachten:
Das eingeschränkte Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 286 StVO, verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten. Früher wurde dieses Zeichen auch als Parkverbot bezeichnet.
Zum Ein- oder Aussteigen beziehungsweise beim Be- oder Entladen darf im eingeschränkten Haltverbot die Zeit von drei Minuten jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird.
Haltverbote sind zugleich Parkverbote. Sie beginnen am Verkehrszeichen und gelten auf der Straßenseite, auf der sie stehen, in Fahrtrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Seite. Längere Haltverbotsstrecken können durch Pfeile in den Verkehrszeichen gekennzeichnet werden. Durch ein von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil im Schild wird das Ende des Haltverbots markiert. (Merkregel: Von der Fahrbahn auf das - ggfs. gedanklich zur Fahrbahn gedrehte - Schild sehen, der Pfeil gibt dann die Richtung an, in der das Verbot gilt.)
Haltverbote können zeitlich (stündlich und wochentäglich oder auch über Zeiträume hinweg) beschränkt werden.
Durch Zeichen 290 StVO (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) kann ein ganzer Gültigkeitsbereich, analog zu einer Tempo-30-Zone mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt werden; Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone wird durch Zeichen 292 StVO wieder aufgehoben.
Innerhalb dieser Zonen können Ausnahmen geschaffen werden. So kann das Halten und Parken in speziell mit Zeichen ausgewiesenen Bereichen erlaubt werden. Ebenfalls kann durch Zusatzschilder das Parken mit einer Parkscheibe (Zeichen 291 StVO) oder mit Parkschein gestattet werden; gleiches gilt für Bewohner-Parkausweise.
Bestimmte Umstände können ein Haltverbot erfordern, z.B. wenn auf öffentlichem Verkehrsgrund Nutzungen stattfinden, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (vgl. Sondernutzung). Anlässe hierfür sind Veranstaltungen, Filmaufnahmen, Umzüge, Reinigungs- und Bauarbeiten usw. Hierfür wird bei der Straßenverkehrsbehörde ein zeitlich befristetes Haltverbot beantragt. Dieses muss 72 Stunden vor dessen Gültigkeit durch Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen (in aller Regel das Zeichen 283 mit Zusatzschild) den Verkehrsteilnehmern bekannt gegeben werden. Ferner ist bei der Aufstellung eine sogenannte Vormerkliste zu erstellen. Diese enthält Angaben über die geparkten Fahrzeuge, die sich im gewünschten Haltverbotsbereich befinden, wenn die Verkehrszeichen aufgestellt werden.
Die umgangssprachlich als mobile Haltverbote bezeichneten Bereiche werden entweder durch die Gemeinde oder durch private Dienstleister beschildert (Schilderdienst). Dies geschieht in der Regel durch Verkehrszeichen, die nicht im Boden verankert sind (meist Schilder, die auf Basen mit Wasser- oder Betonfüllung stehen).
Bei Verkehrsbehinderungen durch unberechtigt abgestellte Fahrzeuge nach Ablauf der 72 Stunden kann die Polizei hinzugezogen werden, die bei Vorliegen aller Voraussetzungen (Beschaffenheit, Aufstellplätze, Übereinstimmung mit der Genehmigung) die Fahrzeuge auf Staatskosten abschleppen lässt. Dabei werden sämtliche Kosten (auch die Polizeikosten) dem Fahrzeugführer, ersatzweise dem Fahrzeughalter, in Regress gestellt. Eine weitere Möglichkeit ist die Entfernung der Fahrzeuge auf Kosten des Veranlassers möglich. In diesem Fall kann der Fahrzeugführer, erstatzweise der Fahrzeughalter, auf dem Zivilrechtsweg in Regress genommen werden.
Eine Abschleppung ist insbesondere nur dann möglich, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung besteht. Demnach sind also Falschparker nicht nur aufgrund der Genehmigung abzuschleppen.
Wie bei allen amtlichen Verkehrszeichen ist das Aufstellen ein Hoheitsakt, sodass im das unerlaubte Aufstellen oder Versetzen das Vergehen der Amtsanmaßung darstellen kann.
Fahrzeugführer, hilfsweise Fahrzeughalter, begehen in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß dem Grunddelikt zuzüglich § 49 StVO und § 24 Straßenverkehrsgesetz; normiert im bundeseinheinheitlichen Bußgeldkatalog. Beispielsweise beträgt das Verwarnungsgeld im Regelfall 25 €, wenn der Fahrzeugführer/-halter ein Kraftfahrzeug im Haltverbot weniger als eine Stunde parkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert. Eine Abschleppung des störenden Fahrzeuges kann somit legitim sein.
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