Die Hamburgische Bürgerschaft ist das Landesparlament des Stadtstaates Hamburg. Sie nimmt zugleich kommunalpolitische Aufgaben wahr, da Hamburg nach der Verfassung eine Einheitsgemeinde ist. Einige lokale Aufgaben (beispielsweise kleinräumigere Bebauungsplanverfahren) obliegen allerdings den sieben Bezirksversammlungen. Der Bürgerschaft gehören 121 Abgeordnete an.
Die Bürgerschaft der Stadtrepublik Hamburg hat eine lange Geschichte. Erstmals wurden ihre Rechte 1410 im sogenannten "Ersten Rezess", einem Vergleich zwischen dem Rat (Regierung) und den volljährigen Bürgern der Stadt, festgeschrieben. Mit Bürgern waren im Mittelalter ursprünglich alle männlichen Hamburger Bewohner, die das Hamburger Bürgerrecht besaßen, gemeint. In schwerwiegenden Fällen wie Krieg, Verträgen mit auswärtigen Mächten oder in Fragen der Steuerhöhe hatte die Gesamtheit der Bürger mitzuentscheiden. Sie wurde in diesem Falle zusammengerufen und tagte als Vollversammlung vor dem Rathaus. Bei einer gesamten Einwohnerschaft von etwa 10.000 Menschen (im Jahr 1350) war das kein Problem, zumal nicht alle Bewohner das Bürgerrecht hatten. Aus diesen Versammlungen entwickelte sich die "Erbgesessene Bürgerschaft", eine Versammlung, deren Mitglieder Grundbesitz in der Stadt haben mussten.
War der Rat der Stadt ursprünglich Vertreter der Bürger gegenüber dem Landesherren sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt, wandelte sich das Selbstverständnis des Rates zu einer Obrigkeit von Gottes Gnaden, mit Ratsherrn auf Lebenszeit. Bei Tod eines Ratsmitgliedes wählten im späten Mittelalter die restlichen Ratsmitglieder das neue Mitglied. Da sich der Rat also zunehmend von den Bürgern abgrenzte, entstand innerhalb der Bürgerschaft das Bedürfnis, den Rat zu kontrollieren. So sind schon im 13. Jahrhundert sogenannte Wittigesten, die Weisesten, als gewählte Vertreter der Bürgerschaft an der Stadtverwaltung beteiligt. In den Rezessen wurden die Einigungen zwischen Bürgerschaft und Rat niedergeschrieben.
Im "Langen Rezess" von 1529 wurde nach der Reformation verfassungsrechtlich festgelegt, dass der Rat der Stadt gegenüber mehreren Ausschüssen der Bürgerschaft, den sogenannten bürgerlichen Kollegien, Rechenschaft ablegen musste.
Die Bürgerlichen Kollegien waren Zusammenschlüsse der unterschiedlichen Gremien der Selbstverwaltung eines Kirchspiels bzw. einer Kirchengemeinde. Das Hamburger Stadtgebiet war anfangs in vier Kirchspiele aufgeteilt St. Petri, St. Nikolai, St. Katharinen und St. Jacobi. 1687 wurde die Neustadt mit dem fünften Kirchspiel St. Michaelis den Kollegien hinzugefügt. An der Spitze der Kirchengemeinde standen die drei Gemeindeältesten, genannt Oberalten, die die ältesten Mitglieder eines Rates aus zwölf Diakonen waren. Diese Diakone wurden über Umwege aus der Erbgesessenen Bürgerschaft bestimmt und waren für die Kirchenspielverwaltung zuständig. Alle Gemeindeältesten bildeten zusammen das Kollegium der Oberalten. Die Oberalten waren neben ihrer kirchlichen Gemeindetätigkeit dafür verantwortlich, dass die in dem Rezess ausgehandelten Einigungen zwischen Rat und Bürgerschaft auch eingehalten wurden. Außerdem beriefen die Oberalten die Vollversammlung der Bürgerschaft ein und leiteten diese Versammlungen. Die Initiative für neue Gesetze ging von dem Gremium der 144er (ab 1687: 180er) aus, in dem diese formuliert und diskutiert wurden, bevor sie dem Rat und der Bürgerschaft zur Abstimmung vorgelegt wurden. Mitglied in diesen Gremien konnte nur werden, wer männlich, ein erbgesessener Bürger und evangelisch war. Diese Kollegien bildeten einen bürgerlichen Gegenpol zum Rat, da aber auch die Diakone und damit die Oberalten ihr Amt auf Lebenszeit innehatten, waren auch diese Vertreter in der Regel sehr alt. Dennoch war auch dieses System der Bürgerlichen Kollegien kein Garant für Frieden innerhalb der Stadt. So musste um 1708 eine Kaiserliche Kommission mit Waffengewalt die Ordnung in der Stadt wiederherstellen und die unterschiedlichen Gruppierungen um Rat und Bürgerschaft zu Verhandlungen zwingen, die 1712 ihren Abschluss im sogenannten Hauptrezess fanden. Dieser legte fest, wer an den Versammlungen der Bürgerschaft teilnehmen durfte, wieviele Ratsherren (24) und Bürgermeister (4) die Regierung bildeten, wie Bürgerschaft und Rat zusammenarbeiten sollten u.v.a.
