Ein Kurfürst (lat.: princeps elector imperii oder elector) gehörte zu der begrenzten Zahl jener Reichsfürsten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, die das Kurfürstenkollegium bildeten und denen seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl (mittelhochdeutsch = kur oder kure, vgl. neuhochdeutsch küren) des Römischen Königs zustand. Mit diesem Königstitel war traditionell die Anwartschaft auf das römisch-deutsche Kaisertum verbunden.
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Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit gehörten dem Kurfürstenkollegium sieben Reichsfürsten an, denen Reichserzämter zugeordnet waren:
Im 17. Jahrhundert wurde das Kollegium erweitert um
Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 hob die beiden geistlichen Kuren von Köln und Trier sowie die pfälzische Kur auf und übertrug die Mainzer Kurwürde auf das neu geschaffene Fürstentum Regensburg. Vier Reichsfürsten erhielten dagegen die Kurwürde neu, konnten sie aber vor dem Ende des alten Reiches 1806 nicht mehr ausüben. Dies waren
Mit jeder Kur war eines der sogenannten Erzämter des Reiches verbunden (s.u.)
Die vergleichsweise häufigen Dynastiewechsel im ostfränkischen Reich, dem späteren Heiligen Römischen Reich, von den Karolingern über die Liudolfinger und Salier zu den Staufern, machten regelmäßig die Wahl eines neuen Königs und eines neuen Herrschergeschlechts erforderlich. Anders als die meisten übrigen Staaten Europas war das Römisch-Deutsche Reich daher eine Wahlmonarchie geblieben, so wie es ursprünglich alle germanischen Nachfolgestaaten auf dem Gebiet des früheren römischen Reichs gewesen waren. Auch der Sohn eines regierenden römisch-deutschen Königs brauchte zu seiner Anerkennung als dessen rechtmäßiger Nachfolger stets die Wahl und Zustimmung der so genannten Großen des Reichs, die oft noch zu Lebzeiten des Vaters erfolgte.
Ursprünglich waren alle Reichsfürsten zur Wahl des neuen Herrschers berechtigt. Allerdings gab es seit je her einen kleinen Kreis von Vorwählern (laudatores), denen eine Vorentscheidung zustand. Zu diesen Vorwählern gehörten nicht notwendigerweise die mächtigsten, sondern die vornehmsten Fürsten des Reichs, die an Rang und Würde dem König am nächsten kamen. Zu ihnen gehörten die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der Pfalzgraf bei Rhein, weil ihre Territorien auf altem fränkischen Reichsboden lagen. Eine Wahl war nur dann rechtmäßig, wenn auch die Vorwähler ihr zugestimmt hatten. Wahrscheinlich hat sich das spätere Kurfürstenkollegium aus dieser Gruppe von Vorwählern entwickelt.
Mit dem Tod Kaiser Heinrichs VI. (1165–1197) scheiterte auch dessen Erbreichsplan, der letzte Versuch, das Reich in eine erbliche Monarchie umzuwandeln. Im daraufhin ausbrechenden Deutschen Thronstreit zwischen Staufern und Welfen, bei dem es 1198 zur Doppelwahl zweier Thronkandidaten kam, warf sich Papst Innozenz III. zum Schiedsrichter auf. Da seit der Kaiserkrönung Ottos des Großen 962 das deutsche Königtum mit der römischen Kaiserwürde verbunden war, hatten die Päpste stets ein hohes Interesse an einem Mitwirkungsrecht an der deutschen Königswahl. Innozenz setzte sich 1198 mit der Auffassung durch, dass für eine rechtmäßige Wahl die Zustimmung der drei rheinischen Erzbischöfe und des Pfalzgrafen bei Rhein unerlässlich sei. Durch die Bestätigung der drei geistlichen Kurfürsten sicherte er dem Papsttum einen indirekten Einfluss auf die deutsche Königswahl.
