Lärmsanierung
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Dieser Artikel behandelt ausschliesslich die Situation in der Schweiz, für Information über die Situation in Deutschland und der EU siehe Lärmschutz oder Lärmbekämpfung |
Schallschutzwände gegen Eisenbahnlärm
Lärmsanierung ist ein in der Schweiz gebräuchlicher Begriff für in der Regel gesetzlich vorgeschriebene Schallschutzmaßnahmen zur Lärmbekämpfung.
Die Strategie des BAFU
- Beurteilungsprinzip - Einteilung nach Grenzwerten und Empfindlichkeitsstufen
- Quellenprinzip - Ursachen- statt Symptombekämpfung
- Vorsorgeprinzip - Erlass gesetztl. Grundlagen, z.B. Verbot bzw. Nichtzulassung von überlauten Fahrzeugen
- Sanierungsprinzip - Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Anlagen
- Verursacherprinzip - Kosten müssen prinzipiell vom Verursacher getragen werden
- Kooperationsprinzip - Zusammenarbeit aller Organisationen und Stellen
Maßnahmen
Folgende Maßnahmen zur aktiven und passiven Lärmbekämpfung werden in der Schweiz angewandt:
Strassenlärm
Umsetzungshinweise unter Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember 2006 (D/F/I), Hrsg: Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA
Eisenbahnlärm
- sogenannte Rollmaterialsanierung, d.h. Sanierung der Fahrgestelle, wobei diese Maßnahme oberste Priorät hat [1], durch:
- Bau von Lärmschutzwänden
- Einbau von Schallschutzfenstern
Fluglärm
Industrie- und Gewerbelärm
- entsprechende Zonenplanung
- gesetzl. Vorschriften über den Bau und Betrieb von Anlagen
Schiesslärm
- Bau von Lärmschutzwänden
- Einsatz sogenannter Lärmschutztunnel
Gesetzliche Grundlagen
- Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) - SR 814.41
- Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen - SR 742.144
- Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) - SR 742.144.1
Finanzierung und Fristen
Die Finanzierung von Lärmsanierungen findet gem. Art. 16, LSV nach dem Verursacherprinzip statt, das heisst dass grundsätzlich der Verursacher der Lärmquelle für die Kosten der passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen aufzukommen hat:
Öffentliche Strassen
- die Kantone bzw. die Gemeinden, wobei diese, sofern es sich um ein Sanierungsobjekt nach Art. 24a, LSV handelt auf Bundesbeiträge zählen dürfen:
- bei Nationalstrassen (Autobahnen, Autostrassen) übernimmt der Bund einen Grossteil der Kosten gemäss Art. 7 und 10 des Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) [2] mit Mitteln aus dem damit geäufneten Nationalstrassenbaufonds
- bei Kantons- und Gemeindestrassen können die öffentlich-rechtlichen Strassenbesitzer auf Beiträge gemäss Art. 13 MinVG [3] rechnen
- Nationalstrassen müssen gemäss Art. 17 LSV [4] bis 2015, Haupt- und Gemeindestrassen bis 2018 saniert sein
Eisenbahnanlagen
- der Betreiber der Bahnlinie bzw. des Rollmaterials, wobei die Kosten vom Bund durch A-fonds-perdu-Beiträge aus dem FinöV-Fonds übernommen werden [5], gewissen Operateure erhalten einen Lärmbonus auf den Trassenpreis
- als Fristen gelten für die Rollmaterialsanierung der 31. Dezember 2009, für die baulichen Maßnahmen der 31. Dezember 2015 [6] (wobei insbesondere die zweite Frist aufgrund der derzeitigen Finanzlage kaum einzuhalten sein wird)
Flughäfen
- der Betreiberin des Flughafens; im Fall von Zürich-Kloten der Firma Unique, welche sich jedoch dagegen wehrt, die Kosten für Schallschutzmaßnahmen und insbesondere den Wertverlust an Gebäuden in den An- und Abflugschneisen übernehmen zu müssen
Industrie- und Gewerbe
- ausschliesslich die Betreiber der Anlagen
Schiesslärm
- Gemeinde und Kantone mit Unterstützung des Bundes
- als Frist galt das Jahr 2002
Siehe auch
Weblinks