Die Eisenbahnstrecken im deutschsprachigen Raum werden nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden.
Die gesetzlichen Definitionen stimmen jedoch oftmals nicht mit der Umgangssprache überein. Eine in der öffentlichen Meinung als Nebenbahn angesehene Schienenverbindung kann rechtlich eine Hauptbahn sein.
Früher wurden Nebenbahnen auch als Klein-, Lokal-, Sekundär- oder Vizinalbahnen bezeichnet.
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Straßenbahnen werden nicht zu den Haupt- und Nebenbahnen gezählt, sondern bilden eine Gruppe, die in Deutschland nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) betrieben wird.
U-Bahnen sind vom Straßenverkehr unabhängig, zählen jedoch rechtlich zu den Straßenbahnen. Sie können ober- oder unterirdisch verlaufen.
Stadtbahnen sind Mischsysteme, bei denen die Fahrzeuge abschnittsweise vom Straßenverkehr abhängig sind (wie klassische Straßenbahnen) und auf anderen Abschnitten von ihm unabhängig sind, indem sie U-Bahn-ähnlich verkehren. Stadtbahnen, die auch Haupt- und Nebenbahnen befahren, sind rechtlich Zwitter und gelten je nach Abschnitt als klassische Eisenbahnen oder als Straßenbahnen.
Nicht mit Stadtbahnen zu verwechseln sind S-Bahnen, bei denen es sich rechtlich um klassische Eisenbahnen handelt. Eine klare Abgrenzung zu anderen Eisenbahnen gibt es nicht. Teilweise haben S-Bahnen ein vom restlichen Bahnverkehr unabhängiges Schienennetz (z. B. in Hamburg), oft sind aber nur einige Streckenabschnitte dem S-Bahnverkehr vorbehalten und ansonsten wird das normale Schienennetz mitbenutzt. Der kurze Haltestellenabstand erfordert im Allgemeinen spezielle Triebwagen, es werden jedoch auch andere Nahverkehrssysteme mit relativ dichtem Takt als S-Bahnen bezeichnet.
Eine frühe Definition von Nebenbahnstrecken gab es mit der von dem deutschen Bundesrat erlassenen „Bahnordnung für die deutschen Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung“ vom 12. Juni 1878.
In § 1 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) heißt es:
Mit Ausnahme einiger Strecken der HGK (Häfen und Güterverkehr Köln AG) im Raum Köln/Bonn sind alle nichtbundeseigenen Eisenbahnstrecken Nebenbahnen.
Hier einige technische Vorgaben der EBO für Haupt- und Nebenbahnen:
| Streckenmerkmal | Hauptbahn | Nebenbahn |
| Radsatzlast bei Neubauten (§ 8 EBO) | mindestens 25 t | |
| Gleisbogenradien (§ 6 EBO) | minimal 300 m | minimal 180 m |
| Längsneigung auf freier Strecke bei Neubauten | ≤ 12,5 ‰ | ≤ 40 ‰ |
Weitere Unterscheidungsmerkmale werden in den §§ 3 (Spurweite), 11 (Bahnübergänge), 13 (Bahnsteige, Rampen), 14 (Signale und Weichen), 15 (Streckenblock, Zugbeeinflussung) 16 (Fernmeldeanlagen) und 40 (Fahrgeschwindigkeit) der EBO genannt.
Nebenbahnen stehen grundsätzlich für eine einfachere Bauweise bzw. für einen einfacheren Betrieb. Fast alle Nebenbahnen sind eingleisig und nicht elektrifiziert; viele Nebenbahnen weisen enge Kurven auf. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt maximal 100 km/h, bei den meisten Strecken jedoch 80 km/h oder noch weniger. Die meisten Nebenbahnen werden im Personenverkehr nur von Nahverkehrszügen befahren, die an jedem Bahnhof halten – oder es gibt gar keinen Personenverkehr mehr.
Straßen- und U-Bahnen (Stadtbahnen auf den entsprechenden Streckenabschnitten) verkehren nicht nach den Regeln der EBO, sondern für sie gelten die Vorschriften der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab). Nach BOStrab erfolgt keine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenbahn.
Haupt- und Nebenbahnen sind in § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 definiert:
Art. 2 des Eisenbahngesetzes lautet:
Adelung-1793: Haupt-Planet, der · Haupt-Ventil, das · Haupt-Essenz, die · Haupt, das · Haupt-Artikel, der
Brockhaus-1911: Haupt- und Staatsaktionen · Haupt [2] · Haupt
Herder-1854: Haupt · Behangenes Haupt
Meyers-1905: Haupt- und Staatsaktionen · Haupt [2] · Feurige Kohlen auf jemandes Haupt sammeln · Haupt [1]
Pataky-1898: Haupt, Frl. Therese · Haupt, W. · Haupt, Therese · Haupt, Antonie · Haupt, Frau Marie · Haupt, Frl. Rudolfine
Pierer-1857: Haupt [2] · Überkapptes Haupt · Behangenes Haupt · Haupt [1]