Die Kommunen nehmen eigene (kommunale Selbstverwaltung) und staatliche Aufgaben wahr. In Deutschland haben sich zwei Grundtypen der kommunalen Aufgabenwahrnehmung herausgebildet: die dualistische (Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen) und die monistische (Brandenburg, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein) Aufgabenstruktur.
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Nach der dualistischen Betrachtungsweise gibt es staatsfreie und originär den Gemeinden zuzuordnende Aufgaben. Daneben treten von der Gemeinde wahrgenommene Aufgaben, die vom Staat übertragen worden sind. Da hier ein umfassendes staatliches Weisungsrecht besteht, liegt die Aufgabenzuordnung beim Staat.
| Dualistisches Aufgabenmodell | ||
| Selbstverwaltungsaufgaben: eigener Wirkungskreis (v. a. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft) Kommunalaufsicht i. d. R. Rechtsaufsicht |
Staatsaufgaben (i. d. R. als Auftragsangelegenheiten): übertragener Wirkungskreis i. d. R. Fachaufsicht |
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| freie Selbstverwaltungsaufgaben (ob + wie) |
pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (wie) |
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Die monistische Sichtweise sieht alle von der Gemeinde wahrgenommenen Aufgaben als kommunale Aufgaben an. Dementsprechend liegt auch bei Vorliegen umfassender staatlicher Weisungsrechte immer eine gemeindliche Aufgabenwahrnehmung vor.
| Monistisches Aufgabenmodell | ||
| Öffentliche Aufgaben (Aufgabenerfüllung i. d. R. durch die Gemeinde in eigener Verantwortung) |
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| freie Aufgaben | Pflichtaufgaben | Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung Zwischenform; Ausgestaltung differiert je nach Bundesland |
Alle Gemeindeordnungen lassen sich dem monistischen oder dem dualistischen Modell zuordnen.
Folgende Formen der Aufgabenwahrnehmung lassen sich zusammenfassen:
auch Selbstverwaltungsangelegenheiten bedeuten, dass Gemeinden ihre eigenen Angelegenheiten "in eigener Verantwortung" regeln können. Also ob, wann und wie Aufgaben erledigt werden, ist Sache der Gemeinden und im Rahmen der Gesetze möglich. Die kommunalen SVA bilden den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Bei den SVA unterscheidet man zwischen
Zu freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben ist die Gemeinde nicht verpflichtet - freie Entscheidung über das "ob" und "wie".
Die Freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben:
Der Umfang der freiwilligen SVA richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Freiwillige SVA können in der Praxis auch von den Kreisen übernommen werden, wenn die Gemeinde nicht leistungsfähig ist.
Zu pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet (durch Bundes- oder Landesgesetz oder Rechtsordnung), sie kann aber selbst entscheiden, wie sie dieser Verpflichtung nachkommt - keine Entscheidung über das "ob" aber über das "wie". Also über die Art und Weise wie Aufgaben erfüllt werden sollen.
Die Aufgabe wird dem Bund bzw. dem Bundesland zugeordnet, die Aufgabenwahrnehmung liegt bei den Kommunen - keine eigene Entscheidungskompetenz
Die Aufgabe wird der Gemeinde zugeordnet und auch von ihr wahrgenommen; die staatliche Ebene behält sich durch Gesetz ein Weisungsrecht durch eine staatliche Sonderaufsicht vor - die Gemeinde übt die Aufgabe aus, kann aber über das "ob" und das "wie" nicht selbst entscheiden.
Die rechtliche Einordnung der "Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung" ist umstritten. Diese werden als übertragene Aufgabe im neuen Gewand, als Mittelding oder als Selbstverwaltungsaufgabe eingestuft. Für die letzte Sicht spricht, dass den Kommunen die Aufgabe zugeordnet und von diesen wahrgenommen wird und sich der Staat ein ausdrückliches Weisungsrecht gesetzlich vorbehält.
Aufgabenzuordnung und Aufgabenwahrnehmung liegt beim Staat. Dieser bedient sich der Kommunen lediglich zur Erledigung der Aufgabe.
Sonderfall ist die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG, wonach durch Bundesgesetz die Kommunen ausnahmsweise zum Vollzug im Auftrag des Bundes verpflichtet werden können.
Politisch umstritten ist die Frage, inwieweit die staatliche Ebene bei der Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen eine volle bzw. anteilige Finanzierung sicherstellen muss (vergl. Konnexitätsprinzip). Beispiele: Durchführung Bundestagswahl, Zivilschutz, BAföG. Die Bundesauftragsverwaltung durchbricht als Ausnahme die Gemeindeordnungen, die sich für das monistische Aufgabenmodell entschieden haben.
Siehe auch: Kommunalrecht, Kommunalaufsicht