Nach dem Hamburger Brand 1842, bei dem das Hamburger Rathaus zerstört wurde, vermehrte sich die Kritik an den Staats- und Verwaltungsorganen. Im Vormärz, der überall in Deutschland Kritik an den politischen Verhältnissen hervorbrachte, entstanden auch in Hamburg verschiedene Strömungen. Auf der einen Seite standen die Liberalen, die eine Repräsentativverfassung nach englischem Vorbild forderten. Sie wollten aber bei den Wahlen das Besitz- und Bildungsbürgertum gegenüber der arbeitenden Klasse bevorzugen. Die Gruppe der Demokraten dagegen wollte eine „Unbedingte Volkssouveränität“ und eine Beteiligung aller Schichten am politischen Prozess. Gegen beide Richtungen stemmte sich die „Erbgesessene Bürgerschaft“, aus der der Senat gewählt wurde. [1]
Auf die immer massiveren Forderungen im Winter und Frühjahr 1848 reagierten am 13. März der Senat und die „Erbgesessene Bürgerschaft“ mit einer gemeinsamen Deputation. Sie sollte alle Forderungen sammeln und beraten. Überraschenderweise beruhigten sich die Gemüter, auch wenn in der Deputation wieder nur Mitglieder der beiden Organe beteiligt waren. Die erste moderne Wahl vom 18. bis 20. April war aber nicht zu einem Hamburger Parlament, sondern zur Frankfurter Nationalversammlung. Gewählt wurden die drei liberalen Politiker Edgar Daniel Roß, Ernst Merck und Johann Gustav Wilhelm Moritz Heckscher.
Dadurch, dass die Deputation sich nicht auf ein neues Wahlrecht beziehungsweise eine Verfassung einigen konnte und klar wurde, dass sie eigentlich am Status Quo festhalten wollte, forderten die politischen Vereine in Hamburg eine "Konstituante" (verfassunggebende Versammlung) nach dem Vorbild der Frankfurter Nationalversammlung. Der Senat und die „Erbgesessene Bürgerschaft“ konnten sich dem Druck des Volkes nur schlecht entziehen, weil auch das Hamburger Bürgermilitär mit den neuen politischen Ideen sympathisierte. Aber die vom Senat am 18. August 1848 zugesicherten freien Wahlen brachten Streit zwischen der liberalen und der demokratischen Strömung. Streitpunkte waren vor allem die Frage nach einem relativen oder absoluten Mehrheitswahlrecht sowie nach den Diäten der Abgeordneten.
Am 8. September wurde mit Zustimmung der „Erbgesessenen Bürgerschaft“ das Wahlgesetz verkündet. Es sollten mit ein paar Ausnahmen alle männlichen Staatsangehörigen ab 22 Jahre wahlberechtigt sein. Hamburg wurde in 11 Wahlbezirke aufgeteilt, aus denen insgesamt 188 Abgeordnete gewählt werden sollten. Die beiden Hauptgruppen, die sich zur Wahl stellten, waren das fortschrittliche „Liberale Wahlkomitee“ und der eher konservative „Patriotische Verein“. Die Beteiligung der Wahl vom 5. Oktober bis 4. Dezember (es wurde nacheinander in der Wahlkreisen gewählt) war mit 50% der 38.000 Wahlberechtigten ernüchternd ausgefallen. Das Liberale Wahlkomitee ging aber mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen als klarer Sieger aus dieser Wahl hervor. Präsident dieser Konstituante wurde zeitweise Dr. Johannes Versmann, der 1859 erster Präsident der Bürgerschaft werden sollte. Als herausragender Erfolg kann die Verabschiedung der „Verfassung des Freistaates Hamburg“ vom 11. Juli 1849 gesehen werden.[2]
Die Restauration nach der Revolution machte auch vor Hamburg nicht halt. Als im Rahmen des Schleswig-Holsteinischen Krieges ab August 1849 preußische Truppen in Hamburg stationiert waren und Hamburg dem Drei-Königs-Bündnis Preußen, Sachsen und Hannover beigetreten war, wurden die demokratischen Kräfte zurückgedrängt, und die konservativen Kräfte bekamen die Oberhand. Am 14. Juni 1850 wurde die Konstituante aufgelöst. In der Folge gab es zwar viele Diskussionen, aber erst 1859/1869 wurden zögerlichen Reformen im Wahlrecht und in den Verfassungsfragen umgesetzt.[3]
1859 wurde erstmals die Bürgerschaft in Wahlen bestimmt. Diese waren eine Mischung aus Zensuswahlrecht und Klassenwahlrecht. Die aktive Teilnahme an den Wahlen war an verschiedenste Voraussetzungen gebunden. Zum einen durften nur Männer ab 25 Jahre wählen, zum anderen mussten sie das Hamburger Bürgerrecht besitzen sowie regelmäßig Steuern abführen.
Bei den 192 Mandaten der Bürgerschaft gingen aber nur 84 aus den Zensuswahlen hervor, die vom 14. bis 21. November 1859 gewählt wurden. Damit war die Forderung der Hamburger "Konstituante" von 1848, die Bürgerschaft durch Wahlen zu bestimmen, nur teilweise erfüllt worden. Durch das Wahlrecht, welches viele Schichten und Bewohner Hamburgs ausgrenzte, war der Schritt zu einer freien, gleichen und allgemeinen Wahl noch nicht gegeben. Ungefähr nur fünf Prozent der Bewohner Hamburgs kam überhaupt in den Genuss des neuen Wahlrechts. [4]
Der Rest der Mitglieder der Bürgerschaft wurde von den Erbgesessenen und den Deputierten bzw. den Gerichten bestimmt. Die „Erbgesessene Bürgerschaft“ wählte bei ihrer letzten Sitzung am 24. November 1859 ihre 48 Vertreter für das neue Parlament.
Die Bürgerschaft konstituierte sich am 6. Dezember 1859 und wählte den Rechtsanwalt Johannes Versmann zu ihrem Präsidenten. Dadurch, dass Versmann als Liberaler schon in der „Hamburger Konstituante“ gesessen hatte, wird deutlich, dass trotz des eingeschränkten Wahlrechts eine „reformerische Mehrheit“ in der Bürgerschaft überwog. [5] Durch die neue Verfassung, die ein Jahr später am 28. September 1860 von Senat und Bürgerschaft verabschiedet wurde, konnten die Mitglieder der Bürgerschaft erstmalig die Wahl der Senatoren bestimmen. Sekretäre und Syndici wurden vom Senat selber bestimmt.
Es entstanden drei Fraktionen in der Bürgerschaft. Als erstes bildeten sich die Fraktion der Rechten (vorwiegend Großkaufleute), und die Fraktion der Linken (vorwiegend Handwerker). Die Fraktion des Linken Zentrums (vorwiegend Industrielle) bildete sich erst im Jahre 1868 und forderte, die Sachthemen wieder in den Vordergrund zu stellen und nicht die politische Überzeugung. Die Richtungsbezeichnungen der drei Fraktionen hatte aber trotzdem mehr mit der sozialen Herkunft als mit einer politischen Überzeugung zu tun.
Die Sozialdemokraten kamen 1901 durch Otto Stolten zu ihrem ersten Sitz im Parlament. Es folgte nach den Wahlen 1904 die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) mit 13 Mitgliedern.
1906 wurde das Wahlrecht zur Abwehr der Sozialdemokratie verschärft (der sogenannte Wahlrechtsraub). Als Protest gegen das neue Wahlrecht, welches das Klassenwahlrecht stärkte, bildete sich die Fraktion der „Vereinigten Liberalen“.
