Die Kreispolizeibehörde ist eine Dienststelle der Polizei, welche für das Kreisgebiet zuständig ist. Der Begriff bezeichnet in Nordrhein-Westfalen und in Baden-Württemberg unterschiedliche Behörden mit sehr unterschiedlichen Aufgaben.
In Baden-Württemberg, wo im Unterschied zu den meisten anderen Bundesländern alle Behörden, die im Bereich der Gefahrenabwehr tätig sind, als Polizei bezeichnet werden, gelten die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter, Stadtverwaltungen in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) als Kreispolizeibehörde für ihr Dienstgebiet. Ihre Aufgabe ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit nicht die Zuständigkeit einer besonderen Polizeibehörde (z. B. der Baubehörde als Baupolizei, der Wasserbehörde als Wasserpolizei, der Gewerbeaufsicht als Gewerbepolizei usw.) und soweit nicht die Zuständigkeit einer höheren oder niedereren Polizeibehörde (z. B. die Stadtverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden als Ortspolizeibehörde oder der Regierungspräsidien als Landespolizeibehörde) gegeben ist. In den Bereichen, in denen an sich eine besondere Polizeibehörde zuständig ist, können die Kreispolizeibehörden als allgemeine Polizeibehörden in Eilfällen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Die Kreispolizeibehörden haben auf Kreisebene die Stellung, die in anderen Ländern die Landräte beziehungsweise Landratsämter und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als allgemeine Ordnungsbehörden haben.
Als Rechtsgrundlagen sind das Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG) sowie § 13 Abs 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVG).
Weiterhin üben die Kreispolizeibehörden die Dienst- und Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden im Kreisgebiet (ausgenommen die der Großen Kreisstädte) aus.
Eine Kreispolizeibehörde in Nordrhein-Westfalen ist eine Organisationseinheit der Vollzugspolizei für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Die Kreispolizeibehörde ist Teil der Landespolizei und nicht der Selbstverwaltung des Kreises. Sie ist organisatorisch von den Ordnungsbehörden, die im Gegensatz zur Kreispolizeibehörde Teil der Kreisverwaltung sind, getrennt. Die Kreispolizeibehörde wird in den Kreisen in der Regel vom Landrat, gelegentlich auch von einem Polizeipräsidenten geführt. In den kreisfreien Städten tragen die Kreispolizeibehörden die Bezeichnung Polizeipräsidium und unterstehen einem Polizeipräsidenten. Im Unterschied zu den Ordnungsbehörden darf die Polizei nur Gefahren für die öffentliche Sicherheit, aber nicht für die öffentliche Ordnung abwehren.
Zur Zeit bestehen über 50 Kreispolizeibehörden. Seit mehreren Jahren gibt es Überlegungen, die Zahl der Polizeibehörden zu verringern. Es sollten aus rund 50 kleinen Behörden etwa 16 Großbehörden entstehen. Dies wird damit begründet, dass durch die neuen Telekommunikationsmittel und die Datenvernetzung eine solche Umstrukturierung möglich und vermutlich auch wesentlich günstiger für die Steuerzahler ist. Nach dem Regierungswechsel 2005 wurden diese Reformpläne allerdings von der neuen Landesregierung „ad acta“ gelegt.