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Körperschaft

Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen finden sich unter Körperschaft (Begriffsklärung).

Körperschaften sind rechtsfähige, auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende und ihrer Existenz vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängige Verbände.

Juristische Definition

Die Rechtsform Körperschaft ist eine juristische Person, deren "Körper" aus einzelnen natürlichen oder juristischen Personen besteht. Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisiert (sog. personelles Substrat), bestehen aber unabhängig vom Wechsel ihrer konkreten Mitglieder.

Man unterscheidet weiter

  • Körperschaften des privaten Rechts (z. B. die Aktiengesellschaft oder der Verein)
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, ; Universitäten, Ärzte-, Apotheker-, Zahnärzte- und Psychotherapeutenkammern; bestimmte (korporierte) christliche Kirchen und jüdische Religionsgemeinschaften

Abgrenzung:

  • Gesellschaft: keine Mitglieder, aber Gesellschafter, von deren Zugehörigkeit der Fortbestand abhängt
  • Anstalt: keine Mitglieder, aber Benutzer
  • Stiftung: kein personaler Bezug

verwandte Begriffe

  • Körperschaftsteuer: Dieser Steuer unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also auch Stiftungen und Anstalten.
  • Körperschaftsstatus: Ein Begriff aus dem Staatskirchenrecht. Er wird verwendet, um den besonderen Status der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu charakterisieren. Er bezieht sich nicht auf die Körperschaftsqualität.

Definition nach den Regeln der Katalogisierung

Als Körperschaft gelten in den Regeln für die alphabetische Katalogisierung unabhängig von der juristischen Definition:

  1. Sämtliche Personenvereinigungen, Organisationen und Institutionen, Unternehmen und Veranstaltungen, die eine durch ihren Namen individuell bestimmbare Einheit bilden, zum Beispiel: Gesellschaften, Vereine, Verbände, Arbeitsgemeinschaften; politische Parteien, Genossenschaften, Gewerkschaften; Berufsständische Kammern; Akademien, Universitäten, Hochschulen, Fachschulen, Institute, Archive, Bibliotheken, Museen, Theater; Unternehmen, Betriebe; Banken, Börsen; Kirchen, Orden, Klöster; Kongresse; Messen, Festwochen, Ausstellungen
  2. die territorialen Einheiten (Gebietskörperschaften), zum Beispiel Staaten, Bundesländer, Bezirke, Landkreise, Gemeinden, und ihre Organe, z. B. Parlamente, Regierungen, Ministerien, sonstige Behörden und Ämter, Gerichte, militärische Einheiten, diplomatische Vertretungen;
  3. zwischenstaatliche und nichtstaatliche internationale Organisationen.

Zur Katalogisierung werden die Bezeichnungen von Körperschaften in der Gemeinsamen Körperschaftsdatei gesammelt.

Historische Körperschaft ist unter anderem die Korporation.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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