Konzessionsabgabe

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Wasserversorgungsunternehmen an Gemeinden für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, abgeben müssen.

Rechtsgrundlage ist die Konzessionsabgabenverordnung und der jeweilige Konzessionsvertrag zwischen Netzbetreiber und Gemeinde.

Die Konzessionsabgaben für Strom und Gas werden in Cent-Beträgen je gelieferte Kilowattstunde vereinbart. Sie sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises. Die zulässigen Höchstbeträge sind in der „Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)" geregelt. Sie hängen im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und **von der Verbrauchsstruktur (Leistung und Jahresverbrauch) ab.

Die Konzessionsabgabe für Wasser wird nach der "Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände" (KAE) vom 04.03.1941 bemessen.

Die Konzessionsabgabe ist für Städte und Gemeinden eine nennenswerte Einnahmequelle. Das Gesamtaufkommen an Konzessionsabgaben betrug in Deutschland im Jahr 2003 insgesamt 3.384,9 Mio. EUR. Im Jahr 2004 betrug die Konzessionsabgabe z.B. im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Hannover 47,3 Mio. EUR.

Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 1. Januar 1992 wurde zuletzt durch Artikel 3 Abs.40 des "Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" vom 7. Juli 2005 geändert und damit an das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst.

Inhaltsverzeichnis

Konzessionsabgaben für Strom

Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Strom beträgt:

  • für Tarifkunden in Gemeinden
    • bis 25.000 Einwohner 1,32 Ct/kWh
    • bis 100.000 Einwohner 1,59 Ct/kWh
    • bis 500.000 Einwohner 1,99 Ct/kWh
    • über 500.000 Einwohner 2,39 Ct/kWh
  • für Strom im Schwachlasttarif 0,61 Ct/kWh
  • für Sondervertragskunden 0,11 Ct/kWh

Als Sondervertragskunden gelten hierbei nur Kunden, die:

  • in Niederspannung (bis 1kV) versorgt werden, zweimal (im Jahr) eine gemessene Leistung von 30 kW überschreiten und einen Jahresverbrauch von mindestens 30.000 kWh (gem. neuem EnWG) haben, oder
  • in Mittelspannung versorgt werden

Die Konzessionsabgaben für Strom werden vom Netzbetreiber zusammen mit den Netznutzungsentgelten erhoben und an die betreffende Gemeinde abgeführt. Bei Sondervertragskunden gewinnt der Grenzpreis hinsichtlich der Feststellung der Abgabepflicht an Bedeutung.

Konzessionsabgaben für Gas

Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Gas beträgt:

  • für Gas, dass ausschließlich zum Kochen und für die Warmwasserbereitung verwendet wird, in Gemeinden
    • bis 25.000 Einwohner 0,51 Ct/kWh
    • bis 100.000 Einwohner 0,61 Ct/kWh
    • bis 500.000 Einwohner 0,77 Ct/kWh
    • über 500.000 Einwohner 0,93 Ct/kWh
  • für sonstige Tariflieferungen in Gemeinden
    • bis 25.000 Einwohner 0,22 Ct/kWh
    • bis 100.000 Einwohner 0,27 Ct/kWh
    • bis 500.000 Einwohner 0,33 Ct/kWh
    • über 500.000 Einwohner 0,40 Ct/kWh
  • für Sondervertragskunden 0,03 Ct/kWh
  • keine Konzessionsabgabe, wenn der Jahresverbrauch über 5 Mio kWh liegt

Konzessionsabgaben für Wasser

Die Konzessionsabgabe für Wasser wird bemessen nach der "Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände" (KAEAnO), Ausfertigungsdatum: 4. März 1941.

  • Vom 1. April 1941 ab werden Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmen anGemeinden auf folgende Höchstsätze herabgesetzt:
    • 10 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern,
    • 15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,
    • 18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,
    • 20 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern

aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.

  • Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Höchstsätze ermäßigen sich vom Beginn des Rechnungs-(Geschäfts-)Jahres an, das auf die Beendigung des Krieges folgt, auf
    • 12 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,
    • 15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,
    • 18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern.

Weblinks

Quelle:
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