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Das Lebensmittelrecht ist Querschnittsmaterie zwischen Verbraucherschutz, Gefahrenabwehr und Gewerberecht im weiteren Sinne. Es regelt die Behandlung und Produktion von Lebensmitteln.
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Das Lebensmittelrecht soll nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung zum Beispiel vor Lebensmittelkrisen schützen, sondern auch zugleich den Wettbewerb auf den Lebensmittelmärkten durch die Qualitätsanforderungen und Täuschungsschutz regeln. Die Verpflichtung der staatlichen Gewalt ergibt sich in Deutschland aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG.
Der deutsche Bundesgesetzgeber hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Lebensmittelrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17, 20 GG. Er hat mit zahlreichen Gesetzen und Verordnungen im Bereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozialordnung von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Inzwischen sind auch Regelungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft ergangen (s.u.).
Das Lebensmittelrecht ist über zahlreiche Gesetze verstreut. Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen sind:
sowie zahlreiche weitere Verordnungen zu bestimmten Lebensmitteln.
Im Zuge der Vereinheitlichung des Europäischen Binnenmarktes und des Europäischen Verbraucherschutzes hat die Bundesrepublik Deutschland zahlreiche hoheitliche Befugnisse auf die Europäische Gemeinschaft abgetreten. Diese hat mit der EG-Verordnung 178/2002 eine bedeutende Regelung auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts mit der Einrichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und mit Erlass allgemeiner Grundsätze auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts reagiert (sog. Lebensmittelrahmenverordnung).
Am 30. Dezember 2006 wurde die Verordnung EG Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel veröffentlicht (Health-Claims-Verordnung). Sie trat am 1. Juli 2007 in Kraft und hat tiefgreifende Auswirkungen auf das Lebensmittelrecht in ganz Europa. Zeitgleich trat auch die Anreicherungsverordnung (Verordnung EG Nr. 1925/2006) in Kraft. Beide Verordnungen nehmen gegenseitig aufeinander Bezug.
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