Der staatsrechtliche Begriff der Judikative (früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung neben Legislative und Exekutive die dritte bzw rechtsprechende Gewalt.
In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden.
Nur teilweise mit dem Begriff der Judikative deckt sich die Begriffe der Justiz oder Rechtspflege, die auch Teile der vollziehenden Gewalt (Exekutive) umfassen.
Siehe auch Gerichtsbarkeit.