Zu Beginn des 13. Jahrhunderts wurde diese Kerngruppe um den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg erweitert. Im Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus dem Jahr 1230 heißt es: Bei des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz, der zweite der von Trier, der dritte der von Köln. Dann folgen die drei weltlichen Fürsten, während der Sachsenspiegel dem König von Böhmen das Wahlrecht noch ausdrücklich abspricht, weil er kein Deutscher ist.
Als exklusive Institution, die alle übrigen Reichsfürsten von der Wahl ausschloss, trat das Kurfürstenkollegium erstmals 1257 nach dem Tod König Wilhelms von Holland in Erscheinung. Sie wählten Alfons von Kastilien und Richard von Cornwall in einer Doppelwahl zu seinem Nachfolger; jeder von ihnen erhielt jeweils drei Stimmen. Ottokar II., König von Böhmen, gab beiden seine Stimme. Insgesamt stärkte das Interregnum die Position der Kurfürsten deutlich, was sich vor allem im 14. Jahrhundert zeigen sollte. Auch der König von Böhmen nahm an der nachfolgenden Wahl teil, konnte seine dauernde Zugehörigkeit zu dem Kollegium aber erst 1289 durchsetzen. Später, während der Hussitenkriege im 15. Jahrhundert, ruhte die böhmische Kurwürde erneut.
Der Codex Balduineus beinhaltet die erste bekannte Darstellung des Kurfürstenkollegiums. Die Wahl von 1308, als Heinrich von Luxemburg von allen sechs anwesenden Kurfürsten zum römisch-deutschen König gewählt wurde, machte auch das neue Selbstverständnis der Kurfürsten deutlich. Zusammen mit dem König baten sie nicht um die päpstliche Approbation, sondern gaben Papst Clemens V. nur die Wahl eines neuen Königs (und zukünftigen Kaisers) bekannt. Damit machten sie deutlich, dass es ausreichend sei, wenn sie den König wählten und dieser keine zusätzliche Bestätigung von außen brauchte. Die Wahl machte aber ebenso deutlich, dass die Kurfürsten, nach den Erfahrungen in der Zeit Adolfs von Nassau und Albrechts I., die beide eine teils gegen die Kurfürsten gerichtete Hausmachtpolitik betrieben hatten, strikt auf die Wahrung ihrer Rechte achteten und vom neuen König verlangten, diese zu respektieren. Der Handlungsspielraum des Königtums wurde dadurch deutlich eingeschränkt, auch wenn Heinrich VII. seine Macht etwa dadurch zu stärken suchte, dass er sich Böhmen als Hausmacht sicherte und in Italien die Erneuerung des Kaisertums betrieb.
Im Jahr 1338 schlossen sich die Kurfürsten im Kurverein zu Rhense enger zusammen, um sich künftig vor Königswahlen miteinander abzustimmen. Aus dem Kurverein ging später der Kurfürstenrat des Reichstags hervor. Zudem bestimmten die Kurfürsten in Rhens, dass dem Papst kein Approbationsrecht zustehe und dass der von ihnen zum König gewählte nicht dessen Zustimmung benötige. In dem von der älteren Forschung so genannten Rhenser Weistum vom 16. Juli 1338 heißt es:
Zum Abschluss kam diese Entwicklung im Jahre 1508, als sich Maximilian I. mit Zustimmung des Papstes, aber ohne eigens von ihm gekrönt worden zu sein, „Erwählter Römischer Kaiser“ nannte. Außer Karl V. wurde künftig kein Kaiser mehr durch den Papst gekrönt. Die Zeremonie fand von 1562 bis zum Ende des alten Reiches meist in der Wahlstadt Frankfurt am Main statt. Der Titel „Römischer König“, den die Herrscher des Reiches seit 1125 zwischen ihrer Wahl zum König und ihrer Krönung zum Kaiser getragen hatten, blieb von da an dem zu Lebzeiten eines Kaisers gewählten Nachfolger vorbehalten.