In der Nacht vom 5. auf den 6. November 1918 übernahm der Arbeiter- und Soldatenrat unter der Leitung des Historikers Heinrich Laufenberg und des Soldaten Wilhelm Heise die Macht in der Hansestadt. Damit waren durch die Novemberrevolution die alten Machtinstitutionen Senat und Bürgerschaft quasi entmachtet.
Am 12. November wurde die Bürgerschaft auch offiziell beseitigt, aber schon am 18. November als „kommunale Verwaltungsinstanz“ wieder eingesetzt. Sie sollte wie die Behörden ihre Alltagsgeschäfte weiterführen, hatte aber keine jegliche politische Entscheidungsfreiheit. Es gab somit eine Zusammenarbeit zwischen dem Arbeiter- und Soldatenrat sowie der Bürgerschaft. Die Kooperation zwischen den beiden Gremien entstand daraus, dass der Rat nicht auf das Wissen und die Erfahrung im Bereich der Verwaltung verzichten konnte. Ein Problem für die Bürgerschaft war dagegen, dass sie von einem Großteil der Bevölkerung nicht mehr als Entscheidungsträger akzeptiert wurde und sie den Rat brauchte, um Maßnahmen durchzusetzen. Gemeinsam wurden zum Beispiel der Achtstundentag, ein neuer Kündigungsschutz sowie die Beseitigung der Akkordarbeit eingeführt.
Von fast allen politischen Strömungen wurde eine neu gewählte Bürgerschaft gefordert. Die Frage, wie diese Wahl aussehen sollte, welche die Aufgaben der neuen Bürgerschaft sein sollten und der Zeitpunkt der Wahl waren aber äußerst umstritten. Die SPD wollte einen schnellen Termin für eine freie, gleiche und geheime Wahl, weil dies eine der Hauptforderungen war, für die sie die Jahre vor der Revolution gekämpft hatten. Die bürgerlichen und konservativen Kräfte, die vorher meist eine allgemeine und gleiche Wahl abgelehnt hatten, drängten ebenso auf einen frühzeitigen Termin. Es war für sie die einzige Möglichkeit, wieder politischen Einfluss zu erlangen und die Machtposition des Arbeiter- und Soldatenrates zu brechen. Die USPD war eher für einen späteren Termin, um die Erfolge der Revolution zu sichern und auf ein gesichertes Fundament zu stellen. Die einzigen, die eine Verfassungsgebende Versammlung ablehnten, waren die sogenannten Linksradikalen, die sich später der neugegründeten KPD anschlossen. Es entstand unter anderem durch dieses Thema eine so heftige Kontroverse, dass sich auf Jahre ein tiefer Spalt zwischen den Arbeiterparteien bilden sollte. [6]
Ab 1919 galt ein allgemeines, gleiches Wahlrecht für die Bürgerschaft. Erst seitdem besitzt die Bürgerschaft die volle Souveränität. So werden Senatoren nun ausschließlich von der Bürgerschaft gewählt.
Bei der ersten Bürgerschaftswahl am 16. März 1919 wurden erstmals alle Bürger und Bürgerinnen Hamburgs aufgerufen zu wählen. Das Recht zu wählen war nicht mehr abhängig vom Status als Bürger, sondern nur vom Wohnsitz, der in Hamburg sein musste. Die SPD gewann klar mit 50,5 % der Stimmen die Wahl. Es folgten bei den Wahlen die DDP (20,5 %), die USPD (8,1 %), die DVP (8,6 %) und die DNVP (2,9 %). Durch den klaren Erfolg der SPD und DDP bei der Wahl zeigte sich ein deutliches Signal für die Demokratie. Die beiden Parteien hatten sich nämlich von Anfang an eindeutig für eine demokratische Republik ausgesprochen.
Bei der Bürgerschaftswahl 1919 hatten Frauen erstmals das aktive und passive Wahlrecht. In der ersten Bürgerschaft waren von 160 Abgeordneten 17 Frauen (10,6 %). Davon stellte die SPD mit neun Abgeordneten den größten Anteil und wurde gefolgt von der DDP mit vier und der USPD mit zwei Frauen. Je ein Sitz im Parlament wurde von der DVP und der DNVP mit einer Frau besetzt. [7]
In den letzten Jahren der Weimarer Republik kamen in der Bürgerschaft keine regierungsfähigen Mehrheiten mehr zustande.
