Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Wasserversorgungsunternehmen an Gemeinden für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, abgeben müssen.
Rechtsgrundlage ist die Konzessionsabgabenverordnung und der jeweilige Konzessionsvertrag zwischen Netzbetreiber und Gemeinde.
Die Konzessionsabgaben für Strom und Gas werden in Cent-Beträgen je gelieferte Kilowattstunde vereinbart. Sie sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises. Die zulässigen Höchstbeträge sind in der „Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)" geregelt. Sie hängen im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und **von der Verbrauchsstruktur (Leistung und Jahresverbrauch) ab.
Die Konzessionsabgabe für Wasser wird nach der "Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände" (KAE) vom 04.03.1941 bemessen.
Die Konzessionsabgabe ist für Städte und Gemeinden eine nennenswerte Einnahmequelle. Das Gesamtaufkommen an Konzessionsabgaben betrug in Deutschland im Jahr 2003 insgesamt 3.384,9 Mio. EUR. Im Jahr 2004 betrug die Konzessionsabgabe z.B. im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Hannover 47,3 Mio. EUR.
Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 1. Januar 1992 wurde zuletzt durch Artikel 3 Abs.40 des "Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" vom 7. Juli 2005 geändert und damit an das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst.
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Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Strom beträgt:
Als Sondervertragskunden gelten hierbei nur Kunden, die:
Die Konzessionsabgaben für Strom werden vom Netzbetreiber zusammen mit den Netznutzungsentgelten erhoben und an die betreffende Gemeinde abgeführt. Bei Sondervertragskunden gewinnt der Grenzpreis hinsichtlich der Feststellung der Abgabepflicht an Bedeutung.
Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Gas beträgt:
Die Konzessionsabgabe für Wasser wird bemessen nach der "Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände" (KAEAnO), Ausfertigungsdatum: 4. März 1941.
aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.