Als Herrschaftsrecht wird im Sinne des BGB sowohl die von einer Person tatsächlich ausgeübte Herrschaft über eine Sache als auch das Recht über eine Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) verstanden. Herrschaftsrecht hat der Eigentümer über eine Sache, das nur durch Gesetz oder Rechte anderer eingeschränkt wird. Der Besitzer einer Sache hat auch Herrschaftsrecht, aber dem gegenüber stehen die Rechte des Eigentümers.