Lärmschutz bedeutet insbesondere Schutz vor: Fluglärm, Straßenlärm, Schienenlärm, Gewerbelärm, Sportlärm und Freizeitlärm (etwa Nachbarschaftslärm).
Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Umweltschutzes. Lärmschutz ist notwendig, da Lärm zu vielfältigen Gesundheitsgefahren führt, u. a.:
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Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich zwischen Lärmverursacher wie z. B. Anlagenbetreibern oder auch der abendliche Grillfete und der betroffen Nachbarschaft. Für anlagenbezogen Lärm ist im Wesentlichen das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die nachgeordenten Verordnungen einschlägig. Hierzu gehören:
Zur Bewertung von Freitzeitlärm wurde in verschieden Bundesländern die so genannte "Freizeitlärmrichtlinie" eingeführt. Diese gilt für den Bereich des Freizeitlärms, der nicht bereits als Sportlärm durch die 18 BImSchV geregelt ist.
In der Regel enthalten diese Vorschriften keine Grenzwerte, sondern Richtwerte, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.
Auf europäischer Ebene wurde 2002 die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49 EG verabschiedet. Diese ist seit dem 24. Juni 2005 durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Änderung des BImSchG§§ 47 a-f BImSchG) und die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV vom März 2006) in nationales Recht umgesetzt.
Bis 30. Juni 2007 sind strategische Lärmkarten aufzustellen für:
Bis 18. Juli 2008 sind Aktionspläne aufzustellen, um Lärmprobleme zu regeln.
Technisch unterscheidet man: