Kirchengemeinde

Eine Kirchengemeinde (auch Kirchgemeinde, Pfarrgemeinde, Pfarrei, Pfarre oder schlicht Gemeinde) ist die kleinste organisatorische Einheit einer Kirche oder anderen christlichen Religionsgemeinschaft.

Das kirchliche Leben spielt sich zum größten Teil als „Gemeindeleben“ ab, das sich im Gottesdienstbesuch, der Mitarbeit in Gemeindeleitung, Gruppen und Kreisen äußert. In der Regel gehört zur Kirchenmitgliedschaft auch die Mitgliedschaft in einer Gemeinde, insbesondere in evangelischen Landeskirchen ist das oft gesetzlich vorgeschrieben z.B. § 5 Abs. 1 S. 1 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden.

Inhaltsverzeichnis

Kirchgemeinde und Gemeindegebiet

Das Gebiet einer Kirchgemeinde (Gemeindegebiet; auch Pfarrsprengel, Kirchsprengel oder Kirchspiel) erstreckt sich in der Regel auf eine (frühere) politische Gemeinde, in größeren Städten auf einen Stadtteil oder Stadtbezirk. In einzelnen Gemeinden bestehen neben der Pfarrkirche auch eine oder mehrere Filialkirchen.

In Diasporagebieten kann sich eine Gemeinde auch auf mehrere politische Gemeinden erstrecken, oder die Kirchengemeinde kann örtlich unabhängig sein, d.h. ihre Mitglieder wohnen verstreut und haben lediglich ihren Beitritt zu dieser Gemeinde erklärt. Dies ist insbesondere bei Freikirchen der Fall.

Die katholische Kirche kennt sogenannte Kategorialgemeinden mit Menschen, die ein gemeinsames Merkmal verbindet, z.B. Hochschulgemeinden oder Gemeinden für Menschen anderer Muttersprache.

Zunehmend werden bislang eigenständige Pfarreien (auch landkreisübergreifend) zu einer einzigen Pfarrei zusammengefasst. Es gibt in Deutschland Beispiele, bei denen aus 16 ehemals selbständigen Pfarreien eine neue große Pfarrei gebildet wird. Eine solche Großpfarrei ist dann eine Gemeinschaft von Gemeinden mit je eigenen Gemeindekirchen und eventuell weiteren Filialkirchen. Der Leiter der Pfarrei ist der Pfarrer; in den Gemeinden der Pfarrei gibt es Pastöre, die die Gemeinden der Pfarrei verantwortlich leiten. Darüber hinaus gibt es vielleicht auch noch Kapläne, Diakone, Gemeindereferentinnen und anderes pastorales Personal. Bei der Umwandlung zur Großpfarrei werden Personal (Küster, Organisten, Pfarrsekretärinnen), nicht mehr benötigte Kirchen (sogenannte "weitere Kirchen") und Pfarrheime sowie Gremien wie Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte eingespart.

Der Begriff in verschiedenen Konfessionen und Denominationen

Wie Kirchengemeinde in den einzelnen Konfessionen und Denominationen verstanden wird, hängt vom Kirchenverständnis der betreffenden Gruppe ab.

Rechtlicher Status, Aufbau und Bezeichnung unterliegen, soweit der Staat den Religionen ein Selbstbestimmungsrecht zugesteht, dem internen Kirchenrecht. Demnach bestehen zwischen den Ländern und Konfessionen, in Deutschland sogar innerhalb der einzelnen evangelischen Landeskirchen, teils erhebliche Unterschiede.

Gemeinsam ist aber allen Kirchengemeinden eine gewisse rechtliche Selbständigkeit, die sich oft in gewählten Leitungsgremien (Kirchengemeinderat, Gemeindekirchenrat, Presbyterium, Ältestenkreis) ausdrückt. Zusammengeführte, zumindest auf Verwaltungsebene Kirchengemeinden bezeichnet man als Pfarrverband.

Römisch-katholische Kirche

In der römisch-katholischen Kirche ist das Bistum unter der Leitung des Bischofs die wesentliche Teilkirche und die Priester sind Mitarbeiter des Bischofs. Die Pfarrei als Ortsgemeinde war kein Rechtssubjekt.

Das staatliche Recht wollte aber die Mitwirkung der Laien an der Vermögensverwaltung erzwingen und schrieb daher die Pfarrgemeinde oder Kirchgemeinde als Körperschaft vor.

Bis heute gibt es in der römisch-katholischen Kirche einen Dualismus zwischen Pfarrei (kirchliche Einheit) und Kirchgemeinde (staatliche Definition), wobei im deutschen Sprachraum aufgrund von staatlicher Regelungen die Kirchgemeinde für die Vermögensverwaltung zuständig ist:

  • Die Pfarrei besitzt gemäß Can. 515 § 3 CIC „von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit“ und gilt von daher innerkirchlich als öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts.
Gemeinde in der Schweiz

Die Verfassung der Pfarrei wird nach den Vorgaben des kanonischen Rechts vom Bischof geregelt und kann von Diözese zu Diözese verschieden sein. So hat beispielsweise im Jahr 2005 der Bischof von Regensburg, Gerhard Ludwig Müller, die Satzung der Pfarrgemeinderäte in seinem Bistum geändert und die Mitwirkungsmöglichkeiten der Laien reduziert.

Andererseits kann auch der Staat Regelungen bezüglich der Kirchgemeinde treffen: So war im Kanton Zürich beispielsweise die Volkswahl des Pfarrers durch die Kirchgemeinde eine Bedingung für die öffentlich-rechtliche Anerkennung der römisch-katholischen Kirche im Jahr 1993.

Das katholische Kirchenrecht unterscheidet streng zwischen den Klerikern (Priester und andere geweihte Amtsträger) und den Laien, die gemeinsam das Volk Gottes bilden. Die Mitwirkung der Laien am kirchlichen Leben (das so genannte Laienapostolat) ist als Ausdruck der im II. Vatikanischen Konzil für die katholische Kirche neu herausgestellten Lehre vom allgemeinen Priestertum der Gläubigen prinzipiell ausdrücklich erwünscht, wenn auch bestimmte Funktionen dem Leitungsamt vorbehalten bleiben. Deshalb wird der in der Gemeinde investierte Priester (=Pfarrer), der die Pfarrei leitet, bei seiner Tätigkeit in den deutschsprachigen Diözesen von den aus dem Kreis der Gläubigen einer Gemeinde gewählten oder berufenen Mitgliedern des Pfarrgemeinderates in pastoralen und liturgischen Fragen beraten und bei der Organisation und Leitung des Gemeindelebens unterstützt. Für Fragen der Vermögensverwaltung ist der Pfarrverwaltungsrat oder Kirchenvorstand zuständig, der die Gemeinde teilweise auch vertritt.

Während der Begriff „Pfarrei“ stärker den juristischen Aspekt betont, hebt der Ausdruck „Gemeinde“ eher auf die theologische Wirklichkeit des Gottesvolkes ab. Christliche Gemeinde verwirklicht sich in vier Grundfunktionen: Glaubensgemeinschaft (Communio), Glaubensfeier (Liturgie), Glaubensleben (Caritas, Diakonie) und Glaubensbezeugung (Martyria). Der Begriff „Pfarrgemeinde“, der in katholischen Kirche weit verbreitet ist, führt beide Aspekte zusammen. Dabei kann sich die Zugehörigkeit des einzelnen Katholiken zu einer Pfarrgemeinde nach territorialen oder auch personalen Gesichtspunkten bestimmen. (vgl. Personalpfarrei)

Evangelische Landeskirchen der EKD

Die in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zusammengefassten Landeskirchen sind teils lutherische, teils reformierte oder unierte Kirchen.