Am 31. März 1933 wurde mit dem Ersten Gleichschaltungsgesetz vom („Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“) die Bürgerschaft entsprechend der Stimmenverteilung der Reichstagswahl 1933 gebildet, so dass die NSDAP die Macht übernehmen konnte. Am 28. Juni 1933 tagte die Bürgerschaft zum vorerst letzten Mal, am 14. Oktober 1933 löste sie der Reichsstatthalter Karl Kaufmann auf.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Rudolf Petersen schon im Sommer 1945 beauftragt, einen neuen Senat für Hamburg zu bilden. Im Februar 1946 folgte die Bürgerschaft, die von der britischen Besatzungsmacht eingesetzt wurde (→Die Ernannte Hamburgische Bürgerschaft). Dem letzten Bürgerschaftspräsidenten vor 1933 Herbert Ruscheweyh wurde wieder der Vorsitz im Parlament eingeräumt.
Die Hauptaufgabe der ernannten Bürgerschaft war die Erarbeitung einer neuen Verfassung, die am 15. Mai 1946 verabschiedet wurde. Die Ernannte Bürgerschaft war ein Teil der schrittweisen Wiedereinführung von demokratischen Elementen in der Stadt. Zudem konnten sich in der Bürgerschaft die Parteien mit zum Teil neuem Profil bilden und sammeln. Am 8. Oktober 1946 beendete die Ernannte Bürgerschaft ihre Arbeit.
Hamburg war durch das "Groß-Hamburg-Gesetz" von 1937 erheblich vergrößert worden. Die neue Grenzziehung Hamburgs wurde von den Alliierten zwar übernommen, aber auch teilweise in Frage gestellt. Unter anderem hatten die einwohnerstarken Gebiete Altona, Wandsbek oder auch Harburg-Wilhelmsburg bei der ersten freien und demokratischen Wahl der Nachkriegszeit vom 13. Oktober 1946 die Möglichkeit, sich erstmals an einer Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft zu beteiligen.
Die Hamburgische Bürgerschaft besteht seit der 14. Wahlperiode (d.h. ab 1991) aus 121 Abgeordneten (vorher 120).
Bis Ende der 1990er Jahre hatte die Bürgerschaft den Status eines Feierabendparlaments, dessen Sitzungszeiten (mit Ausnahme der Haushaltsberatungen) frühestens um 16 Uhr begannen (und manchmal bis zum nächsten Morgen dauerten). Statt Diäten bekamen die Abgeordneten eine steuerfreie Aufwandspauschale. Heute ist das Abgeordnetenmandat nicht mehr ehrenamtlich, sondern nebenamtlich, die Sitzungszeiten beginnen bereits am frühen Nachmittag.
Seit 2004 ist durch Volksentscheid ein neues Wahlrecht in Hamburg Gesetz.
Die wichtigsten Funktionen der Bürgerschaft sind:
Die Bürgerschaft ist neben dem Senat und dem Verfassungsgericht eines der drei Verfassungsorgane und das einzige, dessen Vertreter direkt vom Volke gewählt werden. Das heißt, in der Bürgerschaft wird die Bevölkerung durch gewählte Abgeordnete repräsentiert.
Zu den Organen der Bürgerschaft gehören der Präsident als höchster Repräsentant der Bürgerschaft, das Präsidum und der Ältestenrat als unterstützende Gremien des Präsidenten, das Plenum, die Fraktionen sowie die Ausschüsse.
Die Bürgerschaft hat seit 1859 einen Präsidenten. Er wird nach jeder Bürgerschaftswahl neu gewählt und repräsentiert die Bürgerschaft. Unterstützt vom Präsidium leitet der Präsident die Sitzungen der Bürgerschaft. Seine Amtszeit endet grundsätzlich mit dem Ende der Wahlperiode der Bürgerschaft, eine Wiederwahl ist jedoch möglich. Es ist parlamentarischer Brauch, dass die stärkste Fraktion in der Bürgerschaft das Vorschlagsrecht für das Amt des Präsidenten hat.
Der Präsident ist Hausherr in der Bürgerschaft, d.h. er sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft und die Würde des Hauses. Er besucht wichtige Veranstaltungen der Stadt, hält Reden und Ansprachen im Namen der Bürgerschaft.