Alle Rechte und Pflichten der Kurfürsten hatten sich bis dahin meist gewohnheitsrechtlich herausgebildet. Kaiser Karl IV. ließ das Prozedere der deutschen Königswahl 1356 in der Goldenen Bulle endgültig rechtlich fixieren. Die Goldene Bulle bildete bis 1806 die Grundlage der Verfassungsordnung des alten Reichs. In den darin festgelegten Wahlbestimmungen hieß es unter anderem:
Von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des Reichs war, dass die Kurfürsten seit dem Tod des Stauferkaisers Friedrich II. vom dynastischen Prinzip – also von der Wahl eines Mitglieds der herrschenden Dynastie – zu sogenannten „springenden Wahlen“ übergingen. Damit gehörte praktisch jeder Reichsfürst zu den möglichen Thronkandidaten. Die Kronprätendenten mussten sich die Wahl durch umfangreiche Zugeständnisse erkaufen, etwa mit der Verleihung von Privilegien an die Kurfürsten, die in Wahlkapitulationen genau festgehalten wurden. Darüber hinaus mussten die Kandidaten seit dem Ende des 12. Jahrhunderts zum Teil immense Geldzahlungen an die Kurfürsten leisten. All dies stärkte Macht und Unabhängigkeit der Landesfürsten im Reich auf Kosten der königlichen Zentralgewalt und hatte eine fortschreitende territoriale Zersplitterung Deutschlands zur Folge. Die Kurfürstentümer aber durften keiner Erbteilung anheimfallen, sie mussten also ungeteilt vererbt werden.
Zur ersten Erweiterung des Kurfürstenkollegiums kam es im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges. Herzog Maximilian I. von Bayern verlangte für die Hilfe, die er Kaiser Ferdinand II. bei der Vertreibung des so genannten Winterkönigs, des pfälzischen Kurfürsten Friedrich V., aus Böhmen geleistet hatte, die Kurwürde seines wittelsbachischen Vetters. Mit der Oberpfalz wurde dem Herzog die pfälzische, die vierte Kur übertragen – 1623 zunächst nur ihm persönlich, 1628 auch für seine Nachkommen. Der Streit um die pfälzische Kur spielte eine wichtige Rolle bei den Verhandlungen zum Westfälischen Frieden. Beigelegt wurde er schließlich 1648 durch die Errichtung einer neuen, achten Kur für die Pfalzgrafen.
Für seine Waffenhilfe im Pfälzischen Erbfolgekrieg gegen Frankreich verlangte 1692 Herzog Ernst August von Braunschweig-Lüneburg für sein Haus die Einrichtung einer neunten Kur. Dabei spielte auch eine Rolle, dass nach dem Übergang der Kurpfalz an eine katholische Linie des Hauses Wittelsbach das evangelische Element im Kurfürstenkollegium wieder gestärkt werden sollte. Trotz der Proteste der übrigen, meist katholischen Kurfürsten gab Kaiser Leopold I. Ernst Augusts Bestrebungen nach. Die neunte Kur konnte aber erst seit 1708 ausgeübt werden, nachdem auch der Reichstag ihrer Errichtung zugestimmt hatte. Da die Kurfürsten von Hannover, wie sie inoffiziell genannt wurden, mit Georg I. 1714 auch auf den britischen Thron gelangten, hatten im 18. Jahrhundert die Könige von England ein Mitspracherecht bei der deutschen Königswahl.
Als Bayern 1777 durch Erbschaft an die pfälzischen Wittelsbacher fiel, reduzierte sich die Zahl der Kurfürsten wieder auf acht.