Gemeinsam ist ihnen, dass es nach ihrem Selbstverständnis eine Unterscheidung der Gläubigen in Priester und Laien nicht gibt. Gemäß Luthers Idee des „allgemeinen Priestertums aller Getauften“ ist demnach jedes Mitglied gleichermaßen zur Mitwirkung an der Gemeindeleitung berufen. Die Verantwortung der gewählten Leitungsorgane umfasst daher auch die Kernbereiche Gottesdienst und Seelsorge (z.B. § 20 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden: "[...] trägt die Verantwortung dafür, dass Gottes Wort rein und lauter gepredigt wird, die Sakramente in ihr recht verwaltet werden und der Dienst der Liebe getan wird.") und insbesondere die Wahl des Gemeindepfarrers.

Regionale Besonderheiten:

  • Die Kirchengemeinde heißt Kirchgemeinde in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
  • Das Leitungsgremium der Gemeinde heißt in der Regel Kirchenvorstand. Daneben gibt es die Bezeichnungen Gemeindekirchenrat (Evangelische Landeskirche Anhalts, Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, Pommersche Evangelische Kirche, Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen), Kirchengemeinderat (Evangelische Landeskirche in Württemberg), Kirchgemeinderat (Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs) und Presbyterium (Evangelische Kirche der Pfalz, Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Evangelisch-reformierte Kirche). Vergleiche hierzu unter Kirchengemeindeleitung.
  • Einen Sonderfall stellt die Evangelische Landeskirche in Baden dar. Sie baut nicht auf der Kirchengemeinde, sondern der Pfarrgemeinde auf. Deren Leitungsorgan ist der Ältestenkreis. Ist die Pfarrgemeinde als Körperschaft des Öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, heißt sie Kirchengemeinde. Ihr Ältestenkreis ist dann gleichzeitig Kirchengemeinderat. Es können aber auch mehrere unselbständige Pfarrgemeinden zu einer Kirchengemeinde zusammengefasst sein. In diesem Fall entsenden die Ältestenkreise Mitglieder in den gemeinsamen Kirchengemeinderat.

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten

Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist untergliedert in einen Norddeutschen und einen Süddeutschen Verband sowie jeweils in regionale Vereinigungen (etwa vergleichbar mit Landeskirchenämtern oder Diözesen).

Die Ortsgemeinden heißen grundsätzlich Adventgemeinde.

Wie bei allen Protestanten gilt das „allgemeine Priestertum“, also keine Hierarchie zwischen Pastoren und Gemeindegliedern.

Die Leitung heißt in der Regel „Gemeindeausschuss“ oder „Gemeinderat“. Dieses Gremium wird alle zwei Jahre neu gewählt. An der Spitze steht der „Gemeindeleiter“ oder „Gemeindeälteste“.

Evangelisch-methodistische Kirche

Die Evangelisch-methodistische Kirche hat im Kirchenrecht keine Ortsgemeinden, da die Kirche historisch als Erneuerungsbewegung innerhalb der anglikanischen Kirchenstruktur entstand. Die unterste Einheit ist der Bezirk, geleitet von der Bezirkskonferenz, die Geistliche und Laienvertreter eines Bezirks umfasst. In der Regel umfasst ein Bezirk eine Gemeinde, er kann aber auch aus mehreren Gemeinden bestehen.

Kongregationalistische Konfessionen

In Konfessionen mit kongregationalistischem Kirchenverständnis, beispielsweise bei den Baptisten oder Gemeinden der Pfingstbewegung ist die lokale Gemeinde die eigentliche Kirche, die rechtlich und theologisch weitgehend oder völlig autonom ist - übergeordnete Strukturen dienen nur der Koordination oder Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben der örtlichen Kirchen.

Der rechtliche Status dieser prinzipiell autonomen Ortsgemeinden ist - selbst innerhalb derselben kongregationalistischen Gemeindebünde - recht verschieden.