In der ersten Sitzung übernimmt die Aufgabe des gewählten Präsidenten der Alterspräsident. Er ist an Lebensjahren das ältestes Mitglied der Bürgerschaft.
Siehe auch: Liste der Präsidenten der Hamburger Bürgerschaft
Das Präsidium ist ein Gremium, welches aus der Mitte der Bürgerschaft heraus gewählt wird und sieben Mitglieder umfasste. Die Hauptaufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten in der Führung der parlamentarischen Geschäfte sowie der Verwaltung. Es müssen nicht alle Parteien, die in der Bürgerschaft vertreten sind, auch einen Sitz im Präsidium inne haben. In der 14. Wahlperiode zum Beispiel waren neben der CDU und SPD (die das Präsidium alleine stellten) auch die FDP und die GAL im Parlament vertreten.
Das Gremium besteht neben dem Präsidenten zurzeit aus drei Vizepräsidenten sowie drei Schriftführern. Es wird in der konstituierenden Sitzung der Bürgerschaft für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. In der aktuellen (18. Wahlperiode) Barbara Duden (SPD), Verena Lappe (GAL) und Bettina Bliebenich (CDU) zu Vizepräsidentinnen gewählt worden. Als Schriftführerinnen gehören zudem Brigitta Martens (CDU), Karin Rogalski-Beeck (SPD) und Elke Thomas (CDU) dem Präsidium der Bürgerschaft an.
Der Ältestenrat ist ein Gremium, welches im Gegensatz zum Präsidenten und Präsidum nicht in der Verfassung verankert ist. Trotzdem ist der Ältestenrat aber eine feste Institution innerhalb des Hamburger Parlaments.
Die Hauptaufgaben sind die Unterstützung des Präsidenten sowie des Präsidiums und eine überfraktionelle Verständigung über Themen der Bürgerschaft. Es werden im Ältestenrat unter anderem die Tagesordnungspunkte, der technische Sitzungsablauf und das Arbeitsprogramm verabredet. Zudem ist der Rat für den Präsidenten als beratene Instanz tätig und wirkt auf eine Verständigung bei Besetzung von Vorsitzenden und Schriftführern der Ausschüsse ein.
Das Gremium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie weiteren von den Fraktionen benannte Mitglieder. In der aktuellen Wahlperiode (18. Wahlperiode) besteht der Ältestenrat aus 18 Mitgliedern. Davon stellte die CDU 8, die SPD 6 und die GAL 4 Mitglieder.
| Ernannte Bürgerschaft 1946 |
1. Wahlperiode 1946–1949 |
2. Wahlperiode 1949–1953 |
3. Wahlperiode 1953–1957 |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder |
| 4. Wahlperiode 1957–1961 |
5. Wahlperiode 1961–1966 |
6. Wahlperiode 1966–1970 |
7. Wahlperiode 1970–1974 |
||||
| Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder |
| 8. Wahlperiode 1974–1978 |
9. Wahlperiode 1978–1982 |
10. Wahlperiode 1982 |
11. Wahlperiode 1982–1986 |
||||
| Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder |
| 12. Wahlperiode 1986–1987 |
13. Wahlperiode 1987–1991 |
14. Wahlperiode 1991–1993 |
15. Wahlperiode 1993–1997 |
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| Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder |
| 16. Wahlperiode 1997–2001 |
17. Wahlperiode 2001–2004 |
18. Wahlperiode seit 2004 |
19. Wahlperiode 2008 - 20?? |
||||
| Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder | Ergebnisse | Mitglieder |
Senat 1861–1919 | Senat 1919–1933 | Senat im Nationalsozialismus | Petersen | Brauer I | Brauer II | Sieveking | Brauer III | Nevermann I | Nevermann II | Weichmann I | Weichmann II | Weichmann III | Schulz I | Schulz II | Klose I | Klose II | von Dohnanyi I | von Dohnanyi II | von Dohnanyi III | von Dohnanyi IV | Voscherau I | Voscherau II | Voscherau III | Runde | von Beust I | von Beust II
Baden-Württemberg | Freistaat Bayern | Berlin | Brandenburg | Freie Hansestadt Bremen | Freie und Hansestadt Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Freistaat Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Freistaat Thüringen