Unter Heilung versteht man in der Rechtswissenschaft die Überwindung eines Formmangels. Die Nichtbeachtung der für eine Rechtshandlung vorgeschriebenen Form führt in der Regel zur Nichtigkeit (§ 125 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine Heilung stattfinden, das heißt, die Rechtshandlung wird doch noch wirksam.
Beispiele:
Im öffentlichen Recht ist jedoch zu beachten, dass ein wegen Nichtbeachtung der Form rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam ist und bestandskräftig werden kann.
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