  • Die meisten örtlichen Gemeinden sind eingetragenen und als gemeinnützig anerkannte Vereine. Hier sind in der Regel alle Mitglieder der Gemeinde gleichzeitig Vereinsmitglieder. Die Gemeindeleitung ist zugleich Vereinsvorstand.
  • In anderen Fällen (zum Beispiel häufig bei Brüdergemeinden) existieren sogenannte Trägervereine, denen die Vermögens- und Immobilienverwaltung obliegt. Gemeindemitgliedschaft und Vereinsmitgliedschaft sind hier nicht identisch.
  • Ältere Gemeinden, deren Entstehung vor der Gründung des jeweiligen Gemeindebundes datiert, sind hier und dort als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. In ganz seltenen Fällen erhalten sie auch heute noch auf Antrag eigene Körperschaftsrechte. Beispiel dafür ist die zum Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden gehörige Baptistengemeinde Hesel-Firrel, die erst 2005 ihre Körperschaftsrechte erhielt.
  • Manche Ortsgemeinden haben keinen eigenen Rechtsstatus, sondern partizipieren an den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechten, die ihrem regionalen oder nationalen Verband seitens des Staates erteilt worden sind.
  • An den Körperschaftsrechten der überörtlichen Gemeindebünde partizipieren übrigens alle zugehörigen Ortsgemeinden, was in der Praxis manchmal zu juristischen Schwierigkeiten führt.
Gemeinde in der Schweiz

In der Schweiz sind in der Regel die einzelnen Gemeinden als Verein auch staatsrechtlich selbständige Einheiten.

Geschichtliche Entwicklungen

Früher bildeten Staat und Kirche eine Einheit. Deshalb wurde auch nicht zwischen Kirchengemeinden und politischen Gemeinden unterschieden. Wollte eine Gemeinde eine neue Kirche bauen, so entschied dies zunächst der Gemeinderat ebenso, als würde ein neues Rathaus gebaut.

Ende des 19. Jahrhunderts wurde jedoch eine Trennung von Kirche und Staat eingeleitet, infolge dessen eigenständige Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet wurden. Das ihnen zugebilligte Vermögen wurde aus dem Bestand der politischen Gemeinde herausgelöst. Damit entstand in der Regel in jeder seinerzeit bestehenden politischen Gemeinde auch eine eigene Kirchengemeinde bzw. Pfarrgemeinde.

Im Laufe der folgenden Jahre erhöhte sich die Zahl der Kirchengemeinden, einmal weil man meist in Städten bestehende Kirchengemeinden teilte, nachdem sie auf Grund von starken Zuzügen zu groß geworden waren und auch weil in bislang überwiegend katholischen Gebieten Evangelische Bewohner und umgekehrt in überwiegend evangelischen Gebieten Katholiken angesiedelt wurden, die sich zu neuen Kirchengemeinden formierten und eigene Kirchen errichteten. Hier kommt es gelegentlich vor, dass sich das Gebiet einer Kirchen- oder Pfarrgemeinde auch auf mehrere Orte erstreckt.

In Einzelfällen wurden auch kleinere Kirchengemeinden (wieder) zu größeren Gemeinden zusammengelegt. Nachdem das Interesse der Gemeindeglieder an der Kirche bzw. an kirchlichen Strukturen schwindet, dürfte es auch weiterhin zu Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden kommen, so dass sich deren Zahl weiter verringern dürfte. Dieses wird zur Zeit besonders im Bistum Aachen diskutiert. Alternativ dazu werden (weiterhin selbständige) Pfarreien zu Seelsorgeeinheiten, Pfarrverbünden oder Kooperationseinheiten zusammengefasst. Rückläufige Kirchensteuermittel und Mitgliederzahlen sowie - insbesondere in der katholischen Kirche - fehlende Geistliche zwingen dazu, nicht nur Pfarreien zu fusionieren, sondern auch Kirchen zu schließen (siehe auch: Kirchensterben). Die Gebäude werden als Wohnraum umgebaut, an andere Glaubengemeinschaften abgetreten oder abgerissen.

Siehe auch

Weblinks

Schweiz


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