Die Kompetenz-Kompetenz ist die Befugnis eines staatlichen Organs, z. B. eines Gerichts, eines Verwaltungsträgers oder eines Verfassungsorganes, Zuständigkeiten festzulegen. Inbegriffen ist die Möglichkeit, die eigene Zuständigkeit zu Lasten eines anderen Organs auszuweiten.
In Deutschland liegt die Kompetenz-Kompetenz bezogen auf den Gesamtstaat beim Bund und nicht etwa bei den Bundesländern. Damit hat der Bund die Möglichkeit, sich durch Verfassungsänderungen gegenüber den Ländern weitere Kompetenzen einzuräumen.
Im rheinland-pfälzischen Kommunalrecht ist die Kompetenz-Kompetenz zudem das Recht der Verbandsgemeinde, unter formellen und materiellen Voraussetzungen in die Aufgabenkompetenz (aller) ihrer Ortsgemeinde(n) einzugreifen und einzelne Selbstverwaltungsaufgaben in ihre eigene Kompetenz zu übernehmen. Zu den formellen Voraussetzungen zählen:
• die Verbandsgemeinde muss zustimmen,
• mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden muss zustimmen,
• in den zustimmenden Ortsgemeinden muss mehr als die Hälfte der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.
Rechenbeispiel: Zu einer Verbandsgemeinde (VG) gehören 4 Ortsgemeinden (OG): Die OG-1 hat 100 Einwohner, die OG-2 hat 300 Einwohner, die OG-3 hat 500 Einwohner und die OG-4 hat 200 Einwohner. Insgesamt wohnen also 1.100 Menschen in der VG. Damit nun die VG Aufgaben von ihren OG übernehmen kann, müssen mindestens 3 OG zustimmen. Und in diesen 3 OG müssen mehr als 550 Einwohner leben.
Für das Vorliegen der materielle Voraussetzung ist es wichtig, dass die gemeinsame Erfüllung der Aufgabe in dringendem öffentlichen Interesse liegt.
In der Schweiz stehen dem Bund jene Kompetenzen zu, welche ihm die Verfassung zuteilt (Bundesverfassung Art. 3 und Art. 42). Nach Art. 42 Abs. 1 der Bundesverfassung stehen ihm Kompetenzen zu, welche "einer einheitlichen Regelung bedürfen". Die Kompetenzen der Kantone sind in der Verfassung nicht aufgeführt, ihnen fallen alle nicht explizit dem Bund zugewiesenen Aufgaben zu (sog. subsidiäre Generalklausel). Damit sind die Kompetenzen im Schweizerischen Bundesstaat lückenlos zugewiesen. Eine Änderung der Kompetenzzuteilung bedingt eine Verfassungsänderung, was zur einer Volksabstimmung führt. Verfassungsänderungen können vom Volk (Volksinitiative), den Kantonen (Standesinitiative), dem Bundesrat oder den Parlament angeregt werden.
Im Völkerrecht wird darunter allgemein die Befugnis von Staaten verstanden, ihre Rechtsordnungen selbständig und damit als Ausdruck ihrer Souveränität durch (hauptsächlich) legislative Handlungen zu gestalten. Sie werden daher originäre Völkerrechtssubjekte genannt, in Abgrenzung zu den internationalen Organisationen, die ihre Kompetenzen von ihren Mitgliedstaaten ableiten (sog. derivative Völkerrechtssubjekte).
Das Wort "Kompetenzkompetenz" gilt irrtümlich als das längste "Reduplikationswort" der deutschen Sprache, ist aber eigentlich ein Kompositum.
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