Unter einer Kapitalerhöhung versteht man die Erhöhung des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer Aktiengesellschaft). Altaktionären ermöglichen so genannte Bezugsrechte durch eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung (also den Kauf neuer, zusätzlicher Aktien) ihre prozentuale Beteiligung an der AG auf gleichem Stand zu halten. Eine Kapitalerhöhung ist eine Kapitalmaßnahme.
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Eine Kapitalerhöhung kann notwendig werden, wenn:
Die ordentliche Kapitalerhöhung wird auch als Kapitalerhöhung gegen Einlagen bezeichnet. Denn die Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch Einlagen der Gesellschafter oder durch Emission (Ausgabe) neuer Aktien. Dafür ist eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich, bei der mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zustimmen muss, da es sich um eine Satzungsänderung handelt (§§182-191 AktG). Der Aktiennennbetrag wird vom gezeichneten Kapital, das Agio von der Kapitalrücklage erfasst (§§ 182-191 AktG), siehe Bezugsrecht.
Eine Kapitalerhöhung, die aufgrund von Sondersituationen erfolgt:
Die Zustimmung mit drei Viertel Mehrheit der Hauptversammlung ist notwendig. Der Nennbetrag der Aktien darf allerdings die Hälfte des gezeichneten Kapitals nicht übersteigen. Bisherige Aktionäre haben kein Bezugsrecht.
Eine an bestimmte Restriktionen gebundene vereinfachte Form der ordentlichen Kapitalerhöhung: Der Vorstand kann für maximal fünf Jahre nach Eintragung ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen. Dabei darf ein bestimmter Nennwert, der höchstens 50 Prozent des Grundkapitals betragen darf, nicht überschritten werden. Für die Ermächtigung des Vorstandes bedarf es einer Drei-Viertel-Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals auf der Hauptversammlung oder einer Ermächtigung durch die Satzung der Aktiengesellschaft. (§§ 202-206 AktG)
Hierbei wird die Gewinnrücklage und/oder die Kapitalrücklage in gezeichnetes Kapital umgewandelt. Es findet keine Zuführung neuer Finanzmittel statt; bilanziell erfolgt ein Passivtausch. Die Aktionäre bekommen daraufhin Gratis- oder Bonusaktien zugeteilt, um den zur Bildung der Rücklagen nötigen Verzicht auf Dividendenausschüttung auszugleichen (§§ 207-220 AktG). Diese Art der Kapitalerhöhung wird in der Regel durchgeführt, um den Aktienkurs zu senken (Aktien werden besser handelbar) und ein positives Börsenklima ("Gratisaktien") zu schaffen. Sie dient damit zur Vorbereitung einer ordentlichen bzw. genehmigten Kapitalerhöhung.
Kapitalherabsetzung, Opération blanche, Gratisaktie