Der Jagdschein ist in der Bundesrepublik Deutschland die Urkunde, die ihrem Inhaber die Berechtigung zur Jagdausübung, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, gestattet.
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Der Jagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde nur ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
Der Jagdschein kann entweder als Tages- (14 Tage), Jahres- (1, 2 oder 3 Jahre), Jugend-, Falkner-, oder Ausländerjagdschein erteilt (umgangssprachlich: gelöst) werden. Nach Ablauf werden vor Neuausstellung die oben genannten Bedingungen erneut kontrolliert.
Der Inhaber eines Jagdscheines darf, unter Berücksichtung u.a. der Bestimmungen des BJagdG (Bundesjagdgesetzes), der Landesjagdgesetze und des Waffengesetzes
Der Jagdschein kann als Maßregel der Besserung und Sicherung entzogen werden.
Als jemand, der einen Jagdschein besitzt, wurde und wird umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als "nicht zurechnungsfähig" eingestuft wird (Merkbefreiung). Bis in die 60er Jahre gab es den Paragraphen 51 StGB, durch den psychisch Kranke pauschal als strafunmündig eingestuft wurden. Dieser Paragraph wurde unter anderem durch §20 StGB "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen" ersetzt.
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