Kommunalwahl

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Die Kommunalwahl erfüllt den Verfassungsauftrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, nach dem die Landkreise und Gemeinden eine Vertretung des Volkes haben müssen. Kommunalvertretungen werden wie Parlamente nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl gewählt. Die Wahl der Kommunalvertretungen wird durch Landesgesetz geregelt. Daher ist das Bild der weiteren Ausgestaltung der Wahlen unterschiedlich:

  • Die 5%-Klausel gilt nicht in allen deutschen Ländern. Mehrere Kommunalwahlordnungen erlauben das Kumulieren und Panaschieren. Die Wahlperioden reichen von 4 bis zu 7 Jahren.
  • Das aktive Wahlrecht wird in einigen Ländern schon ab 16 Jahren gewährt, auch Ausländer mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates sind wahlberechtigt (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG).

In folgenden Ländern gibt es das aktive Wahlrecht ab 16 Jahren:

Die Kommunalwahlen gestatten wegen der begrenzten Materie des Kommunalrechts auch Wählergruppen, die nicht Parteien sind, an den Wahlen teilzunehmen (sog. Rathausparteien). Parteien und Wählergruppen, die weder in der betreffenden Vertretungskörperschaft noch im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen in der Regel Unterstützungsunterschriften vorweisen können, um zur Wahl zugelassen zu werden.

Literatur

  • Kay Waechter: Kommunalrecht., Köln
Quelle:
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