Das menschliche Leben verläuft in verschiedenen Phasen, die trotz fließender Übergänge und einiger Überschneidungen doch einigermaßen deutlich (sei es aus medizinischer oder gesellschaftlicher Sicht) voneinander unterscheidbar sind.
| Lebensphase | Zeitraum | Recht |
|---|---|---|
| Neugeborenes | bis zum 10. Lebenstag | Geschäftsunfähigkeit Strafunmündigkeit |
| Säugling (Baby) | 1. Lebensjahr | |
| Kleinstkind | 1 bis 2 Jahre | |
| Kleinkind | 3 bis 5 Jahre | |
| (Schul-)Kind | 6 bis 13 Jahre | beschränkte Geschäftsfähigkeit |
| Jugend ("Teenager") | 14 bis 18 Jahre | Jugendstrafrecht |
| Heranwachsender (Definition JGG) | 18 bis 21 Jahre | volle Geschäftsfähigkeit |
| Junger Erwachsener ("Twen") | ca. 21 bis 30 J. | volle Strafmündigkeit |
| Erwachsener | ca. 30 bis 50 J. | |
| Reife | ca. 50 bis 70 J. | |
| Alter | ab 70 J. |
Aus pharmakologischer Sicht sind Neugeborene auch Säuglinge, und Kinder und Jugendliche werden umgangssprachlich auch als "Schulkinder" zusammengefasst.
Aus strafrechtlicher Sicht gilt man z. T. erst mit 21 Jahren als erwachsen. In der Schweiz erreicht man die Volljährigkeit mit 18 Jahren (früher 20 Jahre).
Der Begriff wird im übertragenenen Sinne auch in der Technik, beispielsweise in Normen, verwendet, um die verschiedenen Phasen in der Lebensdauer einer Maschine oder Anlage zu beschreiben. Hier wird beispielsweise zwischen den Lebensphasen Bau, Transport, Inbetriebnahme, Einsatz und Gebrauch (Betrieb, Rüsten, Reinigen, Fehlersuche, Instandhaltung), Demontage und Entsorgung unterschieden.
Siehe auch: Minderjährigkeit, Altersstufen im deutschen Recht