Während der Napoleonischen Kriege annektierte Frankreich das gesamte linke Rheinufer und damit weite Gebiete der vier rheinischen Kurfürsten. Im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden daher die geistlichen Kuren und die pfälzische Kur aufgehoben. Die Mainzer Kurwürde wurde auf das Fürstentum Regensburg-Aschaffenburg übertragen. Für das in ein weltliches Herzogtum umgewandelte Erzstift Salzburg, für Württemberg, die Markgrafschaft Baden und die Landgrafschaft Hessen-Kassel wurden vier neue Kuren eingerichtet. All dies blieb aber ohne praktische Bedeutung, da das Heilige Römische Reich Deutscher Nation schon 1806 aufhörte zu bestehen und in der Zwischenzeit kein neuer Kaiser mehr zu wählen war. Obwohl die Kurwürde also ihre Bedeutung verloren hatte, behielt Hessen-Kassel die Bezeichnung Kurfürstentum bei (siehe dazu auch Kurhessen).
Die Wahl des deutschen Königs durch die Kurfürsten musste ursprünglich einstimmig erfolgen. Erst der Kurverein von Rhens einigte sich 1338 auf das Mehrheitsprinzip. Die Wahl des Nachfolgers konnte auch schon zu Lebzeiten des regierenden Königs stattfinden. War dies nicht geschehen, musste nach den Bestimmungen der Goldenen Bulle der Erzbischof von Mainz die übrigen Kurfürsten oder ihre Stellvertreter spätestens vier Monate nach dem Tod des Herrschers zur Wahl eines Nachfolgers nach Frankfurt am Main zusammenrufen. Dabei hatte der Erzbischof von Mainz als Reichserzkanzler den Vorsitz. Er befragte die anderen Kurfürsten nach ihrer Entscheidung und zwar stets in festgelegter Reihenfolge: zuerst den Erzbischof von Trier, dann den von Köln, den Pfalzgrafen, den Markgrafen von Brandenburg, den Herzog von Sachsen und den König von Böhmen. Die letzte, mitunter entscheidende Stimme gab der Erzbischof von Mainz selbst ab.
Die Krönung erfolgte ursprünglich in Aachen durch den Erzbischof von Köln. Von der Königswahl Maximilians II. 1562 bis zum Ende des alten Reiches fanden aber auch fast alle Krönungen in Frankfurt statt, die letzte im Jahr 1792. Bei der Krönung übten die Kurfürsten – später nur noch ihre Stellvertreter – die sogenannten Erzämter (archiofficia) aus, die fest mit der Kurwürde verbunden waren: die weltlichen Kurfürsten von der Pfalz, von Sachsen, Brandenburg und Böhmen fungierten jeweils als Erztruchsess, Erzmarschall, Erzkämmerer und Erzmundschenk. Die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Trier und Köln waren Erzkanzler für die drei Reichsteile Deutschland, Burgund und Italien.
Nach der Goldenen Bulle standen den Kurfürsten eine Reihe von Privilegien zu: Sie besaßen das Münzregal und andere Königsrechte: Sie wurden mit 18 Jahren großjährig, Angriffe auf sie galten als Majestätsverbrechen und ihre Territorien, die Kurlande, waren unteilbar. Gegen Urteile ihrer obersten Gerichte konnte niemand Berufung beim Reichskammergericht oder beim Reichshofrat einlegen. Der König konnte keinen Rechtsstreit an sich ziehen, der unter ihre Jurisdiktion fiel.
Der Kurfürstenornat bestand aus einem breiten, mantelartigen Rock mit breiten Ärmeln oder Armschlitzen, ganz mit Hermelin - einem Symbol königlicher Würde - ausgeschlagen. Dazu kamen ein breiter Hermelinkragen, violette Handschuhe und der Kurhut, eine Samtmütze mit Hermelinumrandung. Der Ärmelrock und der runde Kurhut der weltlichen Kurfürsten waren aus dunkelkarmesinfarbigem Samt gefertigt, der Armschlitzrock und die viereckige Mütze der geistlichen Fürsten aus dunkelscharlachfarbigem Tuch.
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