Nach § 33c EStG können von verheirateten Eltern bis zu EUR 1.500.- je Kind, von unverheirateten oder geschiedenen Eltern bis zu EUR 750 je Elternteil für jedes Kind als Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Die absetzbaren Kinderbetreuungskosten sind aber nicht nur durch diese Maximalsätze beschränkt. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage ist von den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten auch ein Abzug der Kosten vorzunehmen, der den Eltern als zumutbar gilt (Vorwegabzug).
Im Falle verheirateter Eltern sind dies EUR 1.548 je Kind, im Falle unverheirateter oder geschiedener Eltern EUR 774 je Kind.
In besonderen Fällen (Alter, Krankheit, Behinderung) können (zusätzlich) Aufwendungen (z.B. max. EUR 77,--/mtl. bei Vorliegen einer Behinderung von mind. 50 % [Stand: 2004]) für eine Haushaltshilfe - die auch die Kinder betreuen kann - geltend gemacht werden.
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Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Urteilvom 16. März 2005 entschieden, dass das Gebot horizontaler Steuergleichheit und das Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen es verbieten, eine entsprechende Vorwegkürzung der ansetzbaren Kinderbetreuungskosten vorzunehmen. Da jedoch nach Beginn des Verfahrens auch die Regelung des Kinderfreibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung nach § 32 Abs. 6 EStG neu gestaltet wurde, verweisen die Finanzbehörden nun darauf, dass es im Ergebnis keinen zumutbaren Eigenbeitrag mehr gebe, sondern nur noch einen Vorwegabzug, der durch die Höhe des Freibetrags gerechtfertigt sei.
Abzugsfähig sind Kosten der Betreuung durch eine Kindertagesstätte wie auch Kosten einer Tagesmutter; die Tagesmutter kann auch im Rahmen eines Mini-Job tätig sein.
Sofern die maximal ansetzbaren Sätze von EUR 1.500.- bzw. EUR 750.- bereits ausgeschöpft sind, können darüber hinausgehende Kinderbetreuungskosten auch als Kosten für haushaltsnahe Beschäftigung nach § 35a EStG angesetzt werden. Wird die Betreuung durch rentenversicherungspflichtige Angestellte geleistet, so ermäßigt sich die Steuerlast um 12% des Ansatzbetrages (max. EUR 2.400.-). Wird die Betreuung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, so ermäßigt sich die Steuerlast um 10% des Ansatzbetrages (max. EUR 510.-).
Beispiel:
Verheiratete Eltern, EUR 3.548.- Kinderbetreuungskosten durch versicherungspflichtig Beschäftigte und / oder Kindertagesstätte im Jahr.
| geltendes Recht | |
| tatsächliche Kinderbetreuungskosten | 3.548.- |
| Vorwegabzug | 1.548.- |
| davon maximal ansetzbar nach § 33c ESTG | 1.500.- |
| resultierende steuerliche Entlastung (Beispielsteuersatz 30%) |
450.- |
| verbleiben | 500.- |
| davon 12% = Steuerabzug nach § 35a EStG | 60.- |
| Summe steuerliche Entlastung | 510.- |
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, können in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind,
Warum können nur „zwei Drittel“ der Kosten in Anrechnung gebracht werden? Der Staat unterstellt pauschal, dass ein Drittel der Kosten stets privat veranlasst sind und somit nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
Weitere Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist
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